Unkündbarkeit langjähriger Mitarbeiter bei Dienstgeberwechsel nach den AVR Caritas 2027
Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber als Voraussetzung der tariflichen Unkündbarkeit nach § 52 Abs. 3 AVR Caritas 2027 zählen nur die Beschäftigungszeiten beim aktuellen Dienstgeber. Vorbeschäftigungszeiten bei anderen, auch kirchlichen Dienstgebern werden nicht angerechnet.
ZAK: Änderung der Gesamtregelung zur Befristung
Aktualisiert Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission hat am 12. November 2025 zwei Änderungen an der durch Vermittlungsspruch vom 22. Januar 2024 einheitlich für alle KODA-Bereiche der Katholischen Kirche geltenden Gesamtregelung zur Befristung beschlossen. Die Änderung findet nach dem Inkraftsetzungsverfahren nunmehr ab dem 31. März 2026 auch im AVR-Geltungsbereich Anwendung.
Beschäftigung von Rentnern nach neuem Recht
Der Gesetzgeber hat die Befristung von Rentnerdienstverhältnissen vereinfacht und mit der Aktivrente Anreize zur Tätigkeit im Ruhestand gesetzt. Was gilt nach AVR und ZAK-Regelung?
AVR Caritas 2027 erklärt – Dienstbezüge und Zulagen
§ 27 AVR Caritas 2027 (Abschnitt III „Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen“)
AVR Caritas 2027 erklärt – Inkrafttreten, Geltung und Überleitung
Aktualisiert: § 59 AVR Caritas 2027 (Abschnitt VI AVR Caritas 2027 „Übergangs- und Schlussvorschriften“)
AVR Caritas 2027 erklärt – Geltungsbereich der AVR Caritas 2027
§ 2 AVR Caritas 2027 (Abschnitt I AVR Caritas 2027„Allgemeine Vorschriften“)
Materielle Parität im Dritten Weg
Zwischen Februar und Juni 2025 einigten sich Dienstgeber- und Mitarbeiterseite der AK Caritas trotz wirtschaftlich schwieriger Lage auf einen Tarifabschluss für die Ärztinnen und Ärzte in den Caritas-Krankenhäusern. Kritiker sprachen in diesem Kontext vom Dritten Weg als „Einbahnstraßenmodell zugunsten der Dienstgeber“. Der Artikel legt die Grundsätze der Verhandlungsparität von Dienstgebern und Mitarbeitern im Dritten Weg dar.
AVR erklärt – Dienstbezüge
Der siebente Teil der Reihe „AVR erklärt“ befasst sich mit dem Begriff „Dienstbezüge“, der in den AVR Caritas an zahlreichen Stellen vorkommt, aber alles andere als selbsterklärend ist.
Die Bindungswirkung kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) im Dienstverhältnis
Arbeitsrechtlich verbindlich, aber keine Tarifverträge: Kirchliche AVR gelten im kirchlichen Dienst umfassend – auf Grundlage kircheninterner Regelungen. Welche juristischen Besonderheiten das mit sich bringt, zeigt diese Analyse.
AVR erklärt – Befristete Arbeitsverhältnisse
Der sechste Teil der Reihe „AVR erklärt“ befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen im Geltungsbereich der AVR Caritas Arbeitsverhältnisse befristet abgeschlossen werden können.
Die Vermittlungsverfahren zur Festlegung von Arbeitsbedingungen im Dritten Weg und die Vorgaben der Rechtsprechung
In der juristischen Literatur wird regelmäßig über die rechtskonforme Ausgestaltung des Vermittlungsverfahrens im Dritten Weg debattiert. Norbert Altmann ordnet den Meinungsstand ein und verabschiedet sich mit diesem Artikel als Sprecher der Dienstgeberseite.
Bundestagswahl 2025: Die Wahlprogramme im Überblick
Eine Zusammenfassung und Einordnung der Wahlprogramme von CDU/CSU, FDP, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, AfD, BSW zur Bundestagswahl 2025.
AVR erklärt – Zulagen als Bestandteile der Entlohnung
Der fünfte Teil der Reihe „AVR erklärt“ befasst sich mit den Zulagen, die Beschäftigte in Caritas-Einrichtungen als Teil ihrer Entlohnung bekommen. In den AVR Caritas gibt es eine Vielzahl von Zulagen dabei gilt es die Begrifflichkeiten „Zulagen“ und „Zuschläge“ klar voneinander abzugrenzen.
Leiharbeit in der Pflege dank attraktiver tariflicher Arbeitsbedingungen rückläufig – die Politik bleibt gefordert
Die Bundesregierung hat auf die kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion „Sachstand der Arbeitnehmerüberlassung in der Pflege und im Krankenhaus“ geantwortet.
Pflegemindestlöhne und Tarifvorgaben: Wechselwirkungen sind zu beachten
Mit der Annäherung an Tarifniveaus stellt sich die Frage nach einer ausgewogenen Weiterentwicklung des Pflegemindestlohns zwischen Mindestschutz und Tarifvorgaben. Dabei muss sich der Pflegemindestlohn auf seine Funktion als Untergrenze beschränken.