ZAK: Änderung der Gesamtregelung zur Befristung
Mit Beschluss vom 12. November 2025 hat die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission zwei Änderungen an der Gesamtregelung zur Befristung (im folgenden Gesamtregelung) vorgenommen. Anlass waren zwei Anträge der beiden Seiten der ZAK, die durch einen Ausschuss des Arbeitsrechtsausschusses (ARA) in einer Beschlussempfehlung für die ZAK mündeten.
Beschluss der ZAK vom 12. November 2025:
Die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Januar 2024 „Gesamtregelung zur Befristung“ wird wie folgt geändert:
1. Nr. 1 wird um folgenden Satz 5 ergänzt:
„Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Kündigung vorsieht (§ 41 Abs. 2 SGB VI), gilt nicht als Befristung im Sinne des Satzes 1.“
2. Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:
2.1 Nach den Worten „von 21 Monaten“ werden die Worte „und den unter d) genannten Fällen bis zur Dauer von 24 Monaten“ eingefügt.
2.2 Der Punkt am Ende des Buchstaben c) wird durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Text angefügt:
„d) sich der/die Beschäftigte mit fortdauerndem Förderungsbedarf, zu Beschäftigungsbeginn in einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme (z.B. nach SGB II, SGB III) befindet und im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische Anleitung erhält oder für die Eingliederungsleistungen gewährt werden.“
Hinweise zum Beschluss:
Nr. 1: Klarstellung zur Befristung von Rentnerdienstverhältnissen
Mit Nr. 1 wird klargestellt, dass bei dem Abschluss von befristeten Dienstverhältnissen mit Rentnern zur Berechnung der Maximaldauer der Befristung nach Nr. 1 der Gesamtregelung die auflösende Bedingung für das Dienstverhältnis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wie in § 19 Abs. 3 AT AVR Caritas nicht als Befristung gilt. Damit wird klargestellt, dass bei Mitarbeitern, die nach einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses in ein befristetes Dienstverhältnis z.B. nach § 19 Abs. 5 AT AVR Caritas zurückkehren, die Zeiten des ursprünglichen Dienstverhältnisses nicht mitzählen. Dies wird insbesondere relevant werden, sollte der Gesetzgeber die Befristung von solchen Rentnerdienstverhältnissen erleichtern.
Nr. 2: Erleichterung der Befristung für Dienstverhältnisse bei fortdauerndem Förderungsbedarf in einer geförderten Beschäftigungsmaßnahme
Nach Nr. 2 der Gesamtregelung sind sachgrundlose Befristungen außer in den dort genannten Fällen ausgeschlossen. Der Beschluss ergänzt die bisherigen drei Ausnahmen durch eine vierte, die bis zu einer Dauer von 24 Monaten die sachgrundlose Befristung in den Fällen zulässt, in denen die Förderung im Rahmen von SGB II und SGB III wie beispielsweise nach § 16e SGB II von einer Mindestdauer des Dienstverhältnisses abhängig gemacht wird. Da § 16e SGB II anders als § 16i SGB II keinen eigenen Befristungsgrund regelt, wird der Abschluss solcher Dienstverhältnisse erleichtert.
Die Regelung ist an § 3 Buchst. d) AT AVR Caritas angelehnt, der solche Mitarbeiter aus dem Geltungsbereich der AVR ausnimmt. Allerdings gelten die Beschlüsse der ZAK auch für solche Dienstverhältnisse, die nicht in den Geltungsbereich einer KODA-Regelung fallen. Insoweit hätte ohne die Ergänzung das Verbot der sachgrundlosen Befristung gegolten mit der Schwierigkeit der Begründung eines Sachgrundes.
Zum weiteren Inhalt der Gesamtregelung ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschuss sowie auch die ZAK bei dem Beschluss davon ausgegangen sind, dass Kettenbefristungen nach dem BEEG gerade wesentlicher Grund der Vorbefristungsdauer in der Gesamtregelung waren und anders als die in Nr. 3 der Gesamtregelung genannten Beispiele die Befristung nach § 21 BEEG kein gesetzlich geregelter Sondertatbestand im Sinne des § 23 TzBfG sind.
Der Beschluss der ZAK enthält kein Inkraftsetzungsdatum. Er wird nunmehr dem in § 13 ZAK-Ordnung geregelten Inkraftsetzungsverfahren den Diözesanbischöfen zugeleitet, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen Einspruch erheben können. Wird ein solcher Einspruch nicht erhoben, läuft nach Zuleitung des Beschlusses an die Diözesanbischöfe eine zweimonatige Frist zur Veröffentlichung in den Amtsblättern. Gleichzeitig wird der DCV informiert. Nach Ablauf dieser Zwei-Monatsfrist findet der Beschluss auch im Geltungsbereich der AVR Caritas Anwendung und soll in der „neuen caritas“ veröffentlicht werden.
An dieser Stelle wird die Information über Geltung nach den Fristabläufen erfolgen.
Arbeitsrechtliche Analyse