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Neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Die Caritas-Dienstgeber begrüßen die neue Grundordnung des Kirchlichen Arbeitsrechts, die am 22. November 2022 beschlossen wurde, außerordentlich.

Grundlegender Wandel

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat am 22. November 2022 mit der erforderlichen Mehrheit eine Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts in Form der „Grundordnung des kirchlichen  Dienstes“ als Empfehlung für die deutschen (Erz-)Bistümer beschlossen. Sie löst die Grundordnung vom 27. April 2015 ab, die nach einigen Jahren einer Evaluation unterzogen wurde. Die Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für die rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und ihrer Caritas. (Aus der Pressemitteilung des VDD

Die Entscheidung begrüßen die Caritas-Dienstgeber außerordentlich. Zur Pressemitteilung

Am 30.05.2022 hatte die Deutsche Bischofskonferenz einen Entwurf zur „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ mit zugehörigem Begleittext veröffentlicht. Ziel war, die christliche Prägung einer Einrichtung künftig stärker an ihrem Selbstverständnis festzumachen und nicht mehr in erster Linie an den Mitarbeitenden. Die Caritas-Dienstgeber begrüßten schon im Mai diesen grundlegenden Wandel ausdrücklich: „Für Caritas-Einrichtungen ist es sehr hilfreich, dass in der Folge die Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche nur noch für sehr wenige Mitarbeitende Voraussetzung für eine Beschäftigung sein soll,“ so Norbert Altmann, Sprecher der Dienstgeberseite der AK Caritas. Zum Statement

Das Kirchliche Arbeitsrecht erfährt durch die neue Grundordnung eine enorme Stärkung. Es ist gut, dass Kirche und Caritas als Arbeitgeber kein Mitspracherecht mehr bei der Lebensführung ihrer Mitarbeitenden haben.

Norbert Altmann,
Sprecher der Dienstgeberseite

 

 

FAQ zur neuen Grundordnung

Als neue Grundordnung wird hier die Grundordnung in der Fassung vom 22.11.2022 bezeichnet. Sie ist in Teil A (Normtext) und Teil B (Bischöfliche Erläuterung) unterteilt und regelt die Grundlagen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Sie ist das Fundament des katholischen Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Die neue Grundordnung wurde inzwischen in fast allen Bistümern umgesetzt und gilt neben dem Bereich der verfassten Kirche ((Erz-)Bistümer) auch für den Bereich der Caritas.

Normtext
Bischöfliche Erläuterung

Die neue Grundordnung der Katholischen Kirche ist ein bedeutender Schritt. Die Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts werden an die gesellschaftliche Realität angepasst und damit zukunftsfähig gestaltet.

Die Regelungen nehmen dabei in vielen Teilen den Fokus hinsichtlich der kirchlichen Identität von den Mitarbeitenden und richten ihn auf die Verantwortung der Dienstgeber. Für die Dienstgeber der Caritas bedeutet dies einen großen Gewinn – gerade auch im Hinblick auf Mitarbeitendenakquise und -erhaltung.

Die neue Grundordnung bedeutet für die Dienstgeber Verantwortung für die Erkennbarkeit ihrer Einrichtung als kirchliche Einrichtung. So sind der Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung gemäß Art. 3 Abs. 3 in erster Linie Aufgabe der Dienstgeber.

Die christliche Identität ist über Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch die Vermittlung christlicher Werte und Haltungen zu gestalten.

Im Zuge dessen werden im Art. 4 der Grundordnung nicht abschließende Handlungsaufträge an die Dienstgeber formuliert. Danach sind unter anderem bestehende Benachteiligungen wegen des Geschlechts zu beseitigen und künftige zu verhindern, sowie die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu fördern. Es ist auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken und die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu unterstützen.

Zudem sind den Mitarbeitenden Fort- und Weiterbildungen zu ermöglichen, die sowohl die fachlichen Erfordernisse als auch die ethischen und religiösen Aspekte des jeweils ausgeübten Berufes umfassen.

Neben neuer Verantwortung bedeutet die neue Grundordnung für die Dienstgeber auch eine neue Flexibilität. Die weitestgehende Rücknahme mitarbeiterseitiger Verpflichtungen (Loyalitäten) beendet nicht mehr in die Zeit und zum Wesen der Kirche und ihrer Caritas passende Debatten über die private Lebensführung der Mitarbeitenden. Entscheidend für das Dienstverhältnis ist nunmehr die gemeinsame Verantwortung für die glaubhafte Erfüllung des Sendungsauftrags der Einrichtung, was jedoch eine positive Grundhaltung zu den Zielen und Werten der Katholischen Kirche mit sich bringt.

Im Bewerbungsverfahren müssen die potentiellen Mitarbeitenden daher mit den christlichen Zielen und Werten vertraut gemacht werden (Art. 6 Abs. 1 s. 2 der Grundordnung), was der Dienstgeber zu dokumentieren hat.

Nach Art. 3 Abs. 2 können alle Menschen unabhängig von konkreten Aufgaben und von Religion, Geschlecht und sexueller Identität Teil der Dienstgemeinschaft sein. Erforderlich ist nur eine positive Grundhaltung zum Evangelium und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn zur Geltung zu bringen. Damit wird letztlich eine Kooperationsbereitschaft mit den Dienstgebern gefordert, die dazu verpflichtet, diesen christlichen Charakter zu stärken.

Grundsätzlich ist die Religionszugehörigkeit keine Einstellungsvoraussetzung. Nach der neuen Grundordnung müssen nur Mitarbeitende, die eine verkündigungsnahe Beschäftigung haben oder die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren, katholisch sein. Einstellungshindernisse sind die kirchenfeindliche Betätigung und der Kirchenaustritt aus der Katholischen Kirche.

Auch im laufenden Dienstverhältnis wird von Mitarbeitenden lediglich die Identifikation mit den Zielen und Werten der Einrichtung und die glaubwürdige Erfüllung des Sendungsauftrags im Dienst verlangt. Außerdienstliches Verhalten ist in der Regel unbeachtliche. Der Dienstgeber bewertet nicht die private Lebensgestaltung seiner Mitarbeitenden. Ausnahmen bilden das öffentlich wahrnehmbare kirchenfeindliche Verhalten, das die Glaubwürdigkeit der Kirche verletzt, sowie der Austritt aus der Katholischen Kirche.

Kirchenfeindliche Betätigung ist nur dann beachtlich, wenn die entsprechende Handlung öffentlich wahrnehmbar und objektiv nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Der Kirchenaustritt ist nur im Falle von katholischen Mitarbeitenden beachtlich. In beiden Fällen ist mit den Mitarbeitenden das Gespräch zu suchen, Beweggründe nachzuvollziehen und nach Lösungen zu suchen. Die Kündigung von Mitarbeitenden sieht die Grundordnung nur als letztmögliches Mittel vor. Dienstgebern ist damit weiterhin ein auf einen Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtetes Handeln möglich.

Abzuwarten bleibt in diesem Zusammenhang unter anderem die Entscheidung des EuGH über die Zulässigkeit der Kündigung einer vor Begründung des Dienstverhältnisses aus der Katholischen Kirche ausgetretenen Hebamme.

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