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AVR Caritas 2027 erklärt – Dienstbezüge und Zulagen

§ 27 AVR Caritas 2027 (Abschnitt III „Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen“)

I. Einleitung | Dienstbezüge und Zulagen in den AVR Caritas 2027 – Problemaufriss

Der Begriff „Dienstbezüge“ stammt ursprünglich aus dem Beamtenrecht (§ 1 Abs. 2 BBesG) und wird dort für die Alimentation von Beamten verwendet. Über das Beamtenrecht floss der Begriff in die AVR Caritas und später in die AVR Caritas 2027 ein, er gilt damit auch für Dienstverhältnisse im Anwendungsbereich der AVR Caritas. Mit den AVR Caritas 2027 wird der Begriff „Dienstbezüge“ teilweise anders definiert als bisher. Darüber hinaus ändern sich mit den AVR Caritas 2027 verschiedene Entgeltbestandteile, die in die Dienstbezüge einfließen oder indirekt mit diesen zusammenhängen.

Im Folgenden wird der Dienstbezügebegriff der AVR Caritas 2027 genauer dargestellt sowie dessen Zusammenspiel mit verschiedenen Entgeltbestandteilen der AVR Caritas 2027.

II. „Dienstbezüge“ in § 27 AVR Caritas 2027

1. Definition

Gemäß § 27 AVR Caritas 2027 bestehen die den Mitarbeitenden zu zahlenden Dienstbezüge aus:

  • dem monatlichen Tabellenentgelt (§ 28 Abs. 1 bis 3) oder der Regelvergütung (Teil II. Anhang Überleitung AVR Caritas 2027),
  • Erschwerniszuschlägen bzw. -zulagen (§ 32), die in festen Monatsbeträgen gezahlt werden,
  • den sonstigen Zulagen (§ 33 Abs. 1),
  • der Kinderzulage (§ 12 Teil II. Anhang Überleitung AVR Caritas 2027).

Zu den einzelnen Komponenten:

  • Die Begriffe „monatliches Tabellenentgelt“ und „Regelvergütung“ sind fast selbsterklärend, wobei sich die Begrifflichkeiten verschoben haben. Die AVR Caritas enthalten den Begriff „Regelvergütung“ noch als grundsätzlichen Begriff für die monatliche Grundvergütung und den Begriff „Tabellenentgelt“ für die Beschäftigten, die unter Anlagen 30 bis 33 AVR Caritas fallen. Mit § 28 AVR Caritas 2027 wird der Begriff „Tabellenentgelt“ zum regelhaften Begriff in den AVR Caritas 2027, während der Begriff „Regelvergütung“ nur noch für diejenigen Mitarbeitenden gilt, die keine Überleitung aus den Anlagen 2 ff. AVR Caritas in die Entgeltordnung (EGO) der AVR Caritas 2027 erfahren.

Zur Wiederholung:

  • Ab dem 1. Januar 2027 gelten die AVR Caritas 2027 für alle Mitarbeitenden, § 59 Abs. 1 AVR Caritas 2027.
  • Für Mitarbeitende, deren Dienstverhältnisse schon vor dem 1. Januar 2027 bestanden haben und die in den Anlagen 2, 2d, 2e AVRCaritas eingruppiert sind, gelten die AVR Caritas 2027 ebenfalls. Diese Mitarbeitenden gehen (solange ihre Dienstverhältnisse unverändert fortbestehen) jedoch nicht automatisch in die EGO der AVR Caritas 2027 über. Sie können einen Antrag auf Überleitung stellen, umin die EGO der AVR Caritas 2027 eingruppiert zu werden. Stellen sie keinen Antrag und verändern sich ihre Tätigkeiten nicht, verbleiben sie in den bisherigen AVR-Eingruppierungsregelungen, § 59 Abs. 2 AVR 2027.

Siehe dazu: AVR Caritas 2027 erklärt – Inkrafttreten, Geltung und Überleitung

  • Erschwerniszuschläge bzw. -zulagen sind in § 32 AVR Caritas 2027 genauer beschrieben. Es handelt sich dabei um Zuschläge bzw. Zulagen für Arbeiten mit außergewöhnlichen Erschwernissen. Die Regelfälle dieser Zuschläge in Form fester monatlicher Zahlungen (Zulagen) finden sich in § 32 Abs. 5 AVR Caritas 2027 (Zulagen für Desinfektionsarbeiten, Arbeiten mit gesundheitsschädigenden ätzenden oder giftigen Stoffen etc.).
  • Die sonstigen Zulagen nach § 33 AVR Caritas 2027 sind selbsterklärend.
  • Gleiches gilt für die Kinderzulage nach § 12 Teil II. Anhang Überleitung AVR Caritas 2027.

2. Dienstbezüge und monatliches Entgelt

Die in § 27 AVR Caritas 2027 geregelten Dienstbezüge sind nicht mit dem monatlichen (Brutto)Entgelt gleichzusetzen, das regelmäßig über die Dienstbezüge hinausgeht, also Entgeltbestandteile umfasst, die nicht unter den Dienstbezügebegriff fallen.

Der Bruttomonatsverdienst für Mitarbeitende wird in den AVR Caritas regelhaft noch als „Vergütung“ bezeichnet (Anlage 1 AVR Caritas). In den AVR Caritas 2027 wird stattdessen regelhaft der Begriff „Entgelt“ verwendet (§ 42 AVR Caritas 2027).

Aus § 42 AVR Caritas 2027 ergibt sich, dass sich das auszuzahlende monatliche Entgelt aus dem Tabellenentgelt und den sonstigen Entgeltbestandteilen ergibt, wobei es feste monatliche Entgeltbestandteile gibt und solche, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind.

Zur Abgrenzung dieser Entgeltbestandteile werden in den AVR Caritas noch die Begriffe ständige und unständige Entgeltbestandteile verwendet, die in den AVR Caritas 2027 nicht mehr regelhaft vorkommen.

Für die Abgrenzung zwischen Entgeltbestandteilen, die in festen monatlichen Beträgen gezahlt werden und solchen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, die stattdessen für bestimmte gearbeitete Stunden gezahlt werden, haben sich die Begriffe „Zulagen“ und „Zuschläge“ durchgesetzt. Beide Begriffe sind weder gesetzlich noch untergesetzlich definiert, sie werden allerdings in Tarifverträgen und kirchlichen AVR regelmäßig wie folgt verwendet:

  • Danach sind Zulagen Entgeltbestandteile, die unabhängig von konkreten Arbeitseinsätzen oder Arbeitszeiten regelmäßig und fix gezahlt werden, normalerweise also als pauschale monatliche Festbeträge. Ein Beispiel für Zulagen ist die oben genannte Kinderzulage, die allein für die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder gezahlt wird.
  • Zuschläge dagegen sind Entgeltbestandteile, die abhängig von der Art und Häufigkeit bestimmter Arbeitseinsätze oder Arbeitszeiten gezahlt werden. Zuschläge werden typischerweise in Prozentwerten einer bestimmten Entgeltstufe einer Entgeltgruppe festgelegt, d.h. sie sind von der Eingruppierung der Beschäftigten abhängig. Die bekanntesten Beispiele hierfür sind die Zuschläge für Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen oder zu Nachtzeiten, sogenannte SFN-Zuschläge, § 18 AVR Caritas 2027.

Anders gesagt: Beschäftigte, die Zulagen erhalten, können in der Regel schon im Voraus wissen, welche Zulage sie in welcher Höhe in welchem Monat erhalten werden. Bei Zuschlägen besteht eine solche Vorhersagemöglichkeit regelmäßig nicht, denn die Höhe der Zuschläge hängt zum Beispiel davon ab, wie viele Nacht- oder Feiertagsdienste in einem Monat geleistet werden.

Die AVR Caritas 2027 definieren darüber hinaus weitere Entgeltbestandteile, die in das Bruttoentgelt der Mitarbeitenden einfließen. Dies sind beispielsweise „Vermögenswirksame Leistungen“ gemäß § 39 AVR Caritas 2027 oder Formen der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge bei der KZVK aufgrund Beschlusses der Zentral-KODA.

Herr A ist Laborant und fängt zum 1. Januar in einem Caritas-Krankenhaus an (Entgeltgruppe 8 Anhang EGO Besonderer Teil XVI AVR Caritas 2027). Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Als er seine erste Verdienstabrechnung bekommt, stutzt er, weil er keine Kinderzulage bekommt. Er meint, als Bezieher von Dienstbezügen nach § 27 AVR Caritas 2027 stehe ihm diese Kinderzulage für zwei Kinder zu.

Frau B hat Ende 2026 als Personalsachbearbeiterin bei einem Caritas-Träger angefangen, der Pflegeheime betreibt. Mit In-Kraft-Treten der AVR Caritas 2027 im Januar 2027 steht sie vor der Frage, ob die Pflegekräfte in den Einrichtungen zum Beispiel noch die monatliche Pflegezulage in Höhe von 141,82 Euro und die Erschwerniszulage in Höhe von 46,02 Euro bekommen, schließlich seien diese nicht vom Dienstbezügebegriff nach § 27 AVR Caritas 2027 erfasst.

Der Begriff „Dienstbezüge“ ist also kein Begriff zur abschließenden Festlegung des monatlichen Entgelts, sondern eine Rechengröße insbesondere für die Fälle der Entgeltzahlung ohne Arbeit, siehe zum Beispiel

  • Bezüge während des Erholungsurlaubs: § 36 AVR Caritas 2027,
  • Krankenbezüge: § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 AVR Caritas 2027 und
  • Bezüge während der Arbeitsbefreiung: § 49 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 AVR Caritas 2027.

Aus § 27 AVR Caritas 2027 ergibt sich dementsprechend kein individueller Anspruch auf Zahlung aller oder bestimmter Teile der Dienstbezüge.

Da die Kinderzulage nur Mitarbeitenden zusteht, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. Januar 2027 bestanden haben und die in Anlagen 2, 2d oder 2e AVR Caritas eingruppiert sind und darüber hinaus nicht in die EGO der AVR Caritas 2027 wechseln (§ 1 Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027), hat Herr A keinen Anspruch auf die Kinderzulage, denn sein Dienstverhältnis begann erst am 1. Januar 2027, sodass für ihn die Überleitungsregelungen des Anhanges Überleitung nicht gelten.

Frau B stellt sich ihre Frage zu Unrecht: zwar finden sich die monatlichen Pflegezulagen für Pflegekräfte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nicht in § 28 Abs. 1 bis 3 AVR Caritas 2027, sondern in § 28 Abs. 4 AVR Caritas 2027. Nichtsdestotrotz haben Pflegekräfte gemäß § 28 Abs. 4 Buchst. b) und c) AVR Caritas 2027 aufgrund ihrer Eingruppierung Anspruch auf die Zulagen, unabhängig davon, ob diese unter den Dienstbezügebegriff fallen oder nicht.

3. Einbeziehung von Entgeltbestandteilen, die nicht vom Dienstbezügebegriff umfasst sind

An verschiedenen Stellen in den AVR Caritas 2027 werden Dienstbezüge mit anderen Entgeltbestandteilen verknüpft. So regelt § 36 AVR Caritas 2027 (Bezüge während des Erholungsurlaubs) beispielsweise, dass in diesen Zeiten die Dienstbezüge „einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind“, zu zahlen sind. Diese Regelungen tragen der oben genannten Tatsache Rechnung, dass in das monatliche Entgelt auch andere feste monatliche Entgeltbestandteile einfließen (Schichtzulage und Wechselschichtzulage, § 18 Abs. 4, 4a und 5 AVR Caritas 2027, § 7 Abs. 5 und 6 Anhang Ärztlicher Dienst AVR Caritas 2027, etc.), die in bestimmten Fällen auch ohne Arbeitsleistung gezahlt werden müssen. Auch in § 31 AVR Caritas 2027 (Leistungsentgelt bzw. Sozialkomponente) und § 35 AVR Caritas 2027 (Jahressonderzahlung) werden neben dem Tabellenentgelt auch die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen berücksichtigt. Zuschläge bleiben hingegen auch hier regelmäßig unberücksichtigt.

III. Dienstbezüge bei Teilzeitarbeit

In den aktuell geltenden AVR Caritas findet sich eine Regelung in Abschnitt IIa Absatz (a) Anlage 1, wonach Teilzeitbeschäftigte von den Dienstbezügen für Vollzeitbeschäftigte den Anteil erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Eine solche Regelung findet sich in den AVR Caritas 2027 nicht mehr. In § 42 Abs. 2 AVR Caritas 2027 ist stattdessen vorgegeben, dass teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter das Tabellenentgelt (§ 28 AVR Caritas 2027) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitarbeiter entspricht, soweit in den AVR nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Die Quotierung in § 42 Abs. 2 AVR Caritas 2027 gilt sowohl für die Entgeltbestandteile, die Teil der Dienstbezüge sind, als auch für andere Entgeltbestandteile. Anders ist es ausdrücklich bei den Zuschlägen in § 18 AVR Caritas 2027, die sich auf einzelne Stunden beziehen, wie zum Beispiel Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (die allesamt nicht Teil der Dienstbezüge sind).

Frau C – Verwaltungsmitarbeiterin in Teilzeit in einem DiCV – hat nicht vor, sich in die EGO der AVR 2027 überleiten zu lassen (Vergütungsgruppe 4b Ziffer 33 Anlage 2 des Teil III Anhang Überleitung AVR Caritas 2024). Mit Beginn des Jahres 2027 stellt sie sich die Frage, ob sie die Kinderzulage für ihre Tochter weiterhin bekommt.

Die Kinderzulage, § 12 Anhang Überleitung Teil II AVR Caritas bezieht sich ausdrücklich auf jedes Kind, wird aber trotzdem im Umfang der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) ausgezahlt; § 42 Abs. 2 AVR Caritas 2027.

Frau C hat also auch nach In-Kraft-Treten der AVR Caritas 2027 Anspruch auf die anteilige Kinderzulage (x Prozent von 151,52 Euro).

IV. Überblick über die Zulagen der AVR Caritas 2027

Die Zulagen in den AVR sind durch die AVR Caritas 2027 teilweise neu geregelt worden. In den AVR Caritas 2027 sind die Sonderregelungen für Pflegekräfte in Krankenhäusern (noch Anlage 31 AVR Caritas) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (noch Anlage 32 AVR Caritas) aufgelöst und in die AVR integriert worden. Daher finden sich die Zulagen, die bisher noch den Pflegekräften in den Anlagen 31 und 32 zugutekommen sollen, in den AVR Caritas 2027 dezentral auf die einzelnen Regelungsbereiche verteilt. Eine tabellarische Gegenüberstellung der Zulagen in AVR Caritas und AVR Caritas 2027 findet sich hier zum Download: 

Überblick Zulagen AVR Caritas 2027

 

Arbeitsrechtliche Analyse

Autor/-in: Dr. Florian Bauckhage-Hoffer

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