AVR Caritas 2027 erklärt – Arbeitszeit (Allgemeine Arbeitszeitregelungen)
I. Einleitung
Die Regelungen zur Arbeitszeit finden sich in den AVR Caritas 2027 im Abschnitt II, mithin in den §§ 15 bis 23. Diese Vorgaben treten an die Stelle der Regelungen in den Anlagen 5, 5a, 6, 6a etc. AVR Caritas sowie der besonderen Regelungen zur Arbeitszeit, wie sie z. B. in den Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas zu finden sind. Die bisherigen verschiedenen Arbeitszeitregelungen werden in den AVR Caritas 2027 an einer Stelle zusammengeführt.
Die §§ 15 bis 23 AVR Caritas 2027 unterscheiden sich von den Regelungen in der bisherigen Anlage 5 AVR Caritas. Sie entsprechen inhaltlich größtenteils den Arbeitszeitregelungen in den Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas. Der Grund dafür ist: die Arbeitszeitregelungen in den AVR Caritas 2027 sollten denen der Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas entsprechen, die dem TVöD VKA nachgebildet sind, während die Regelungen der bisherigen Anlage 5 AVR noch größtenteils aus dem ehemaligen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) übernommen waren.
Insgesamt lässt sich die Regelungshistorie zur Arbeitszeit in den AVR Caritas 2027 wie folgt darstellen:
AVR Caritas 2027 | Bislang in AVR Caritas (§§ ohne Zusatz sind solche des AT) | |
Abschnitt II Arbeitszeit |
| |
§ 15 | Regelmäßige Arbeitszeit | Zusammengestellt aus jeweils § 2 Anlagen 31-33 sowie Anlage 5 |
§ 15a | Arbeit an Sonn- und Feiertagen für Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflege- und Betreuungseinrichtungen | Jeweils § 2 Abs. 3 Anlagen 31-33 |
§ 15b | Sonderregelung für Mitarbeiter in häuslichen Gemeinschaften | § 10 Anlage 5 |
§ 16 | Sonderformen der Arbeit | Jeweils § 4 Anlagen 31-33 |
§ 17 | Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft | Jeweils §§ 5, 7 Anlagen 32, 33 |
§ 17a | Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft für Mitarbeiter in Krankenhäusern | §§ 5, 7 Anlage 31 |
§ 18 | Ausgleich für Sonderformen der Arbeit | Jeweils § 6 Anlagen 31-33 sowie NEU aus § 8 Abs. 1 TVöD-V (Anlage 6a entfällt) |
§ 19 | Bereitschaftszeiten | § 8 Anlage 32 |
§ 19a | Arbeitsbereitschaft im Rettungsdienst | § 1 Anlage 5 |
§ 20 | Arbeitszeitkonto | § 9 Anlage 31-33 |
§ 21 | Teilzeitbeschäftigung | § 10 Anlagen 31-33 ohne Abs. 3 |
§ 22 | Kurzarbeit | Jetzt Anhang Kurzarbeit, entspr. §§ 5a ff Anlage 5 |
§ 23 | Sonderbestimmungen bei Dienstreisen und Reisekostenerstattung | § 6 Anlage 5 und Anlage 13a |
II. Arbeitszeitregelungen in §§ 15 ff. AVR Caritas 2027
1. Unterschiede zwischen AVR Caritas und AVR Caritas 2027
Herr A wurde Anfang 2026 bei einem großen Krankenhausträger zum Personalleiter befördert, sodass er seitdem mit den Arbeitszeitregelungen in Anlage 5 und Anlage 31 AVR Caritas befasst und gut vertraut ist. Bei einem Blick in § 15 AVR Caritas 2027 stellt Herr A fest, dass die Regelungen aus § 1 Abs. 7 und Abs. 10 Anlage 5 AVR Caritas (Ruhepausen und Ruhezeiten) nicht in § 15 AVR Caritas 2027 eingeflossen sind. Ebenso stellt er fest, dass die Regelung aus § 1 Abs. 1 Satz 5 Anlage 5 AVR Caritas (Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden) nicht in § 15 AVR Caritas 2027 eingefügt wurde. Herr A fragt sich daher…
|
Die bisherigen AVR-Regelungen zu Ruhepausen während der Arbeitszeit und Ruhezeiten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit mussten nicht in die AVR Caritas 2027 übernommen werden, weil sie sich direkt aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ergeben, in dem Mindestruhepausen von 30 bzw. 45 Minuten während der täglichen Arbeit vorgegeben sind (§ 4 ArbZG). Ferner ist festgeschrieben, dass nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist (§ 5 Abs. 1 ArbZG). § 5 Abs. 2 und Abs. 3 ArbZG enthalten darüber hinaus besondere Regelungen über Ruhezeiten in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Was die Arbeitszeitverlängerung angeht, so enthält § 15 Abs. 10 AVR Caritas 2027 eine Regelung, wonach in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen für das Pflegepersonal die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden erhöht werden kann – allerdings nur, wenn eine entsprechende Dienstvereinbarung abgeschlossen wurde.
Daneben findet sich in § 15 Abs. 5 AVR Caritas 2027 eine Regelung, die auf § 7 Abs. 1 und 2 und § 12 ArbZG verweist. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG kann die Arbeitszeit in einer Einrichtung durch Dienstvereinbarung auf über 10 Stunden verlängert werden.
Ferner enthält § 7 Abs. 1 und 2 ArbZG Regelungen, wonach durch Dienstvereinbarungen von den gesetzlichen Regelungen zu Ruhezeiten und Ruhepausen abgewichen werden darf, sofern dies in einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Dies gilt ausdrücklich auch für kirchliche AVR, § 7 Abs. 4 ArbZG. |
Für die Einrichtungen des Trägers von Herrn A bedeutet dies, dass
|
2. Die Arbeitszeit(en) nach AVR Caritas 2027
a. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Die allgemeine Arbeitszeitregelung in den AVR Caritas 2027 findet sich in § 15 Abs. 1 Satz 1 AVR Caritas 2027, danach gilt in allen Caritas-Diensten und Einrichtungen grundsätzlich eine 39-Stunden-Woche. Eine Ausnahme dazu findet sich sogleich im zweiten Halbsatz von § 15 Abs. 1 Satz 1 AVR Caritas 2027, wonach in Krankenhäusern eine 38,5-Stunden-Woche gilt.
Im zweiten Teil der Serie AVR Caritas 2027 erklärt (AVR Caritas 2027 erklärt – Geltungsbereich der AVR Caritas 2027) wurde das System der AVR Caritas 2027 genauer erläutert, wonach sich eine allgemeine Regelung typischerweise in einem Paragraphen oder in einem Absatz eines Paragraphen findet und sofern es zu dieser allgemeinen Regelung eine besondere Regelung für Krankenhäuser oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen gibt, sich diese besondere Regelung in einem Zusatzparagraphen „a“ oder in einem Zusatzabsatz „a“ findet. Dort wurde aber auch schon beschrieben, dass die Arbeitszeitregelungen in § 15 AVR Caritas 2027 eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden. |
Während für die zahlreichen Mitarbeitenden im Pflegebereich in Krankenhäusern die 38,5-Stunden-Woche nichts neues ist (siehe § 2 Abs. 1 Anlage 31 AVR Caritas, siehe dort aber auch die Unterschiede zwischen den verschiedenen Regionalkommissionen), stellt sie z. B. für Verwaltungskräfte oder Mitarbeitende im technischen Dienst in Krankenhäusern eine Neuerung dar, da diese bis zum 31. Dezember 2026 unter § 1 Abs. 1 Anlage 5 AVR Caritas fallen, also eine 39-Stunden-Woche abzuleisten haben.
Im Sommer 2026 sitzt Herr A in seinem Büro und ist in die AVR Caritas 2027 vertieft als drei Mitarbeiterinnen seines Krankenhauses sein Büro betreten. Frau B ist Leiterin der IT und legt ihren Dienstvertrag vor, in dem steht, dass sie mit 50 Prozent der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist. Sie will wissen, wie viele Stunden sie ab Januar 2027 pro Woche arbeiten muss. Frau C ist Sachbearbeiterin in der Krankenhausverwaltung und legt ihren Dienstvertrag vor, in dem steht, dass sie mit einer Wochenstundenzahl vom 19,5 Stunden beschäftigt wird. Man habe ihr damals gesagt, dass sie „eine halbe Stelle“ habe. Auch sie fragt nach ihren Arbeitszeiten ab Januar 2027. Frau Dr. D ist Ärztin im Krankenhaus und legt ihren Dienstvertrag mit der Regelung „50 Prozent der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit“ vor und bittet um Bestätigung, dass sie ab Januar 2027 pro Woche 19,25 Stunden arbeiten muss. |
Bei Mitarbeitenden, die ab Januar 2027 von einer 39-Stunden-Woche in einer 38,5-Stunden-Woche übergleiten, muss im Zweifelsfall der Dienstvertrag hinzugezogen werden, um zu ermitteln, welche Arbeitszeiten für sie genau gelten.
Bei Frau B und Frau C führt ein solcher Blick in den Dienstvertrag zu unterschiedlichen Ergebnissen. Zwar sollten beide offensichtlich jeweils „eine halbe Stelle“ haben, also die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ableisten, nur wurden die Dienstverträge unterschiedlich formuliert. Bei Frau B ergibt die Auslegung des Vertrags, dass sie ab Januar 2027 mit 19,25 Wochenstunden beschäftigt werden wird, was ab dann 50 Prozent der regelhaft zu arbeitenden 38,5 Stunden pro Woche entspricht. Bei Frau C ergibt sich aus dem Dienstvertrag, dass mit ihr eine feste Stundenzahl vereinbart wurde, so dass sie auch ab Januar 2027 19,5 Stunden zu arbeiten hat, also mehr als 50 Prozent der dann üblichen Wochenarbeitszeit. |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche gilt in Krankenhäusern allerdings nicht ausnahmslos. So gilt für Ärztinnen und Ärzte ab Januar 2027 der Anhang Ärztlicher Dienst der AVR Caritas 2027, in dem in § 3 Abs. 1 eine besondere Arbeitszeitregelung für Ärzte statuiert ist. Diese müssen weiterhin regelmäßig 40 Stunden pro Woche arbeiten. Dies gilt für Ärztinnen und Ärzte unabhängig davon, ob sie in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen (z.B. Pflegeheimen) beschäftigt sind.
Zum tätigkeitsbezogenen Geltungsbereich der AVR Caritas 2027 für Ärzte, etc. siehe ebenfalls den zweiten Teil der Serie AVR 2027 erklärt (AVR Caritas 2027 erklärt – Geltungsbereich der AVR Caritas 2027). |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt im Fall von Frau Dr. D also 40 Stunden; da Frau Dr. D laut Dienstvertrag eine Wochenarbeitszeit von 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart hat, beträgt ihre Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche. |
b. Beginn, Ende und Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Am Ende jedes Monats kontrolliert Herr A die Arbeitszeitnachweise der Mitarbeitenden. Dabei fällt ihm auf, dass Herr E, ein Verwaltungsmitarbeiter jeden Tag Arbeitszeitnachweise ausfüllt, in denen er Arbeitsbeginn und Arbeitsende immer etwa 10 Minuten früher und später angibt, als vergleichbare Kolleginnen und Kollegen. Auf Nachfrage teilt Herr E mit, dass die Arbeitszeit laut AVR Caritas in dem Gebäude bzw. Gebäudeteil beginnt und endet, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Da er, Herr E, immer auf einem bestimmten Parkplatz parke, der am hinteren Ende des Verwaltungsgebäudes liegt, müsse er morgens und nachmittags immer knapp 10 Minuten laufen, um durch das Gebäude in sein Büro bzw. zum Parkplatz zu kommen. |
In § 1 Abs. 9 Anlage 5 AVR Caritas findet sich eine Regelung, wonach die Arbeitszeit mit Betreten/ Verlassen des jeweiligen Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, beginnt oder endet. Diese Regelung stammt aus dem alten BAT. Im TVöD findet sich eine solche Regelung nicht mehr und dementsprechend wurde die gerade zitierte Regelung aus § 1 Abs. 9 Anlage 5 AVR Caritas nicht in § 15 AVR Caritas 2027 überführt.
Anders gesagt, wird im TVöD und in den AVR Caritas 2027 offengelassen, ob mit Betreten oder Verlassen eines bestimmten Ortes oder Gebäudes die tägliche Arbeitszeit beginnt und endet. Richtigerweise wird ab 2027 darauf abgestellt werden müssen, an welchem Punkt im Gebäude des jeweiligen Arbeitsplatzes das konkrete arbeit- oder dienstgeberseitige Weisungsrecht gegenüber dem Mitarbeitenden besteht. So ist ein Mitarbeitender, dessen Arbeitsplatz in einem großen Krankenhauskomplex liegt, nicht schon auf dem Parkplatz oder im Foyer dem Weisungsrecht seines Dienstgebers ausgesetzt, sondern erst bei Betreten des eigenen Büros, Laborarbeitsplatzes, Wohnbereichs in einer stationären Pflegeeinrichtung etc.. Etwas anderes gilt bei Mitarbeitenden, die verpflichtet sind, sich zu Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit umzuziehen; für solche Mitarbeitenden beginnt und endet die tägliche Arbeitszeit im Umkleideraum. Die neuen Arbeitszeitvorschriften in § 15 AVR Caritas 2027 sind also weit weniger großzügig bei der Bestimmung des Arbeitsbeginns oder des Arbeitsendes.
Für Herrn E bedeutet das, dass er sich ab 2027 erst beim Betreten seines Büros oder des Verwaltungstrakts bzw. Flurs auf seinem Arbeitszeitnachweis als anwesend eintragen kann, nicht aber schon beim Betreten des Gebäudes selbst. |
Nicht enger, sondern auf den ersten Blick weiter ist die Regelung zur Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in § 15 Abs. 2 AVR Caritas 2027 im Vergleich zu § 1 Abs. 1 Anlage 5 AVR Caritas. Während die gerade geltende Regelung in § 1 Abs. 1 Anlage 5 AVR Caritas bei der Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf eine 13-Wochen-Frist abstellt, gilt ab Januar 2027 gemäß § 15 Abs. 2 eine Berechnungsfrist von bis zu einem Jahr. Auch diese Regelung ist nicht gänzlich neu, sie findet sich zurzeit bereits in § 2 Abs. 2 der Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas.
Herr F ist Gärtner in der Krankenhausgärtnerei und ist im Frühjahr, Sommer und Herbst immer gut mit der Pflege der Außenanlagen im Krankenhaus beschäftigt. Im Winter jedoch beschränkt sich seine Tätigkeit oftmals nur auf das Schneeräumen auf den Wegen. Da der Winter 2025/2026 nicht besonders schneereich war, schickte Herr AHerrn F im Februar 2026 oftmals schon nach vier Stunden täglicher Arbeit nach Hause, weil nichts zu tun war. Gleichzeitig sorgte Herr A dafür, dass Herr F im Februar 2026 für die so ausgefallenen insgesamt 24 Arbeitsstunden nicht bezahlt wurde. Als Herr F seine Entgeltabrechnung für Februar 2026 öffnet ist, er sehr verwundert und fragt Herrn A nach der Bezahlung, schließlich habe er einen Vollzeitdienstvertrag. Herr A hält Herrn F entgegen, in Deutschland gelte der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ und da er im Februar insgesamt 24 Stunden zu wenig gearbeitet habe, müsse sein Entgelt entsprechend gekürzt werden. Herr F entgegnet, die AVR Caritas (gleich ob die geltenden oder die zukünftigen) sehen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit vor, sodass er gerne bereit sei, die ausgefallenen Stunden nachzuarbeiten; jedenfalls verlange er für Februar 2026 sein volles Entgelt. Herr A entgegnet, dass man für diesen Vorschlag ein Arbeitszeitkonto brauche, was Herr F nicht habe. |
Im Hinblick auf die AVR Caritas und die AVR Caritas 027 herrscht oftmals das Missverständnis vor, dass die Wochenarbeitszeit eine feststehende (fixe) Arbeitszeit sei – dies ist nicht richtig: Da in § 15 Abs. 1 AVR Caritas 2027 (genauso wie in der noch geltenden Anlage 5 AVR Caritas) die Rede von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist, ist es unschädlich, wenn die Wochenarbeitszeit teilweise über- oder unterschritten wird, natürlich nur im Rahmen der geltenden Arbeitszeitgesetze. Aber da es sich um einen Durchschnittszeitraum handelt, muss in den AVR festgelegt werden, in welchem zeitlichen Rahmen der Durchschnitt der Wochenarbeitszeit einzuhalten ist. Und dieser Durchschnittszeitraum verlängert sich ab Januar 2027 auf ein Jahr, § 15 Abs. 2 AVR Caritas 2027.
Da die tatsächlich gearbeitete Wochenarbeitszeit bei den allermeisten Dienstverhältnissen vom Weisungsrecht des Dienstgebers abhängig ist, der z. B. Schicht- oder Dienstpläne aufstellt, kommt dem Dienstgeber hier ein bedeutendes Gestaltungsrecht zu. Er darf nämlich nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AVR Caritas 2027 die Wochenarbeitszeit theoretisch innerhalb des arbeitszeitrechtlichen Rahmens festlegen, also alle Zeiten zwischen null Stunden und sechzig Stunden pro Woche anordnen. Da der Ausgleichszeitraum ab 2027 hierfür ein Jahr beträgt, stellen die Regelungen in § 15 Abs. 1 und 2 AVR Caritas 2027 ein nicht zu unterschätzendes Flexibilisierungsinstrument dar. |
Ein Dienstgeber, der durch Weisung die Wochenarbeitszeit seiner Mitarbeitenden über- oder unterschreitet, hat nach § 15 Abs. 2 AVR Caritas 2027 also zunächst die Pflicht, innerhalb eines Jahres für einen Ausgleich dieses Über- oder Unterschreitens zu sorgen.
Weder im TVöD noch in den AVR Caritas 2027 wird der 1-Jahres-Ausgleichszeitraum genau definiert. Während die Rechtsprechung überwiegend davon ausgeht, für jede Arbeitswoche einen neuen Jahres-Zeitraum laufen zu lassen, gehen verschiedene Kommentare davon aus, dass Dienst- oder Arbeitgeber das Recht haben, einheitliche Jahres-Zeiträume zu definieren, z. B. in der Zeit vom 1. Januar bis zu 31. Dezember eines jeden Jahres. Ein Dienstgeber, der solch einen Einheitszeitraum vorgibt, sorgt damit einerseits für eine transparente und leicht nachvollziehbare Ausgleichsregelung, schneidet sich aber andererseits die Möglichkeit ab, z. B. Mehrarbeitsstunden im November eines Jahres längerfristig auszugleichen. |
Sollte es dem Dienstgeber nicht gelingen, den Ausgleich innerhalb von einem Jahr zu vollziehen, geht das Versäumnis dieser Frist auf sein wirtschaftliches Risiko:
- Im Falle eines Unterschreitens der wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit, käme der Dienstgeber mit der Annahme der geschuldeten Arbeitsleistung in Verzug, sodass der betroffene Mitarbeitende seinen vollen Entgeltanspruch behielte, ohne zur Nacharbeit der fehlenden Stunden verpflichtet zu sein (Annahmeverzugslohn, § 615 BGB, siehe dazu: AVR erklärt – „Ohne Arbeit kein Lohn“: Das Gegenseitigkeitsverhältnis von Diensterbringung und Vergütung nach den Regeln der AVR Caritas)
- Im Falle eines Überschreitens der wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit am Ende des Ausgleichszeitraums lägen dann Überstunden bzw. Mehrarbeit vor (§ 16 Abs. 6 und 7 AVR Caritas 2027), die entsprechend § 18 Abs. 1 Buchst. a) AVR Caritas 2027 mit Zuschlägen abzugelten wären (zu Überstunden und Mehrarbeit siehe sogleich unten.).
Für Herrn F bedeutet das, dass er für Februar erst einmal Anspruch auf sein reguläres Monatsentgelt als Vollzeitbeschäftigter hat. Herr A hat nun nach bisherigem Recht 13 Wochen, nach zukünftigem Recht ein Jahr Zeit, Herrn F zu bestimmten Zeiten Arbeit zuzuweisen, mit denen er über seine gewohnte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt wird, bis die genannten 24 Arbeitsstunden ausgeglichen sind. Gelingt Herrn A dieser Ausgleich nicht, kommt es zu einem Fall des dienstgeberseitigen Annahmeverzugs, sodass Herr F seinen Entlohnungsanspruch behält, ohne zur Nacharbeit der restlichen Stunden verpflichtet zu sein. |
Grundsätzlich könnte ein Dienstgeber auch entscheiden, ausgefallene Arbeitsstunden an einem Samstag nacharbeiten zu lassen, denn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 AVR Caritas 2027 kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Die Rechtsprechung tendiert dazu, dienstgeberseitige Angaben zu notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen für eine Verteilung der Wochenarbeitszeit auf sechs Tage großzügig zu akzeptieren.
Etwas anderes gilt im Hinblick auf nicht gearbeitete Stunden in solchen Beschäftigungsverhältnissen, in denen die Mitarbeitenden das Recht haben, in bestimmten Grenzen selbst über ihre Arbeitszeit zu entscheiden, insbesondere bei Gleitzeitregelungen. Ein Referent in der Geschäftsstelle der Dienstgeberseite kann typischerweise selbst entscheiden, an einem sonnigen Tag früher Feierabend zu machen, muss dann aber von sich aus die entstandenen Minusstunden ausgleichen.
3. Arbeitszeiten bei Teilzeitbeschäftigung
Für Teilzeitbeschäftigte bringen die AVR Caritas 2027 zwei wesentliche Neuerungen mit sich:
- Gemäß § 7 Abs. 1 Anlage 5 AVR Caritas haben sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte die Pflicht, auf Anordnung Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften zu leisten. Zukünftig besteht diese Pflicht für Teilzeitbeschäftigte nur noch, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde oder die Teilzeitbeschäftigten der Ableistung von Bereitschaftsdiensten oder Rufbereitschaften ausdrücklich zugestimmt haben, § 15 Abs. 6 AVR Caritas 2027.
- Ebenso verhält es sich mit Überstunden und Mehrarbeit: Bisher werden Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen für Mitarbeitende, die unter die Anlagen 2 ff AVR Caritas fallen, gemäß Anlage 6 AVR Caritas als Überstunden bezeichnet. Auch künftig wird hier zwischen Überstunden und Mehrarbeit unterschieden, § 16 Abs. 6 AVR Caritas 2027. Entscheidender ist aber, dass Teilzeitbeschäftigte gemäß § 15 Abs. 6 Mehrarbeit nur dann leisten müssen, wenn dies einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart oder der Mehrarbeit zugestimmt wurde, § 15 Abs. 6 AVR Caritas 2027.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, ab 2027 bei Teilzeitbeschäftigten entsprechende Regelungen in die Musterdienstverträge aufzunehmen, nach denen Teilzeitbeschäftigte auf Anordnung verpflichtet sind, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften und Mehrarbeit zu leisten. |
Die neue Unterscheidung in § 16 Abs. 6 und Abs. 7 AVR Caritas 2027 zwischen Überstunden und Mehrarbeit, die sich bisher schon in den Anlagen 30 bis 33 findet. setzt sich in § 18 Abs. 1 Buchst. a) AVR Caritas 2027 fort, wo sich eine Zuschlagsregelung für geleistete Überstunden findet, nicht aber eine solche für geleistete Mehrarbeit.
Zur Klarstellung: Nicht zuschlagspflichtige Mehrarbeit sind angeordnete und ungeplante Arbeitsstunden, die über die individuell vereinbarte Wochenarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, ohne dass die wöchentliche Regelarbeitszeit von Vollzeitkräften überschritten wird. Dagegen sind zuschlagspflichtige Überstunden ungeplante, vom Dienstgeber angeordnete Arbeitsstunden, die über die wöchentliche Regelarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen und nicht in dem vorgesehenen Ausgleichszeitraum ausgeglichen werden. Teilzeitbeschäftigte leisten also dann Überstunden, wenn sie über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinaus arbeiten. |
Diese Unterscheidung zwischen zuschlagspflichtigen Überstunden und nicht zuschlagspflichtiger Mehrarbeit scheint nur schwer mit der jüngsten Rechtsprechung von EuGH und BAG vereinbar zu sein, wonach eine einheitliche Schwelle für die Zahlung von Überstundenzuschlägen bei Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten als eine die Teilzeitbeschäftigten benachteiligende Ungleichbehandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 TzBfG angesehen wird. Vor diesem Hintergrund sollten Dienstgeber ab Januar 2027 bei Teilzeitbeschäftigten besonders darauf achten, Mehrarbeitsstunden durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
4. AZV-Tag, § 1b Anlage 5 AVR Caritas
In den AVR Caritas 2007 findet sich der AZV-Tag nur noch in § 13 Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027. Ab Januar 2027 gilt dieser AZV-Tag also nur noch für Mitarbeitende, die in die Anlagen 2 – 2e AVR Caritas fallen und sich nicht (!) in die neue Entgeltordnung der AVR Caritas 2027 überleiten lassen. Alle anderen Mitarbeiter (neu eingestellte, übergeleitete oder solche, die bisher in den Anlagen 20 ff. eingruppiert sind) haben keinen Anspruch (mehr) auf einen AZV-Tag.
Arbeitsrechtliche Analyse