Die Arbeitsrechtliche Kommission
Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) ist für die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts zuständig, das für die mehr als 25.000 Einrichtungen und Dienste der Caritas gilt. Diesen Auftrag erfüllt sie mit Anerkennung der katholischen Bischöfe und auf Basis einer eigenen Ordnung, die von der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes beschlossen wurde.
In allen Kommissionen sitzen gleich viele Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite. Beschlüsse können nur mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus einer Bundeskommission und aus sechs Regionalkommissionen. Aus Ihrer Mitte werden je sieben Mitglieder der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite in den seitigen Leitungsausschuss gewählt.
Der Leitungsausschuss
Die Mitgliederversammlungen der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite wählen jeweils einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Leitungsausschuss. Diese bereiten gemeinsam die Sitzungen der Bundeskommission vor und erarbeiten Beschlussvorschläge. Zudem leiten sie ihre jeweilige Seite nach innen und vertreten sie nach außen.
Die Bundeskommission
Die Bundeskommission besteht aus je 28 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber. Hinzu kommen Vertreter/-innen der Gewerkschaften und zugewählte Dienstgebervertreter/-innen. Vorsitz hat der Präsident oder ein von ihm beauftragter Vizepräsident des Deutschen Caritasverbandes, der zur Neutralität verpflichtet ist.
Die Bundeskommission hat eine umfassende Zuständigkeit. Sie regelt unter anderem
- die Arbeitszeitbestimmungen,
- die Vergütungsstruktur,
- die Eingruppierungsbestimmungen,
- die Bandbreiten für die regional festzusetzende Höhe der Vergütungen.
Die Regionalkommissionen
Die sechs Regionalkommissionen (RK) regeln im Rahmen der von der Bundeskommission vorgegebenen Bandbreiten jeweils
- die Höhe aller Vergütungsbestandteile,
- den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und
- den Umfang des Erholungsurlaubs.
Des Weiteren können die Regionalkommissionen Regelungen der Beschäftigungssicherung treffen.
Die Regionalkommissionen setzen sich wie folgt zusammen:
- Region Baden-Württemberg (Erzbistum Freiburg und Bistum Rottenburg-Stuttgart): Je sechs Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
- Region Bayern ((Erz-)Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg): Je vierzehn Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
- Region Mitte (Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier): Je zehn Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
- Region Nord (Bistümer Hildesheim, Osnabrück und Offizialatsbezirk Oldenburg): Je sechs Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
- Region Nordrhein-Westfalen ((Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Paderborn und Münster (ohne den Offizialatsbezirk Oldenburg)): Je zehn Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
- Region Ost ((Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg): Je zwölf Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
In jeder Regionalkommission können Gewerkschaftsvertreter hinzukommen und eine entsprechende Zahl weiterer Dienstgebervertreter zur Wahrung der Parität. Derzeit ist dies in der RK Mitte der Fall. Aus Ihrer Mitte wählen die Regionalkommissionen je sieben Mitglieder der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite in den seitigen Leitungsausschuss.
Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) und der Arbeitsrechtsausschuss (ARA)
Die ZAK wurde für die (Erz-)Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland und den Deutschen Caritasverband e.V. auf Bundesebene gebildet, um die Einheit des kirchengemäßen Arbeitsrechts im überdiözesanen Bereich zu sichern.