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Unkündbarkeit langjähriger Mitarbeiter bei Dienstgeberwechsel nach den AVR Caritas 2027

Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber als Voraussetzung der tariflichen Unkündbarkeit nach § 52 Abs. 3 AVR Caritas 2027 zählen nur die Beschäftigungszeiten beim aktuellen Dienstgeber. Vorbeschäftigungszeiten bei anderen, auch kirchlichen Dienstgebern werden nicht angerechnet.

Beim Wechsel des Dienstgebers startet die 15-Jahres-Frist bei „Null“

Die Formulierung des § 52 Abs. 3 AVR Caritas 2027 entspricht der des § 34 Abs. 2 TVöD. Dort ist insbesondere der Klammerzusatz zur Beschäftigungszeit ebenfalls enthalten, der lediglich auf die Sätze 1 und 2 des Folgeabsatzes verweist, nicht aber auf dessen Sätze 3 und 4, die die Anerkennung von Beschäftigungszeiten beim Vorarbeitgeber im öffentlichen Dienst beinhalten. Dieser Klammerzusatz zu den Beschäftigungszeiten wurde bewusst auch in § 52 Abs. 3 AVR Caritas 2027 übernommen. Er verweist also zu den Beschäftigungszeiten ebenfalls lediglich auf die Sätze 1 und 2 des Absatzes 4, nicht aber auf die Anerkennung von innerkirchlichen bzw. externen Vorbeschäftigungszeiten.

Wie auch im öffentlichen Dienst ist durch diesen ausdrücklich in § 52 Abs. 3 AVR Caritas 2027 aufgenommenen speziellen Verweis die Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Dienstgebern bei den zur Unkündbarkeit notwendigen 15 Jahren Beschäftigungsdauer ausgeschlossen; es kommt vielmehr auf eine Vorbeschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben (!) Dienstgeber an.

Im TVöD war der Klammerzusatz frühzeitig bereits zur Klarstellung in Bezug auf die Unkündbarkeitsregelung eingefügt worden. Dort hat sie neben klaren Darstellungen in der Literatur (vgl. nur Beck-OK TVöD/Betz TVöD-AT § 34 RN 33) auch in der Rechtsprechung des BAG Bestätigung gefunden (BAG U.v. 22.01.2018 – 6 AZR 137/17; Fundstelle hier).

Der Ausschluss der Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten auch bei kirchlichen Dienstgebern widerspricht zudem nicht der Ordnung der Zentral-KODA vom 23. November 2016, der die Unkündbarkeitsregelung ausdrücklich von einer Anrechnung ausnimmt (s.u.).

Im Ergebnis startet die Berechnung der 15jährigen Beschäftigungsfrist zur tariflichen Unkündbarkeit nach § 52 Abs. 3 AVR Caritas 2027 nach einem Dienstgeberwechsel beim neuen Dienstgeber mit „Null“.

Berechnung der Kündigungsfristen – Anrechnung von Beschäftigungszeiten

Anders als in § 34 Abs. 1 TVöD wurde in § 52 Abs. 2 AVR Caritas 2027 bei den allgemeinen Kündigungsfristen einschränkende Klammerzusatz nicht mit aufgenommen. Hier war Nr. 3 der „Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ der Zentral-KODA (heute ZAK) vom 23. November 2016 zu beachten:

„Für die Berechnung von Kündigungsfristen werden Vorbeschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit einem Faktor von 0,5 berücksichtigt (Vorbeschäftigungszeiten von mehr als 6 Monaten werden hierbei wie ein volles Jahr angerechnet). Alle anderen Regelungen, welche darüber hinaus an die Beschäftigungszeit anknüpfen, bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Unkündbarkeit und die Regelungen über die Probezeit.“

Der Unterschied bei der Anwendung des § 52 Abs. 2 AVR Caritas 2027 zur bindenden ZAK-Regelung beträgt also jeweils die Hälfte der Vorbeschäftigungszeit. Daraus folgt ein schnelleres Erreichen einer längeren Kündigungsfrist. Dies war angesichts der gegenüber §§ 15 ff. AVR-AT stark veränderten Regelung im Gesamtzusammenhang der AVR Caritas 2027 als verkraftbar angesehen worden.

Arbeitsrechtliche Analyse

Autor/-in: Helge Martin Krollmann

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