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AVR 27 Campus

Der Weg in die AVR Caritas 2027 – strukturiert und praxisorientiert erklärt

Wie bereiten Sie sich auf die AVR Caritas 2027 vor?

  • Fristen beachten
  • Mitarbeitende informieren
  • MAV ins Boot holen

Vorbereitung in drei Schritten

Überblick verschaffen

Verschaffen Sie sich und Ihren Mitarbeitenden einen Überblick über die Systemreform und die ab 1. Januar 2027 in allen Einrichtungen und Diensten der Caritas geltenden AVR Caritas 2027. 

 

Projektplan

Alle wichtigen Schritte im Blick: Der Projektplan für den individuellen Weg Ihrer Einrichtung in die AVR Caritas 2027.

PROJEKTPLAN: WEG IN DIE AVR CARITAS 2027

Zeiten & Fristen

Verpassen Sie keine Frist mit unserer Übersicht aller relevanten Zeitpunkte und einem Beispiel-Zeitplan.

Übersicht: Zeiten und Fristen

Information an Mitarbeitende

Leitfaden für Ihre individuelle Mitarbeitendeninformation.

Eckpunkte: Informationen des Dienstgebers

Überblick verschaffen
Links zum Thema

AVR-Überleitungsrechner (für Mitarbeitende in Tätigkeiten der Anlagen 2 AVR Caritas)

Der Überleitungsrechner

  • Entscheidungshilfe für Mitarbeitende in Anlagen 2 AVR Caritas
  • Welche Informationen Mitarbeitende zur Nutzung benötigen
  • Warum Personalverantwortliche zur Überleitung nicht beraten können

AVR-Überleitungsrechner (www.lambertus.de)

Die wichtigsten Fragen und Antworten für den Über- und Durchblick

  • Die AVR Caritas 2027 sind am 09.10.2025 beschlossen worden. Sie treten nach weiteren Beschlüssen der Regionalkommissionen und Veröffentlichungen im jeweiligen Kirchlichen Amtsblatt zum 01.11.2025 in Kraft.
  • Die AVR Caritas 2027 ersetzen aber erst zum 01.01.2027 die bisherigen Regelungen in den AVR Caritas.
  • Die Überleitungsregelungen sind bereits vor dem 01.01.2027 anwendbar. Überleitungen werden jedoch frühestens zum 01.01.2027 wirksam.

Nein. Die AVR Caritas werden rechtlich ohne Unterbrechung weitergeführt. Es sind keine neuen Inbezugnahmen o.ä. erforderlich. Materiell hat sich im Wesentlichen lediglich die Systematik der Eingruppierung für Mitarbeitende der Anlage 2 geändert. Daher gelten die Überleitungsvorschriften nur für diese Gruppe der Mitarbeitenden.

Nein, viele Regelungen wurden aus dem Allgemeinen Teil und den Anlagen der bisherigen AVR Caritas übernommen. Was woher stammt, findet sich hier:
Übersicht Textquellen

Der Geltungsbereich der AVR Caritas 2027 ist nicht mehr in erster Linie tätigkeitsbezogen nach Berufsgruppen.
Es werden sachliche Bereiche definiert (Krankenhaus, Pflege- und Betreuungseinrichtung), innerhalb derer für alle Mitarbeitenden die gleichen Regelungen gelten.
Besondere Regelungen für bestimmte Tätigkeiten bleiben bestehen.

Nein. Die Überleitung erfolgt ausschließlich auf Antrag des Mitarbeitenden. Dieser Antrag kann mit einem Vorlauf von 8 Wochen zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. in den Jahren 2027 und 2028 gestellt werden; zum 01.01. und 01.07. in den Jahren 2029 bis 2031 sowie jeweils zum 01.01. in den Jahren 2032 bis 2036 (Querverweis: s.a. „Wie erfolgt die Überleitung?“)

Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, den Mitarbeitenden zu beraten.
Hat der Mitarbeitende eine verbindliche Mitteilung verlangt, muss der Dienstgeber innerhalb von vier Wochen nach Verlangen Auskunft in Textform erteilen. Die Auskunft beinhaltet die Eingruppierung des Mitarbeitenden nach der neuen Entgeltordnung. Der Dienstgeber ist an diese verbindliche Mitteilung gebunden, sofern sich die Tätigkeit des Mitarbeitenden bis zur Überleitung nicht ändert.

Zu den FAQs

Bereit für Teil 2?

Sie haben sich einen Überblick über die Neuerungen der AVR Caritas 2027 verschafft –
dann geht es weiter mit dem zweiten Teil des AVR 27 Campus:

 

Teil 2: Systemwechsel