Überblick verschaffen
Verschaffen Sie sich und Ihren Mitarbeitenden einen Überblick über die Systemreform und die ab 1. Januar 2027 in allen Einrichtungen und Diensten der Caritas geltenden AVR Caritas 2027.
- Teil 1: Aufbau der AVR Caritas 2027 | Regelungen im Einzelnen (PPT-Folien)
- Teil 2: Übergangsvorschriften | Überleitung und Prozess der Überleitung (PPT-Folien)
- AVR Caritas 2027 erklärt – Inkrafttreten, Geltung und Überleitung
Projektplan
Alle wichtigen Schritte im Blick: Der Projektplan für den individuellen Weg Ihrer Einrichtung in die AVR Caritas 2027.
Zeiten & Fristen
Verpassen Sie keine Frist mit unserer Übersicht aller relevanten Zeitpunkte und einem Beispiel-Zeitplan.
- Die AVR Caritas 2027 sind am 09.10.2025 beschlossen worden. Sie treten nach weiteren Beschlüssen der Regionalkommissionen und Veröffentlichungen im jeweiligen Kirchlichen Amtsblatt zum 01.11.2025 in Kraft.
- Die AVR Caritas 2027 ersetzen aber erst zum 01.01.2027 die bisherigen Regelungen in den AVR Caritas.
- Die Überleitungsregelungen sind bereits vor dem 01.01.2027 anwendbar. Überleitungen werden jedoch frühestens zum 01.01.2027 wirksam.
Nein. Die AVR Caritas werden rechtlich ohne Unterbrechung weitergeführt. Es sind keine neuen Inbezugnahmen o.ä. erforderlich. Materiell hat sich im Wesentlichen lediglich die Systematik der Eingruppierung für Mitarbeitende der Anlage 2 geändert. Daher gelten die Überleitungsvorschriften nur für diese Gruppe der Mitarbeitenden.
Nein, viele Regelungen wurden aus dem Allgemeinen Teil und den Anlagen der bisherigen AVR Caritas übernommen. Was woher stammt, findet sich hier:
Übersicht Textquellen
Der Geltungsbereich der AVR Caritas 2027 ist nicht mehr in erster Linie tätigkeitsbezogen nach Berufsgruppen.
Es werden sachliche Bereiche definiert (Krankenhaus, Pflege- und Betreuungseinrichtung), innerhalb derer für alle Mitarbeitenden die gleichen Regelungen gelten.
Besondere Regelungen für bestimmte Tätigkeiten bleiben bestehen.
Nein. Die Überleitung erfolgt ausschließlich auf Antrag des Mitarbeitenden. Dieser Antrag kann mit einem Vorlauf von 8 Wochen zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. in den Jahren 2027 und 2028 gestellt werden; zum 01.01. und 01.07. in den Jahren 2029 bis 2031 sowie jeweils zum 01.01. in den Jahren 2032 bis 2036 (Querverweis: s.a. „Wie erfolgt die Überleitung?“)
Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, den Mitarbeitenden zu beraten.
Hat der Mitarbeitende eine verbindliche Mitteilung verlangt, muss der Dienstgeber innerhalb von vier Wochen nach Verlangen Auskunft in Textform erteilen. Die Auskunft beinhaltet die Eingruppierung des Mitarbeitenden nach der neuen Entgeltordnung. Der Dienstgeber ist an diese verbindliche Mitteilung gebunden, sofern sich die Tätigkeit des Mitarbeitenden bis zur Überleitung nicht ändert.



