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AVR erklärt – Teil 5: Zulagen als Bestandteile der Entlohnung

Der fünfte Teil der Reihe „AVR erklärt“ befasst sich mit den Zulagen, die Beschäftigte in Caritas-Einrichtungen als Teil ihrer Entlohnung bekommen. In den AVR Caritas gibt es eine Vielzahl von Zulagen dabei gilt es die Begrifflichkeiten „Zulagen“ und „Zuschläge“ klar voneinander abzugrenzen.

I. Entlohnungsbestandteile in den AVR Caritas

Ein Blick in Entgeltabrechnungen zeigt, dass das monatliche Entgelt aus verschiedenen Bestandsteilen zusammengesetzt ist. Der größte Bestandteil wird dort oftmals als „Regelvergütung“, „Tabellenentgelt“ etc. bezeichnet. Ebenso sind dort regelmäßig bestimmte Entlohnungsbestandteile aufgeführt, die als Zulagen oder Zuschläge bezeichnet werden. In den AVR Caritas findet sich hierzu in Abschnitt II der Anlage 1 eine Vorgabe. Die monatlichen Dienstbezüge bestehen danach aus:

  • der Regelvergütung (Abschnitt III der Anlage 1),
  • der Kinderzulage (Abschnitt V der Anlage 1),
  • den sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII der Anlage 1).

Für Personen, die unter die Anlagen 30, 31, 32 und 33 der AVR Caritas fallen, bestimmt die Regelung, dass für sie die in diesen Anlagen geregelten Tabellenentgelte gelten (zu den Anlagen 20 ff. AVR Caritas siehe unten IV.2.)

Frau A, Herr B und Frau C sind Geschwister, alle zwischen 35 und 40 Jahre alt, alle verheiratet und haben jeweils zwei Kinder. Frau A ist Leiterin der IT bei einem örtlichen Caritasverband in Baden-Württemberg, Herr B ist leitender Pfleger bei einem Caritas-Pflegedienst in Baden-Württemberg und Frau C ist Wohnbereichsleiterin in einem Caritas-Pflegeheim in Rheinland-Pfalz. Ende Oktober vergleichen alle drei Geschwister ihre Entgeltabrechnungen und stellen einige scheinbare Widersprüchlichkeiten fest.

 

  1. Herr B bekommt für seine Arbeit am 3. Oktober einen Feiertagszuschlag, während Frau C für Ihre Nachtschichten eine Wechselschichtzulage und einen Nachtzuschlag bekommt. Die Geschwister hatten bisher immer gedacht, dass es für besondere Arbeitseinsätze lediglich Zuschläge gibt.
  2. Herr B und Frau C bekommen beide eine Pflegezulage in Höhe von 133,80 €. Daneben bekommen beide noch eine Zulage nach § 12 Abs. 3 Anlage 32 AVR Caritas – nur dass diese bei Herrn B 35,00 € beträgt und bei Frau C nur 25,00 €.
  3. Am meisten aber wundern sich die drei, dass Frau A für jedes ihrer Kinder eine Kinderzulage in Höhe von 90,00 € pro Monat bekommt, während Herr B und Frau C keine Kinderzulage bekommen.
 

II. Zulagen und Zuschläge

Die Begriffe „Zulage“ und „Zuschlag“ sind weder gesetzlich noch untergesetzlich definiert. Allerdings hat sich in verschiedenen Tarifverträgen und in den AVR Caritas eine Definition für beide Begriffe durchgesetzt.

  • Danach sind Zulagen (feste zusätzliche) Entlohnungsbestandteile, die unabhängig von konkreten Arbeitseinsätzen oder Arbeitszeiten regelmäßig und fix gezahlt werden, normalerweise also als pauschale monatliche Festbeträge. Beispiele für Zulagen sind die oben genannte Kinderzulage (AVR Caritas, Abschnitt V der Anlage 1), die allein für die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder gezahlt wird, oder die oben genannte Pflegezulage (§ 12 Abs. 4 Anlage 32 AVR Caritas).
  • Zuschläge dagegen sind (zusätzliche) Entlohnungsbestandteile, die abhängig von der Art und Häufigkeit bestimmter Arbeitseinsätze oder Arbeitszeiten gezahlt werden. Zuschläge werden typischerweise in Prozentwerten einer bestimmten Entgeltstufe einer Entgeltgruppe festgelegt. D.h. sie sind von der Eingruppierung der Beschäftigten abhängig. Die bekanntesten Beispiele hierfür sind die Zuschläge für Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen oder zu Nachtzeiten, sogenannte SFN-Zuschläge (siehe z.B. § 1 Anlage 6a, § 6 Anlage 31,  § 6 Anlage 32 AVR Caritas).

Anders gesagt: Beschäftigte, die Zulagen erhalten, können schon lange im Voraus wissen, welche Zulage sie in welcher Höhe und in welchem Monat erhalten werden. Bei Zuschlägen besteht eine solche Vorhersagemöglichkeit nicht. Denn die Höhe der Zuschläge hängt zum Beispiel davon ab, wie viele Nacht- oder Feiertagsdienste in einem Monat geleistet werden. Allerdings können Zulagen und Zuschläge trotz dieser trennscharfen Abgrenzung in Einzelfällen auch eng beieinanderliegen bzw. nicht so eindeutig abgrenzbar sein.

So erhält Frau C sowohl Zuschläge für Nachtarbeit als auch eine Wechselschichtzulage (§ 6 Abs. 5 Anlage 32 AVR Caritas). Die Zuschläge werden für die tatsächlich gearbeiteten Stunden in den Nächten gezahlt, während die Wechselschichtzulage in Höhe von 155,00 € für die Belastungen gezahlt wird, die sich aus regelmäßiger Wechselschichtarbeit ergeben. Wechselschichtarbeit (§ 4 Abs. 1 Anlage 32 AVR Caritas) ist die Arbeit nach einem regelmäßigen Schichtplan, der sowohl Früh- als auch Spät- und Nachtschichten vorsieht. Da Frau C eine Wechselschichtzulage bekommt, ist davon auszugehen, dass sie nach solch einem Schichtplan regelmäßig in Früh-, Spät- und Nachtschichten eingesetzt ist. Würde Frau C nur unregelmäßig und vereinzelt Wechselschichtdienste leisten, so bekäme sie als Pflegekraft nicht die fixe Wechselschichtzulage, sondern eine stundenweise gezahlte Wechselschichtzulage in Höhe von 0,93 € pro Stunde (§ 6 Abs. 5 Satz 2 Anlage 2 AVR Caritas, Anlage 32), die nach der o.g. Definition eher ein Zuschlag wäre.

 

Daneben findet sich in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P4 – P9, Ziffer 10 Anlage 31 AVR Caritas die sogenannte Schwerverletztenzulage in Krankenhäusern, die in Höhe von 1,80 Euro für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit gezahlt wird. Nach der hier vorgestellten Terminologie handelt es sich hierbei also ebenfalls um einen Zuschlag und nicht um eine Zulage.

III. Zulagen und Zuschläge in unterschiedlichen Regionen

Die Zulagen der AVR Caritas sind üblicherweise deutschlandweit einheitlich geregelt. Da jedoch die Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV gemäß § 13 Abs. 3 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK-O) über die Höhe der Vergütungsbestandteile entscheiden können, gibt es Beispiele für Zulagen, die je nach Region unterschiedlich hoch ausgestaltet sind.

Ein eher untypisches Beispiel hierfür ist die Zulage für Pflegekräfte nach § 12 Abs. 3 Anlage 32 AVR Caritas, die in allen Regionen in Höhe von 25,00 € ausgezahlt wird – außer in der Region Baden-Württemberg, wo sie 35,00 € beträgt. Von daher sind die Entgeltabrechnungen von Herrn B und Frau C in diesem Punkt richtig.

 

IV. Der Geltungsbereich der Zulagen – eine Systematisierung

Ein Blick in die AVR Caritas zeigt eine Vielzahl an Zulagen, die scheinbar an ganz verschiedene Dinge anknüpfen. So findet sich in Abschnitt V der Anlage 1 AVR Caritas die oben erwähnte Kinderzulage, die sich nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder richtet; in Abschnitt VII der Anlage 1 AVR Caritas findet sich die bereits genannte Wechselschichtzulage, ferner die sogenannte Schichtzulage, die beide allein davon abhängig sind, dass Beschäftigte regelmäßig Schicht- oder Wechselschichtarbeit leisten. Diese Zulagen finden sich darüber hinaus auch in den Anlagen 30 bis 33 AVR Caritas. Im Folgenden werden daher die zahlreichen Zulagen der AVR Caritas einerseits nach Auszahlungsanlass und andererseits nach deren Geltungsbereich systematisiert.

1. Verschiedene Auszahlungsanlässe für verschiedene Zulagen

Für eine systematische Darstellung der Zulagen der AVR Caritas bieten sich verschiedene Abgrenzungskriterien an.

Zulagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Beschäftigten

Wechselschicht- und Schichtzulage

  • AVR, Anlage 1, VII
  • AVR, Anlage 30, § 7 Abs. 5 und 6 (für Ärzte)
  • AVR, Anlage 31, § 6 Abs. 5 und 6 (in Krankenhäusern)
  • AVR, Anlage 32, § 6 Abs. 5 und 6 (in Pflegeeinrichtungen)
  • AVR, Anlage 33, § 6 Abs. 5 und 6 (im Sozial- und Erziehungsdienst)


Wohn- und Werkstattzulage (für Tätigkeiten in Wohngruppen, Heimen und Werkstätten)

  • AVR, Anlage 1, VIIa


Stellen- und Leistungszulage (für besondere Tätigkeiten und Leistungen, keine Pflichtzulagen)

  • AVR, Anlage 1, VIII, (a) - (c)


Tätigkeitszulagen (Desinfektionsarbeiten, Arbeiten mit ätzenden, giftigen Stoffen etc.)

  • AVR, Anlage 1, VIII, (e)


Zulage für gärtnerische Tätigkeiten etc.

  • AVR, Anlage 2, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 – 12, Ziffer 141


Zulage für Betreuungskräfte

  • AVR, Anlage 2, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 – 12, Ziffer 150


Zulagen für bestimmte Tätigkeiten im Rettungsdienst (Qualitätsbeauftragter etc.)

  • AVR, Anlage 2e, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b – 8, II, Ziffer 1 – 12


Zulage für Leitungskräfte im Rettungsdienst

  • AVR, Anlage 2e, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b – 8, II, Ziffer 11


Notfallsanitäterzulage

  • AVR, Anlage 2e, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b – 8, IV, Buchstabe D


Schulzulage

  • Anlage 21, § 7 (D)


Zulage für Führung auf Probe

  • AVR, Anlage 30, § 18 Abs. 3 (für Ärzte)
  • AVR, Anlage 31, § 18 Abs. 3 (in Krankenhäusern)
  • AVR, Anlage 32, § 18 Abs. 3 (in Pflegeeinrichtungen)
  • AVR, Anlage 33, § 17 Abs. 3 (im Sozial- und Erziehungsdienst)


Zulage für Führung auf Zeit

  • AVR, Anlage 1, Ib (vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit)
  • AVR, Anlage 31, § 19 Abs. 3 (in Krankenhäusern)
  • AVR, Anlage 32, § 19 Abs. 3 (in Pflegeeinrichtungen)
  • AVR, Anlage 33, § 18 Abs. 3 (im Sozial- und Erziehungsdienst)


Pflegezulage (I)

  • AVR, Anlage 31, § 12 Abs. 3 (in Krankenhäusern
  • AVR, Anlage 32, § 12 Abs. 3 (in Pflegeeinrichtungen)


Pflegezulage (II)

  • AVR, Anlage 31, § 12 Abs. 4 (in Krankenhäusern)
  • AVR, Anlage 32, § 12 Abs. 4 (in Pflegeeinrichtungen)


Erschwerniszulage

  • AVR, Anlage 31, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P4 – P9, Ziffer 1 (in Krankenhäusern)
  • AVR, Anlage 32, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P4 – P9, Ziffer 1 (in Pflegeeinrichtungen)


Intensivzulage

  • AVR, Anlage 31, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P4 – P9, Ziffer 9 (in Krankenhäusern)
  • AVR, Anlage 32, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P4 – P9, Ziffer 2 (in Pflegeeinrichtungen)


Schwerverletztenzulage in Krankenhäusern

  • AVR, Anlage 31, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P4 – P9, Ziffer 10


SuE-Zulage

  • AVR, Anlage 33, § 11 Abs. 5


Praxisanleiterzulage SuE

  • AVR, Anlage 33 Anhang B, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18, Ziffer 1a
 

Zulagen im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschäftigten

Kinderzulage,

  • AVR, Anlage 1, V


Ballungsraumzulage (wg. hoher Lebenshaltungskosten in Ballungsräumen, keine Pflichtzulage)

  • AVR, Anlage 1, VIIIa


Besitzstandzulage (für langjährig Beschäftigte, die mittlerweile weggefallene Besitzstände behalten sollen)

  • AVR, Anlage 1b, §§ 2, 3
  • AVR, Anlage 21, § 7 (C) Abs. 1 und 2 (Lehrkräfte)
  • AVR, Anlage 21a, Anhang B, § 3 (Lehrkräfte in der Altenpflege)
  • AVR, Anlage 30, Anhang B, § 3 (Ärzte)
  • AVR, Anlage 31, Anhang E, § 3 (in Krankenhäusern)
  • AVR, Anlage 32, Anhang F, § 3 (in Pflegeeinrichtungen)
  • AVR, Anlage 33, Anhang D, § 3 (im Sozial- und Erziehungsdienst)
 

Zulagen im Zusammenhang mit der personellen und wirtschaftlichen Situation des Dienstgebers

Metropolzulage Stuttgart (zur Deckung des Personalbedarfs in Krankenhäusern)

  • AVR, Anlage 31, § 14 Abs. 6


Bedarfsdeckungszulage SuE

  • AVR, Anlage 33 Anhang B, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18, Ziffer 30 (keine Pflichtzulage)


Bedarfsdeckungszulage für koordinierende Tätigkeiten SuE

  • AVR, Anlage 33 Anhang B, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18, Ziffer 31 (keine Pflichtzulage)

Eine Art Sonderfall ist hier die sogenannte Stufenvorweggewährung (siehe z.B.: Anmerkung 5 zu Abschnitt III A der Anlage 1; Anlage 21a, § 5 Abs. 5; Anlage 30, § 15 Abs. 5; Anlage 31, § 14 Abs. 5; Anlage 32, § 14 Abs. 5 und Anlage 33, § 13 Abs. 5). Danach kann Beschäftigten zur Deckung des Personalbedarfs ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Beschäftigte, die die höchste Entgeltstufe erreicht haben, können die Stufenvorweggewährung in Form einer Zulage erhalten.

 

2. Zulagen im System der AVR Caritas

Die Aufzählung zeigt bei verschiedenen Zulagen, dass diese an mehreren Stellen in den AVR Caritas vorkommen. Als Beispiele seien hier nur die Besitzstandszulagen, die Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen oder die Zulagen für Führungsaufgaben auf Probe genannt. Die Mehrfachaufführung der Zulagen erklärt sich aus dem System der AVR Caritas selbst. Das Tarifwerk der Caritas besteht aus allgemeinen Regelungen für den Großteil der Beschäftigten und besonderen Regelungen für bestimmte Arbeitsverhältnisse bzw. Berufsgruppen:

Allgemeiner Teil der AVR Caritas

und

Anlagen 1 – 19 der AVR Caritas

(nicht Anlage 7)

 

mit Geltung für grundsätzlich alle Beschäftigten und Berufsgruppen in Caritas-Einrichtungen

Besondere Regelungen

Anlage 20:        Mitarbeiter in Inklusionsbetrieben

Anlage 21:        Besondere Regelungen für Lehrkräfte

Anlage 21a:      Lehrkräfte in der Altenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen

Anlage 22:        Besondere Regelungen für Zusatzkräfte im häuslichen Umfeld und in der ambulanten Pflege

Anlage 23:        Besondere Regelungen für Fahrdienste

Anlage 30:        Besondere Regelungen für Ärzte

Anlage 31:        Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern

Anlage 32:        Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen

Anlage 33:        Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst

 

Am Anfang der Anlagen 20 bis 33 AVR Caritas findet sich eine Regelung zur Geltung der Vorschriften der Anlage selbst und der Vorschriften des Allgemeinen Teils sowie der Anlagen 1 bis 19 AVR Caritas. So heißt es in § 1 Abs. 2 Anlage 32 AVR Caritas:

Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. Abschnitte Ia, V, VII und XIV der Anlage 1, Anlagen 1b, 6 und 6a sowie § 4 und §§ 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR finden keine Anwendung. Anlage 5 gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, §§ 5 bis 5g, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.

Auf Personen, die im Pflegedienst in Einrichtungen tätig sind, die keine Krankenhäuser sind (stationäre, teilstationäre und ambulante Altenpflegeeinrichtungen) finden also unter anderem die Vorschriften über die (allgemeine) Schicht- und Wechselschichtzulage sowie über die Kinderzulage keine Anwendung, denn die Vorschriften des Abschnitts V Anlage 1 AVR Caritas (Kinderzulage) und des Abschnitts VII Anlage 1 AVR Caritas (Schicht- und Wechselschichtzulage) gelten nach § 1 Abs. 2 Anlage 32 AVR Caritas nicht für diese Berufsgruppe.

Was die Schicht- und Wechselschichtzulage angeht, so enthält Anlage 32 für die entsprechenden Pflegekräfte in § 6 Regelungen für eine spezielle Schicht- und Wechselschichtzulage. Spezielle Regelungen für eine Kinderzulage finden sich in Anlage 32 indessen nicht.

Für den Ausgangsfall bedeutet dies, dass Frau A, die nicht in den Anwendungsbereich der Anlage 32 AVR Caritas fällt, Anspruch auf eine Kinderzulage für jedes ihrer Kinder hat. Herr B und Frau C, die beide in den Anwendungsbereich der Anlage 32 fallen, haben demgegenüber keinen Anspruch auf Zahlung der Kinderzulage.

  1. Selbst wenn Frau A als IT-Beschäftigte in einer Pflegeeinrichtung oder in einem Krankenhaus beschäftigt wäre, hätte sie (anders als ihre Geschwister) Anspruch auf die Kinderzulage, denn die Anlagen 31 und 32 AVR Caritas gelten ausdrücklich nur für das Pflegepersonal in solchen Einrichtungen.
 

V. Unterschiede zwischen den Zulagen

Eingangs wurde dargestellt, dass Zulagen nach den AVR Caritas grundsätzlich feste monatliche Zahlungen sind, die in Euro-Werten festgelegt sind. Allerdings gilt auch hier: kein Grundsatz ohne Ausnahmen.

1. Zulagenfestlegung in festen Geldbeträgen

In den AVR Caritas sind Zulagen, die in Euro-Beträgen festgelegt sind, die mit Abstand verbreitetsten Zulagen. Zu nennen sind hier als Beispiele die Kinderzulage nach Abschnitt V Anlage 1 AVR Caritas (90,00 Euro pro Kind), die Pflegezulagen, § 12 Abs. 3 und 4 Anlage 31 und § 12 Abs. 3 und 4 Anlage 32 AVR Caritas (25,00 Euro bzw. 35 Euro in Baden-Württemberg sowie 133,80 Euro) oder die verschiedenen Tätigkeitszulagen in Abschnitt VIII (e) Anlage 1 AVR Caritas (10,23 Euro für Desinfektionsarbeiten, 12,78 Euro für Arbeiten mit gesundheitsschädigenden ätzenden oder giftigen Stoffen etc.).

Bei den freiwilligen Zulagen finden sich auch solche, die nicht endgültig festgesetzt, sondern nur als Mindestbeträge vorgegeben sind. Beispiele hierfür sind die Bedarfsdeckungszulagen SuE, Anlage 33 Anhang B AVR Caritas, Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18, Ziffer 30 und 31 (der Mindestbetrag dieser Zulagen soll bei 80,00 bzw. 150,00 Euro liegen).

2. Zulagenfestlegung in Prozentwerten

Sehr seltene Beispiele für Zulagen, die in Prozentwerten definiert oder vorgegeben sind, sind die Leistungs- und Stellenzulage, Abschnitt VIII (c) Anlage 1 AVR Caritas oder die Stufenvorweggewährung für Beschäftigte in der höchsten Entgeltstufe (siehe zum Beispiel § 14 Abs. 5 Anlage 32 AVR Caritas).

3. Zulagenfestlegung in variablen Geldbeträgen

Häufiger finden sich Zulagen, die weder in Prozentwerten noch in festen Geldbeträgen definiert sind, sondern sich variabel an der Situation des Zulagenberechtigten ausrichten. In den Anlagen 30 bis 33 AVR Caritas sind beispielsweise Zulagen für auf Probe übertragene Führungstätigkeiten statuiert (siehe dort § 18 bzw. § 17). Diese Zulagen sind der Höhe nach im Ergebnis variabel, denn sie werden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der bisherigen Entgeltgruppe und der potentiellen Entgeltgruppe für die Führungsposition gezahlt.

4. Auswirkung der Unterschiede (statische und dynamische Zulagen)

Zulagen, die in festen Geldbeträgen vorgegeben sind, sind statisch, denn eine Erhöhung der Regelvergütungen bzw. Tabellenentgelte der AVR Caritas wirkt sich auf diese Zulagen erst einmal nicht aus. Diese Zulagen steigen nur dann an, wenn deren Erhöhung ausdrücklich vereinbart wurde. Anders sieht es bei Zulagen aus, die prozentual am Entgelt der betroffenen Beschäftigten ausgerichtet sind. Solche Zulagen verändern sich begriffsnotwendigerweise mit jeder Erhöhung von Tabellenentgelten – sie können mithin als dynamische Zulagen bezeichnet werden.

Herr B und Frau C blättern in den AVR Caritas, weil sie sich die Pflegezulagen einmal genauer ansehen wollen. Dabei stoßen sie auf § 12 Abs. 3 Anlage 32 AVR Caritas, wo sie noch einmal nachlesen können, weshalb Herr B 35,00 Euro Zulage pro Monat bekommt und Frau C nur 25,00 Euro. Dann aber fällt ihr Blick auf § 12 Abs. 4, wo die Pflegezulage in Höhe von 133,80 Euro statuiert ist, die (wie es dort heißt) ab dem 1. Januar 2023 an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnimmt. Beide fragen sich nun, ob sie hier vielleicht eine weitere dynamische Zulage entdeckt haben.

Der gerade genannte Hinweis in § 12 Abs. 4 der Anlagen 31 und 32 AVR Caritas, wonach die Pflegezulage an den allgemeinen Entgelterhöhungen teilnimmt, bedeutet, dass die Arbeitsrechtliche Kommission der Caritas bei allgemeinen Tariferhöhungen in ihren Beschlüssen auch diese Zulagen erhöht. Damit sind sie keine dynamischen Zulagen im engeren Sinne. Es bedarf jeweils eines Beschlusses zu ihrer Erhöhung. 

 

VI. Zulagen im Urlaubs- und Krankheitsfall

Obwohl die meisten Zulagen tätigkeitsbezogen gezahlt werden, sind alle Zulagen (im Gegensatz zu Zuschlägen) derart verstetigte Bestandteile der Dienstbezüge, dass diese grundsätzlich unabhängig von der Erbringung der geschuldeten Dienste gezahlt werden.

  • So bestimmt § 2 Abschnitt I Anlage 14 AVR Caritas, dass Mitarbeiter während ihres Erholungsurlaubs die Dienstbezüge einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, erhalten, die sie erhalten würden, wenn sie sich nicht im Urlaub befänden.
  • Diese Regelung gilt auch für die Krankenbezüge. Denn gemäß Abschnitt XII (b) Anlage 1 AVR Caritas erhalten Mitarbeiter bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihnen zustehen würde, wenn sie Erholungsurlaub hätten.
  • Ebenso erhalten Mitarbeiter gemäß § 10 AT AVR Caritas während einer kurzzeitigen unverschuldeten Abwesenheit (§ 616 BGB) ihre Dienstbezüge einschließlich der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

VII. Schlussbemerkung und Ausblick

Die Zulagen im System der AVR Caritas sind vielfältig. Sie bilden in verschiedenen Bereichen wirtschaftlich bedeutende Entlohnungsbestandteile (siehe z.B. die Zulagen in Anlage 2e AVR Caritas, die bis zu 500,00 Euro pro Monat betragen können), die entscheidend zur Attraktivität des Caritastarifs beitragen. Neben den vorgestellten Zulagen gibt es auch solche, die im Ausbildungsverhältnis gezahlt werden, sowie weitere Entlohnungsbestandteile im weitesten Sinne, wie zum Beispiel die zusätzlichen Altersversorgungsleistungen (Anlage 8 AVR Caritas). Diese werde allerdings in eigenen Beiträgen vorgestellt und erläutert werden.

Arbeitsrechtliche Analyse

AVR erklärt

Autor/-in: Dr. Florian Bauckhage-Hoffer

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