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AVR Caritas 2027 erklärt – Geltungsbereich der AVR Caritas 2027

Aktualisiert: § 2 AVR Caritas 2027 (Abschnitt I AVR Caritas 2027„Allgemeine Vorschriften“)

I. Einleitung | Die neue Systematik der AVR Caritas 2027

Mit den AVR Caritas 2027 tritt ein neues System des Geltungsbereichs in Kraft. Bisher gelten in den AVR Caritas tätigkeitsbezogene Geltungsbereiche, was sich vor allem an den Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas zeigt, die für Pflegekräfte in Krankenhäusern, in Altenpflegeeinrichtungen und für Personen im Sozial- und Erziehungsdienst jeweils besondere Regelungen enthalten, gleiches gilt für die Anlagen 20 und 21 AVR Caritas mit den besonderen Regelungen für Lehrkräfte.

 

Der Geltungsbereich der AVR Caritas 2027 stellt vor allem an den unterschiedlichen Einrichtungen der Caritas ab (einrichtungsbezogener Geltungsbereich). Soweit bisher in den Anlagen 31 und 32 AVR Caritas besondere Regelungen für Berufsgruppen enthalten sind, werden diese künftig grundsätzlich auf alle Mitarbeitenden der Einrichtung angewendet. Deshalb finden sich die Anlagen 31 und 32 in den AVR Caritas 2027 nicht mehr, auch nicht unter anderem Namen.

Allerdings gilt dieser einrichtungsbezogene Geltungsbereich nicht ausnahmslos. Für verschiedene Berufsgruppen, wie z.B. für Mitarbeiter im Fahrdienst, im Sozial- und Erziehungsdienst oder für Lehrkräfte bzw. Ärzte gelten nach wie vor umfassende oder weniger umfassende tätigkeitsbezogene Geltungsbereiche.

 

Anders als bei den Pflegekräften, werden für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) zukünftig also qualifikations- und tätigkeitsbezogene Regelungen gelten, und zwar unabhängig von den Einrichtungen, in denen diese tätig sind. Gleichwohl fällt die Anlage 33 zukünftig ersatzlos weg. Die Regelungen der Anlagen 31, 32 und 33 werden in den AVR Caritas 2027 jeweils im Zusammenhang der inhaltlichen Gliederung bei den Grundregelungen mit verortet.

Für andere Berufsgruppen, für die bislang eigene Regelungen in separaten Anlagen galten (Ärzte, Auszubildende, Lehrkräfte etc.) wird es in den AVR 2027 Anhänge mit eigenen Regelungen geben. Dabei zeigt sich schon jetzt, dass es beispielsweise zwischen Ärzten und anderen Mitarbeitenden in Krankenhäusern Regelungsschnittmengen geben kann. Gleiches gilt für Mitarbeitende im SuE, wenn diese z.B. in Krankenhäusern oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen tätig sind. Solche Regelungsschnittmengen lassen sich wie folgt darstellen:

II. Systematik für unterschiedliche Regelungen in unterschiedlichen Geltungsbereichen

Grundsätzlich wurden die Regelungen in den AVR Caritas 2027 vereinheitlicht. Einheitlich geregelt für alle Mitarbeitenden sind z.B.

  • Begründung des Dienstverhältnisses
  • Berechnungsbasis der Entgeltfortzahlung
  • Krankenbezüge und Krankengeldzuschuss
  • Urlaub
  • Jahressonderzahlung (löst Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld ab)

Sollte es Unterschiede zwischen den allgemeinen Regelungen und den einrichtungsspezifischen Regelungen für Krankenhäuser oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen geben oder sollte es besondere Regelungen für Mitarbeitende im SuE geben, so folgen die AVR grundsätzlich folgendem Schema:

„Ein Paragraph oder ein Absatz eines Paragraphen enthält eine allgemeine Regelung, die nachfolgenden Paragraphen oder Absätze enthalten die besonderen Regelungen für Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder den SuE.“

  • § 17 AVR Caritas 2027 enthält Regelungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
  • § 17a AVR Caritas 2027 enthält besondere Regelungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Krankenhäusern
  • § 18 Abs. 4 AVR Caritas 2027 enthält allgemeine Regelungen für Wechselschichtzulagen
  • § 18 Abs. 4a AVR Caritas 2027 enthält besondere Regelungen für Wechselschichtzulagen in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Eine Art Gegenbeispiel ist

  • § 15 Abs. 1 AVR Caritas 2027, in dem sich sowohl die allgemeine Regelung zur Arbeitszeit (39 Stunden pro Woche) und die besondere Regelung zur Arbeitszeit in Krankenhäusern (38,5 Stunden pro Woche) findet.
 

Besondere Regelungen für Ärzte finden sich dagegen, wie schon angedeutet, im Anhang Ärztlicher Dienst. Weitere Anhänge für bestimmte Beschäftigtengruppen sind:

  • Anhang Auszubildende
  • Anhang Praktikanten
  • Anhang Lehrkräfte

III. Geltungsbereich, § 2 AVR Caritas 2027

Frau P ist Personal- und Organisationsvorständin bei einem großen Caritas Träger. Zu dem Träger gehört auch ein „Krankenhauskomplex“, auf dessen weitläufigem Gelände sich ein Krankenhaus und ein Pflegeheim befinden. Als am 1. Januar 2027 die AVR Caritas 2027 in Kraft treten, ist die Stimmung unter den Verwaltungsbeschäftigten im Krankenhaus bestens, weil man sich dort auf eine Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden pro Woche freut.

  • Am gleichen Tag kommt Frau Dr. A, die Chefärztin der Anästhesie, auf Frau P zu und fragt, ob die 38,5 Stunden-Woche auch für sie gilt, was Frau P verneint.
  • Bei sich selbst geht Frau P selbstverständlich davon aus, dass für sie die 38,5 Stunden-Woche gilt.
  • Frau P ist ferner der Ansicht, dass die Verwaltungsbeschäftigten nicht automatisch in den Genuss einer 38,5 Stunden-Woche kommen, sondern erstmal Anträge auf Überleitung in die AVR Caritas 2027 stellen müssen.
 
 
1. Der persönliche Geltungsbereich der AVR Caritas 2027

Um in den Genuss der Arbeitszeitregelungen (und anderer Regelungen) der AVR Caritas 2027 zu kommen, muss zunächst der persönliche Geltungsbereich der AVR Caritas 2027 eröffnet sein. § 2 AVR Caritas 2027 enthält keine positive Bestimmung zum persönlichen Geltungsbereich, sodass zunächst davon auszugehen ist, dass die AVR Caritas 2027 für alle Beschäftigten im Bereich des Deutschen Caritasverbands gelten.

§ 2 Abs. 2 AVR Caritas 2027 enthält allerdings eine Liste von Beschäftigten, für die die AVR Caritas 2027 (also auch die dort festgelegten Arbeitszeitregelungen) nicht gelten. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. f) AVR Caritas 2027 gelten diese nicht für Chefärzte und vergleichbare leitende Mitarbeitende.

Auf Frau Dr. A, die Chefärztin der Anästhesie, finden die AVR Caritas 2027 dementsprechend keine Anwendung. Ihre wöchentliche Arbeitszeit kann vertraglich frei vereinbart werden, ohne dass das Arbeitszeitgesetz beachtet werden muss, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG.

Wäre Frau Dr. A nicht Chefärztin, sondern Assistenzärztin, so fänden auf sie gemäß § 2 Abs. 7 AVR Caritas 2027 die besonderen Regelungen des Anhangs Ärztlicher Dienst (ÄD) der AVR Caritas 2027 Anwendung. § 3 Anhang ÄD AVR Caritas 2027 gibt für Ärzte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vor, die die besondere Arbeitszeitregelung in Krankenhäusern (§ 15 Abs. 1 AVR Caritas 2027 = 38,5 Stunden pro Woche) verdrängt.

Da Frau P Vorständin ist, gelten für sie ebenfalls § 2 Abs. 2 Buchst. f) AVR Caritas 2027 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG, jedenfalls nicht die Wochenarbeitszeiten der AVR Caritas 2027.

Die Arbeitszeitregelungen des § 15 AVR Caritas 2027 gelten ab dem 1. Januar 2027 zwingend für alle Caritas-Beschäftigten, die in den persönlichen Geltungsbereich der AVR Caritas 2027 fallen. Dies gilt unabhängig von eventuellen Überleitungsanträgen oder Überleitungen kraft Tarifautomatismus.

Für die Verwaltungskräfte im Krankenhaus gilt also ab dem 1. Januar 2027 die 38,5 Stunden-Woche nach § 15 Abs. 1 AVR Caritas 2027, ohne dass es darauf ankommt, Überleitungsanträge in die Entgeltordnung der AVR Caritas 2027 zu stellen oder nicht.

Zur Wiederholung:

  • Ab dem 1. Januar 2027 gelten die AVR Caritas 2027 für alle Mitarbeitenden, § 59 Abs. 1 AVR Caritas 2027.
  • Für Mitarbeitende, deren Dienstverhältnisse schon vor dem 1. Januar 2027 bestanden haben und die in den Anlagen 2, 2d, 2e AVRCaritas eingruppiert sind, gelten die AVR Caritas 2027 ebenfalls. Diese Mitarbeitenden gehen (solange ihre Dienstverhältnisse unverändert fortbestehen) jedoch nicht automatisch in die Entgeltordnung (EGO) der AVR Caritas 2027 über. Sie können einen Antrag auf Überleitung stellen, umin die EGO der AVR Caritas 2027 eingruppiert zu werden. Stellen sie keinen Antrag und verändern sich ihre Tätigkeiten nicht, verbleiben sie in den bisherigen AVR-Eingruppierungsregelungen, § 59 Abs. 2 AVR 2027.

Siehe dazu: AVR Caritas 2027 erklärt – Inkrafttreten, Geltung und Überleitung

 

2. Krankenhäuser | Pflege- und Betreuungseinrichtungen

a) Krankenhausbegriff | Abgrenzung zur Pflege- und Betreuungseinrichtung

Nachdem Frau P die AVR Caritas 2027 gründlich gelesen hat kommt sie zu dem für sie erschreckenden Ergebnis, dass alle Mitarbeitenden im Krankenhaus (außer den Ärztinnen und Ärzten) tatsächlich nur noch 38,5 Stunden pro Woche arbeiten müssen. Um dies zu verhindern, trifft sie folgende Maßnahmen:

  • Sie verlegt die Küche, den technischen Dienst und die Wäscherei des Krankenhauses in separate Gebäude auf dem Gelände.
  • Da damit alle Gebäude auf dem Gelände belegt sind, mietet sie einige Straßen weiter Laborräume an und verlegt das Krankenhauslabor in diese angemieteten Räume und gibt der Laborleitung bestimmte personelle Weisungs- und Aufsichtsrechte.
  • Sie verzichtet darauf, ein kürzlich übernommenes Hospiz, in dem sterbende Menschen ärztlich und pflegerisch betreut werden, in das Krankenhaus einzugliedern, sie belässt es vielmehr als eigenständige Einrichtung.

Durch diese Maßnahmen – da ist sich Frau P sicher – arbeiten die Mitarbeitenden in Küche, technischem Dienst, Wäscherei, Labor und Hospiz nicht in einem Krankenhaus, sodass für sie die 39 Stunden-Woche gilt.

Was ein Krankenhaus i.S.d. AVR Caritas 2027 ist, ist in § 2 Abs. 3 AVR Caritas 2027 näher definiert, sondern vorausgesetzt. Allerdings erfasst die Regelung nicht nur Krankenhäuser im engeren Sinne, sondern insgesamt:

  • Krankenhäuser, einschließlich psychiatrischer Fachkrankenhäuser (§ 2 Abs. 3 Buchst. a) AVR Caritas 2027),
  • medizinische Institute von Krankenhäusern (§ 2 Abs. 3 Buchst. b) AVR Caritas 2027),
  • sonstige Einrichtungen (z. B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet (§ 2 Abs. 3 Buchst. c) AVR Caritas 2027).

Während in Buchst. a) also tatsächlich von Krankenhäusern die Rede ist, enthält Buchst. c) eine weite Umschreibung dessen, was Krankenhäuser im Sinne der AVR Caritas 2027 sein sollen. Aber auch der enge Krankenhausbegriff in § 2 Abs. 3 Buchst. a) AVR Caritas ist bei genauerer Betrachtung nicht eindeutig.

Der Krankenhausbegriff in § 2 Abs. 3 Buchst. a) AVR Caritas 2027:

In Deutschland existieren zwei verschiedene gesetzliche Krankenhausbegriffe, nämlich in § 2 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und in § 107 Abs. 1 SGB V.

  • Ein Krankenhaus im Sinne des § 2 Abs. 1 KHG ist eine Einrichtung, in der (1) ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen, (2) Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden oder Geburtshilfe und (3) Möglichkeiten der Unterbringung und Verpflegung geboten werden.
  • Ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V ist demgegenüber eine Einrichtung, die (1) der Krankenhausbehandlung und Geburtshilfe dient, (2) fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht und über ausreichend, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt sowie nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeitet – ferner (3) mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet ist, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und schließlich (4) in der Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

§ 107 Abs. 1 SGB V enthält einen versicherungsrechtlich relevanten Begriff, der enger ist als der formale Krankenhausbegriff in § 2 Abs. 1 KHG, der hinzuzuziehen ist, wenn es darum geht, welche Einrichtungen formal als Krankenhäuser in einen Landeskrankenhausplan aufgenommen werden können. Von daher ist es richtig, den Krankenhausbegriff in § 2 Abs. 3 Buchst. a) AVR Caritas 2027 an § 2 Abs. 1 KHG zu messen. Unter Zugrundelegung des § 2 Abs. 1 KHG sind nicht alle Einrichtungen, die den Begriff „Krankenhaus“ oder „Klinik“ im Namen führen, Krankenhäuser im Sinne der AVR Caritas 2027.

Beispielsweise werden in einer Eltern/Kind-Klinik Personen zur medizinischen Vorsorge (§ 24 SGB V) oder zur medizinischen Rehabilitation (§ 41 SGB V) behandelt. Beide Arten der Behandlung sind keine Leistungen zur Heilung und/oder Linderung von Krankheit oder Körperschäden, wie es in § 2 Abs. 1 KHG heißt. Es handelt sich bei den Leistungen solcher Eltern/Kind-Kliniken vielmehr um Präventionsleistungen, um zu verhindern, dass Krankheiten etc. eintreten, oder um ein Leistungsbündel aus Behandlungsmaßnahmen, zur Wiederherstellung der Gesundheit nach einer Erkrankung. Eltern/Kind-Kliniken sind daher typischerweise keine Krankenhäuser im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a) AVR Caritas 2027.

 

Über diese Krankenhaus-Definition hinaus gelten für alle Arten von Krankenhäusern nach § 2 Abs. 3 AVR Caritas 2027 bestimmte allgemeine Regelungen.

Ein Krankenhaus ist grundsätzlich ein Betrieb, also eine organisatorische Einheit von Betriebsmitteln, die nicht nur vorübergehend einen arbeitstechnischen Zweck erfüllt. Ebenso ist für einen Betrieb charakteristisch (aber nicht zwingend notwendig), dass dieser unter einer einheitlichen Leitung steht und eine eigene Verwaltung hat. Ebenso typisch aber nicht zwingend notwendig ist die räumliche Nähe der verschiedenen Teile eines Betriebs. Solange ein Betrieb gegeben ist, kommt es nicht darauf an, dass verschiedene Betriebsteile räumlich getrennt sind oder als Abteilungen teilselbständig organisiert sind.

Ein Krankenhaus ist ein solcher Betrieb, der darauf abzielt, Menschen medizinisch zu heilen oder zu betreuen. Alles anderen Funktionen eines Krankenhauses (Küche, Reinigung, Labor etc.) sind diesem Zweck untergeordnet.

Daher ist es unerheblich, ob Abteilungen wie Küche, technischer Dienst und Wäscherei aus dem Hauptgebäude eines Krankenhauses in Nebengebäude verlegt werden. Solange diese Abteilungen organisatorisch an das Krankenhaus gebunden sind und noch dazu in räumlicher Nähe des Krankenhauses untergebracht sind, bleiben sie Teile des Krankenhausbetriebs.

Die Mitarbeitenden in Küche, technischem Dienst und Wäscherei sind also trotz der Verlagerung Krankenhausmitarbeitende und fallen damit unter die Regelung zur Arbeitszeit in Krankenhäusern (38,5 Stunden-Woche)

Wird eine Abteilung aber organisatorisch vollständig aus einem Betrieb gelöst, so bildet sie typischerweise einen eigenen Betrieb, in diesem Falle einen Betrieb außerhalb eines Krankenhauses.

Beim Labor könnte man evtl. vertreten, dass dieses organisatorisch aus dem Krankenhaus herausgelöst worden ist, wobei die Personalverwaltung des Krankenhauses offensichtlich immer noch für die Beschäftigten im Labor zuständig ist. Jedoch kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das Labor organisatorisch aus dem Krankenhaus herausgelöst wurde, denn § 2 Abs. 3 Buchst. b) AVR Caritas 2027 besagt, dass medizinische Institute von Krankenhäusern auch als Krankenhäuser gelten. Offensichtlich handelt es sich hier um ein solches medizinisches Institut, sodass die Labormitarbeitenden in den Genuss der 38,5 Stunden-Woche in Krankenhäusern kommen.

Anders wäre es, wenn das Labor vollkommen organisatorisch verselbständigt würde und darüber hinaus auch für andere Auftraggeber (Gerichtsmedizin, niedergelassene Ärzte etc.) tätig würde, dann wäre nicht von einem medizinischen Institut eines Krankenhauses auszugehen, sondern von einem selbständigen medizinischen Institut.

Definitiv kein Teil des Krankenhauses, sind erworbene Betriebe, die noch nicht organisatorisch in das Krankenhaus eingegliedert sind.

Das Hospiz, das vom Träger, bei dem Frau P Vorstand ist, erworben wurde, ist also kein Teil des Krankenhauses. Allerdings fallen auch Hospize unter den Krankenhausbegriff des § 2 Abs. 3 AVR Caritas 2027, solange in ihnen Menschen betreut werden und in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, die in einem solchen Hospiz beschäftigt sind, § 2 Abs. 3 Buchst. c) AVR Caritas 2027. Dies ist in dem in Rede stehenden Hospiz offensichtlich der Fall, sodass es als Krankenhaus mit einer 38,5 Stunden-Woche gilt.

Etwas anders könnte sich ergeben, wenn Frau P sich entschließen würde, die Hospiz-Ärztinnen und Ärzte aus dem Hospiz in das Krankenhaus zu versetzen und einen Vertrag zwischen Krankenhaus und Hospiz auf den Weg bringen würde, wonach das Hospiz ärztliche Leistungen bim Krankenhaus „einkauft“. In diesem Fall wäre das Hospiz kein Krankenhaus mehr, sondern eine Pflege- und Betreuungseinrichtung i.S.d. § 2 Abs. 4 Buchst. c) AVR Caritas 2027, in der eine 39 Stunden-Woche gilt.

Die Abgrenzung zwischen Krankenhäusern auf der einen Seite und Pflege und Betreuungseinrichtungen auf der anderen Seite kann in Einzelfällen schwierig werden. In § 2 Abs. 3 AVR Caritas 2027 heißt es in

Anmerkung 1 zu Absatz 3

(Vom Krankenhausbegriff) sind auch Mitarbeiter in Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Im Übrigen werden Mitarbeiter in Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von der Begriffsbestimmung in Absatz 3 nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden.

Solange eine Altenpflegeeinrichtung also bloß eine Fachabteilung eines Krankenhauses bildet, zählt sie als Teil des Krankenhauses. Wenn eine Altenpflegeabteilung aber eine organisatorisch eigene und abgrenzbare Einrichtung ist, zählt sie nicht als Teil des Krankenhauses, sodass dort nicht die Arbeitszeitregelung des Krankenhauses Anwendung findet, sondern die 39 Stunden-woche gilt.

Im oben genannten Beispielsfall ist von einem Krankenhauskomplex die Rede, auf dessen Gelände sich ein Krankenhaus und ein Pflegeheim befinden. Da das Pflegeheim offensichtlich mehr ist als eine bloße Abteilung des Krankenhauses, zählt es nicht als Krankenhaus, sondern als Pflege- und Betreuungseinrichtung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Personalverwaltung für beide zusammengelegt ist oder wie beide Einrichtungen ansonsten organisiert sind. Für die Mitarbeitenden im Pflegeheim gilt also die 39 Stunden-Woche.

Hätte Frau P verhindern wollen, dass z.B. in der Krankenhausküche, Krankenhauswäscherei und im technischen Dienst die 38,5 Stunden-Woche gilt, hätte sie diese Abteilungen dem Pflegeheim zuschlagen müssen. Sie hätte also dafür sorgen müssen, dass diese drei Abteilungen räumlich und organisatorisch in das Pflegeheim eingegliedert werden.

Dieses Beispiel zeigt, dass bei zentralen Abteilungen (Personalabteilung, technischer Dienst, Wäscherei, Küche etc.), die zum Beispiel sowohl für ein Krankenhaus als auch für ein Pflegeeinrichtung arbeiten, die Frage nicht immer leicht zu beantworten ist, ob diese Abteilungen dem Krankenhaus, dem Pflegeheim oder keinem von beiden zuzuordnen sind.

  • Im Fall 1 ist die Personalabteilung organisatorisch in das Krankenhaus eingegliedert und verwaltet die Beschäftigten des Pflegeheims (extern) mit. Rechtsfolge: in der Personalverwaltung gilt die 38,5 Stunden-Woche in Krankenhäusern.
     
  • Im Fall 2 ist die Personalabteilung organisatorisch in das Pflegeheim eingegliedert und verwaltet die Beschäftigten des Krankenhauses (extern) mit. Rechtsfolge: in der Personalverwaltung gilt die 39 Stunden-Woche in Pflege- und Betreuungseinrichtungen
     
  • Im Fall 3 ist die Personalabteilung organisatorisch in die A-GmbH selbst eingegliedert und verwaltet die Beschäftigten des Krankenhauses und des Pflegeheims jeweils extern. Rechtsfolge: in der Personalverwaltung gilt die 39 Stunden-Woche, § 15 Abs. 1 Satz 1 AVR Caritas 2027.

b) Der Begriff der Pflege- und Betreuungseinrichtung | Abgrenzung zu anderen Einrichtungen

§ 2 Abs. 4 AVR Caritas enthält einen weiten Begriff für Pflege- und Betreuungseinrichtungen, d.h. eine breite Aufzählung dessen, was als Pflege- und Betreuungseinrichtung gilt. Insgesamt umfasst der Begriff der Pflege- und Betreuungseinrichtungen in § 2 Abs. 4 AVR Caritas,

  • Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen (§ 2 Abs. 4 Buchst. a) AVR Caritas 2027),
  • medizinische Institute von Heil- und Pflegeeinrichtungen (§ 2 Abs. 4 Buchst. b) AVR Caritas 2027),
  • sonstige Einrichtungen und Heime, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet (§ 2 Abs. 4 Buchst. c) AVR Caritas 2027),
  • Einrichtungen und Heime, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen (§ 2 Abs. 4 Buchst. d) AVR Caritas 2027),
  • ambulante Pflegedienste oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen (§ 2 Abs. 4 Buchst. e) AVR Caritas 2027).

Zur Abgrenzung von Krankenhäusern und Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Verschiedene Einrichtungen, die in § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 AVR Caritas 2027 aufgezählt sind, scheinen auf den ersten Blick identisch bzw. überschneidend. In der Tat ist die Abgrenzung zwischen Krankenhäusern und Pflege- und Betreuungseinrichtungen nicht immer einfach. Dabei ist dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 letzter Halbsatz AVR Caritas 2027 „soweit deren Einrichtungen nicht unter Absatz 3 fallen“ gedanklich immer zuerst zu prüfen, ob es sich bei der entsprechenden Einrichtung um ein Krankenhaus oder um eine Pflege- und Betreuungseinrichtung handelt.

So ist ein Geburtshaus kein Krankenhaus i.s.d. § 2 Abs. 3 Buchst a) AVR Caritas 2027, obwohl dort Geburtshilfe geleistet wird, sondern eine Entbindungseinrichtung nach § 2 Abs. 4 Buchst. a) AVR Caritas 2027, weil in einem Geburtshaus keine ärztlichen Leistungen angeboten werden.

Bei der oben genannten Eltern/Kind-Klinik ist die Abgrenzung schwieriger. Diese könnte einerseits ein Krankenhaus i.S.d. § 2 Abs. 3 Buchst. c) AVR Caritas 2027 sein, anderseits eine Pflege- und Betreuungseinrichtung nach § 2 Abs. 4 Buchst. c) AVR Caritas 2027. Der Unterschied zwischen beiden Regelungen liegt darin, dass nach § 2 Abs. 3 Buchst. c) AVR Caritas 2027 (Krankenhaus) das ärztliche Personal in der Einrichtung beschäftigt sein muss, was nach § 2 Abs. 4 Buchst. c) AVR Caritas 2027 (Pflege- und Betreuungseinrichtung) gerade nicht der Fall sein darf. „Beschäftigt“ meint ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Eine Eltern/Kind-Klinik ist also kein Krankenhaus, wenn sie lediglich einen niedergelassenen Arzt auf Honorarbasis in der Einrichtung tätig sein lässt.

Den weitesten Anwendungsbereich hat § 2 Abs. 4 Buchst. d) AVR Caritas 2027, darunter fallen beispielsweise:

  • Kindertagesstätten
  • Kinderheime
  • Wohngruppen für Jugendliche
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe (Heime, Werkstätten etc.)

Frau P ringt gerade mit einer anderen Erkenntnis. Während die allgemeine Regelung in § 18 Abs. 4 AVR Caritas 2027 eine Wechselschichtzulage in Höhe von 200,00 Euro monatlich vorsieht, existiert in § 18 Abs. 4a AVR Caritas 2027 eine besondere Regelung für Beschäftigte in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen; diese haben Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 250,00 pro Monat. (Die Tatsache, dass Ärztinnen und Ärzte Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 315,00 Euro pro Monat haben, § 7 Abs. 5 Anhang ÄD, hat sie noch gar nicht bemerkt.)

Von daher plant Frau P folgende Gegenmaßnahmen:

Sie plant eine Umwandlung des Pflegeheims, in ein bloßes Wohnhaus, in dem die Bewohner lediglich Wohnungen und Zimmer mieten können. Der Pflegebereich soll in einen ambulanten Pflegedienst ausgegliedert werden, der bei den Hausbewohnern dreimal täglich und bei Bedarf nachts vorbei geht. Die Küche des Hauses soll zu einem Catering-Anbieter werden, bei dem die Bewohner einzeln ihre Mahlzeiten bestellen können.

Als Frau P noch über diesen Maßnahmen brütet, wird sie von einem Personalsachbearbeiter angerufen. Der Personalsachbearbeiter ist für eine Familienferienstätte zuständig, die zum Träger gehört, bei dem Frau P Vorständin ist. In dieser Familienferienstätte arbeiten drei Sozialarbeiter im Wechselschichtdienst, die den sich dort aufhaltenden Familien und Jugendlichen rund um die Uhr als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Alle drei Sozialarbeite sind der Meinung, sie hätten Anspruch auf Wechselschichtzulage in Höhe von 250,00 Euro monatlich. Frau P ringt schon wieder mit Fassung.  

Der Begriff „Pflege- und Betreuungseinrichtung“ ist bewusst weit gefasst und soll für alle Einrichtungen gelten, in denen Menschen mit Hilfsbedarf entsprechende Hilfe finden, sei es pflegerische Leistungen, sei es Betreuungsleistungen. Der Begriff der Betreuungsleistung ist ebenfalls weit zu verstehen und umfasst alle Leistungen, bei denen es um ein regelmäßiges Beschäftigen bzw. Begleiten hilfsbedürftigen Personen geht.

Keine Betreuungsleistungen sind demgegenüber beispielsweise

  • seltene bzw. unregelmäßige Kontakte mit betreuungsbedürftigen Personen (etwa von Reinigungskräften, die mit der Reinigung von Wohnbereichen befasst sind),
  • kurze Hilfestellungen bei betreuungsbedürftigen Personen (also Hilfestellungen beim Essen oder Begleitungen von einem Raum in einen anderen) oder
  • hauswirtschaftliche Tätigkeiten, bei denen der Kontakt mit Bewohnerinnen oder Bewohnern nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit steht.

Zur Klarstellung:

Da es in einem Pflegeheim aber ganz wesentlich um die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner geht und da es in einer Kita ganz wesentlich um die Betreuung von Kleinkindern geht, spielt es keine Rolle, dass z.B. die dort eingesetzten Reinigungskräfte grundsätzlich nicht betreuend tätig sind. Es bleibt dabei, dass es sich um Pflege- und Betreuungseinrichtungen handelt, bei denen auch das Küchen-, Reinigungs- und Verwaltungspersonal von den AVR-Regelungen für Pflege- und Betreuungseinrichtungen profitiert.

Anders ist es z.B. in einem reinen Wohnhaus in Caritas-Trägerschaft, in dem die Bewohner höchstens von externen Pflegediensten gepflegt und betreut werden. Die Personen, die in der Hausverwaltung beschäftigt sind, fallen nicht unter die besonderen Regelungen für Pflege- und Betreuungseinrichtungen, auch wenn sie ab und zu Hilfen für die Bewohnerinnen und Bewohner leisten.

Bei der Abgrenzung von „normalen Einrichtungen“ zu Pflege- und Betreuungseinrichtungen ist also auf das Gesamtgepräge der Einrichtung zu achten.

Sollte Frau P ihren Plan umsetzen und das Pflegeheim in ein reines Wohnhaus mit ambulantem Pflegedienst und externem Caterer umwandeln, so wären das Wohnhaus und der Caterer keine Pflege- und Betreuungseinrichtungen, weil sie nicht auf die Pflege- und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet sind. Die Beschäftigten in der Hausverwaltung und beim Caterer wären nicht in Pflege- und Betreuungseinrichtungen tätig.

Sollte Frau P diese Umwandlung allein aus dem Grund vorgenommen haben, um geringere Wechselschichtzulagen zu zahlen, so wäre sie jedoch schlecht beraten, denn bei dem zu bildenden ambulanten Pflegedienst handelt es sich selbstverständlich um eine Pflege- und Betreuungseinrichtung, § 2 Abs. 4 AVR Caritas 2027. Die Beschäftigten dieses Pflegedienstes (auch die, die nicht in der Pflege arbeiten) hätten alle Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 250,00 Euro monatlich, § 18 Abs. 4a AVR Caritas 2027.

Die Tatsache, dass die Beschäftigten in der Hausverwaltung und beim Caterer nur Anspruch auf 200,00 Euro Wechselschichtzulage haben, wird sich wohl nicht auswirken, da nicht davon auszugehen ist, dass dort in Wechselschichten (früh/spät/Nacht) gearbeitet wird. Diese Personen hätten aber auch als Beschäftigte im Pflegeheim mangels Wechselschichtdienst keinen Anspruch auf Wechselschichtzulagen gehabt.

In anderen Fällen kann die Frage, ob eine Pflege- und Betreuungseinrichtung vorliegt, schon schwieriger sein.

Eine Familienferienstätte dürfte grundsätzlich keine Pflege- und Betreuungseinrichtung sein, weil es dort darum geht, Ferienplätze zu Verfügung zu stellen, wobei die Besucherinnen und Besucher der Einrichtung ihre Ferien in aller Regel selbständig und ohne Betreuungsbedarf verbringen. Die folge wäre, dass dort lediglich Wechselschichtzulagen in Höhe von 200,00 Euro pro Monat zu zahlen wären, falls dort überhaupt im Wechselschichtdienst gearbeitet wird.

Im vorliegenden Fall sind drei Sozialarbeiter in der Familienferienstätte tätig und die AVR Caritas 2027 sehen für SuE-Kräfte keine berufsbezogenen Wechselschichtzulagen vor. Für die drei Sozialarbeiter kommt es also darauf an, ob die Familienferienstätte als Pflege- und Betreuungseinrichtung gilt oder nicht.

Die besseren Argumente sprechen vorliegend dafür, in der Familienferienstätte keine Pflege- und Betreuungseinrichtung zu sehen, denn der Sachverhalt enthält keine Angaben darüber, dass die Familienferienstätte auf Gäste mit besonderem Betreuungsbedarf zugeschnitten ist oder besondere Angebote für Menschen mit Betreuungsbedarf vorhält. Daher dürften die drei Sozialarbeiter in diesem Fall lediglich Anspruch auf Wechselschichtzulagen nach § 18 Abs. 4 AVR Caritas 2027 haben.

 

IV. Zusammenfassung

Das neue System der AVR Caritas 2027 sieht grundsätzlich einen einrichtungsbezogenen Geltungsbereich vor, wobei grundsätzlich alle Beschäftigten in der entsprechenden Einrichtung zu den gleichen einrichtungsbezogenen Konditionen beschäftigt sind.

Dieser Grundsatz wird aber für wenige Berufsgruppen durchbrochen, für die die AVR Caritas 2027 eigene Anhänge enthalten (Auszubildende, Ärzte, Fahrdienst etc.).

Bei der Frage nach dem Geltungsbereich der AVR Caritas 2027 ist daher gedanklich in einem Zwei-Schritt vorzugehen:

  • Als erstes stellt sich die Frage, um welche Einrichtung es sich vorliegend handelt (ein Krankenhaus, eine Pflege- und Betreuungseinrichtung oder eine sonstige Einrichtung.
  • Im zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob die Person, um die es vorliegend geht, unter eine tätigkeitsbezogene Sonderregelung fällt (Ärzte, SuE-Kräfte etc.).

Arbeitsrechtliche Analyse

Autor/-in: Dr. Florian Bauckhage-Hoffer

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