AVR Caritas 2027 erklärt – Geltungsbereich der AVR Caritas 2027
Inhalt
I. Einleitung | Die neue Systematik der AVR Caritas 2027
II. Systematik für unterschiedliche Regelungen in unterschiedlichen Geltungsbereichen
III. Geltung der AVR Caritas 2027 | Notwendigkeit einer Überleitung?
IV. Geltungsbereich, § 2 AVR Caritas 2027
V. Zusammenfassung
I. Einleitung | Die neue Systematik der AVR Caritas 2027
Mit den AVR Caritas 2027 tritt ein neues System des Geltungsbereichs in Kraft. Bisher gelten in den AVR Caritas tätigkeitsbezogene Geltungsbereiche, was sich vor allem an den Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas zeigt, die für Pflegekräfte in Krankenhäusern, in Altenpflegeeinrichtungen und für Personen im Sozial- und Erziehungsdienst jeweils besondere Regelungen enthalten, gleiches gilt für die Anlagen 21 und 21a AVR Caritas mit den besonderen Regelungen für Lehrkräfte.
Der Geltungsbereich der AVR Caritas 2027 stellt vor allem auf die unterschiedlichen Einrichtungen der Caritas ab (einrichtungsbezogener Geltungsbereich). Soweit beispielsweise bisher in den Anlagen 31 und 32 AVR Caritas besondere Regelungen für Berufsgruppen enthalten sind, werden diese künftig grundsätzlich auf alle Mitarbeitenden der Einrichtung angewendet. Deshalb finden sich die Anlagen 31 und 32 in den AVR Caritas 2027 nicht mehr, auch nicht unter anderem Namen.
Allerdings gilt dieser einrichtungsbezogene Geltungsbereich nicht ausnahmslos. Für verschiedene Berufsgruppen, wie insbesondere für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, aber auch z.B. Mitarbeiter im Fahrdienst oder für Lehrkräfte bzw. Ärzte gelten nach wie vor umfassende oder weniger umfassende tätigkeitsbezogene Geltungsbereiche.
Anders als bei den Pflegekräften werden für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) also auch künftig qualifikations- und tätigkeitsbezogene Regelungen unabhängig von den Einrichtungen gelten, in denen diese tätig sind. Gleichwohl fällt auch die Anlage 33 künftig ersatzlos weg. Die wenigen von den allgemeinen Bestimmungen abweichenden Regelungen der Anlagen 31, 32 und 33 werden in den AVR Caritas 2027 jeweils im Zusammenhang der inhaltlichen Gliederung bei den Grundregelungen mit verortet.
Für andere Berufsgruppen, für die bislang eigene Regelungen in separaten Anlagen galten (Ärzte, Auszubildende, Lehrkräfte etc.), wird es in den AVR 2027 Anhänge mit eigenen Regelungen geben. Dabei zeigt sich schon jetzt, dass es beispielsweise zwischen Ärzten und anderen Mitarbeitenden in Krankenhäusern Regelungsschnittmengen geben kann. Gleiches gilt für Mitarbeitende im SuE, wenn diese z.B. in Krankenhäusern oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen tätig sind. Solche Regelungsschnittmengen lassen sich wie folgt darstellen:
II. Systematik für unterschiedliche Regelungen in unterschiedlichen Geltungsbereichen
Grundsätzlich wurden die Regelungen in den AVR Caritas 2027 vereinheitlicht. Einheitlich geregelt für alle Mitarbeitenden sind z.B.
- Begründung des Dienstverhältnisses
- Berechnungsbasis der Entgeltfortzahlung
- Krankenbezüge und Krankengeldzuschuss
- Urlaub
- Jahressonderzahlung (löst Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld ab)
Sollte es Unterschiede zwischen den allgemeinen Regelungen und den einrichtungsspezifischen Regelungen für Krankenhäuser oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen geben oder sollte es besondere Regelungen für Mitarbeitende im SuE geben, so folgen die AVR Caritas 2027 grundsätzlich folgendem Schema:
Ein Paragraph oder ein Absatz eines Paragraphen enthält eine allgemeine Regelung, die nachfolgenden Paragraphen oder Absätze enthalten die besonderen Regelungen für Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder den SuE, In der Regel als Zusatzparagraph „a“ oder Zusatzabsatz „a“ gekennzeichnet.
Eine Art Gegenbeispiel ist
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Besondere Regelungen für Ärzte finden sich dagegen, wie schon angedeutet, im Anhang Ärztlicher Dienst. Weitere Anhänge für bestimmte Beschäftigtengruppen sind:
- Anhang Auszubildende
- Anhang Praktikanten
- Anhang Lehrkräfte
- Anhang Fahrdienste
III. Geltung der AVR Caritas 2027 | Notwendigkeit einer Überleitung?
Frau Dr. P ist Personalleiterin bei einem großen Caritas-Träger. Zu dem Träger gehört auch ein „Krankenhauskomplex“, auf dessen weitläufigem Campus sich ein Krankenhaus und ein Pflegeheim befinden. Als am 1. Januar 2027 die AVR Caritas 2027 in Kraft treten, ist die Stimmung unter den Verwaltungsbeschäftigten im Krankenhaus bestens, weil man sich dort auf eine Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden pro Woche freut. Frau Dr. P ist jedoch der Ansicht, dass die Verwaltungsbeschäftigten nicht automatisch in den Genuss einer 38,5 Stunden-Woche kommen, sondern erstmal Anträge auf Überleitung in die AVR Caritas 2027 stellen müssen. |
Die Arbeitszeitregelungen des § 15 AVR Caritas 2027 gelten ab dem 1. Januar 2027 zwingend für alle Caritas-Beschäftigten, die als Mitarbeiter in Krankenhäusern in den einrichtungsbezogenen Geltungsbereich der AVR Caritas 2027 fallen. Dies gilt unabhängig von eventuellen Überleitungsanträgen.
Für die Verwaltungskräfte im Krankenhaus gilt also ab dem 1. Januar 2027 die 38,5 Stunden-Woche nach § 15 Abs. 1 AVR Caritas 2027, ohne dass es darauf ankommt, Überleitungsanträge in die Entgeltordnung der AVR Caritas 2027 zu stellen oder nicht. |
Zur Wiederholung:
Siehe dazu: AVR Caritas 2027 erklärt – Inkrafttreten, Geltung und Überleitung |
IV. Geltungsbereich, § 2 AVR Caritas 2027
In § 2 AVR Caritas 2027 finden sich die Regelungen zum Geltungsbereich der AVR Caritas 2027. Die Absätze 1 und 2 des § 2 AVR Caritas 2027 mit ihren Regelungen zum personellen Geltungsbereich entsprechen inhaltlich vollständig den bisherigen Regelungen zum Geltungsbereich in §§ 2 und 3 AT AVR Caritas.
Neu sind die Absätze 3 bis 8 in § 2 AVR Caritas 2027.
- Abs. 3 bestimmt, was ein Krankenhaus ist. Diese Regelung ist (wie schon angedeutet) notwendig, weil ab 2027 für Krankenhäuser bestimmte Sonderregelungen gelten, sodass genau festgelegt sein muss, was unter den Krankenhausbegriff fällt und was nicht.
Wichtige Sonderregelungen für Krankenhäuser finden sich z.B. in § 15 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 10 (Arbeitszeit), § 15a (Arbeit an Sonn- und Feiertagen), § 16 Abs. 1a (Wechselschichtarbeit), § 17a (Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften), § 18 Abs. 4a (Schicht- und Wechselschichtzulagen).
- Abs. 4 bestimmt, was eine Pflege- und Betreuungseinrichtung ist, auch diese Regelung ist nach dem gerade Gesagten notwendig.
Siehe z.B.: § 15 Abs. 4, Abs. 10 (Arbeitszeit), § 15a (Arbeit an Sonn- und Feiertagen), § 16 Abs. 1a (Wechselschichtarbeit), § 17 Abs. 9 (Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft), § 18 Abs. 4a (Schicht- und Wechselschichtzulagen).
- Abs. 5 definiert, welche Mitarbeiter als „Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst“ gelten. Hierzu wurde schon ausgeführt, dass die AVR Caritas 2027 nicht von Einrichtungen des Sozial- und Erziehungsdienstes ausgeht, sondern diesbezüglich einen personenbezogenen Geltungsbereich definiert. Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst können daher theoretisch in allen Caritas-Einrichtungen beschäftigt sein. Für sie gelten innerhalb dieser Einrichtungen ggf. besondere Regelungen.
Siehe z.B.: § 9 (Regenerationstage/ Umwandlungstage), § 14a (Qualifizierung), § 17 Abs. 14a (Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft), § 30 Abs. 4a (besondere Stufenregelungen).
- Abs. 6 definiert Mitarbeiter im Rettungsdienst (bisher Anlage 2e AVR Caritas). Spezielle Regelungen für diese Mitarbeitergruppe finden sich beispielsweise in § 19a AVR Caritas 2027.
Siehe z.B.: Anmerkung zu § 17 Abs. 9, Anmerkung zu § 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit), § 19a (Arbeitsbereitschaft),
- Abs. 7 verweist für Ärztinnen und Ärzte auf den Anhang Ärztlicher Dienst (ÄD).
- Abs. 8 verweist für Mitarbeiter im Fahrdienst auf den Anhang Fahrdienst.
Konsequenterweise hätte § 2 AVR Caritas 2027 noch Verweise auf die Anhänge für Lehrkräfte, Auszubildende und Praktikanten enthalten müssen, davon wurde abgesehen. Sollten die genannten Anhänge für die einzelnen Mitarbeitendengruppen keine besonderen Regelungen enthalten, gelten für diese die allgemeinen Regelungen der AVR Caritas 2027.
1. Krankenhausbegriff | Abgrenzung zur Pflege- und Betreuungseinrichtung
Nachdem Frau Dr. P die AVR Caritas 2027 gründlich gelesen hat, kommt sie zu dem Ergebnis, dass alle Mitarbeitenden im Krankenhaus (außer den Ärztinnen und Ärzten) tatsächlich nur noch 38,5 Stunden pro Woche arbeiten müssen. Um dies zu verhindern, plant sie folgende Maßnahmen:
Durch diese Maßnahmen – da ist sich Frau Dr. P sicher – arbeiten die Mitarbeitenden in Küche, technischem Dienst, Wäscherei IT-Abteilung und Hospiz nicht in einem Krankenhaus, sodass für sie die 39 Stunden-Woche gilt. |
Was ein Krankenhaus i.S.d. AVR Caritas 2027 ist, wird in § 2 Abs. 3 AVR Caritas 2027nicht genau definiert, sondern vorausgesetzt.
Maßgebend ist im Kontext der AVR, dass es sich um eine Einrichtung handelt, in der Ärzte als Mitarbeiter beschäftigt sind und eine stationäre medizinische Versorgung stattfindet. Einrichtungen, in denen das nicht der Fall ist, fallen nicht unter § 2 Abs. 3 AVR Caritas 2027.
Eine Einrichtung im Sinne der AVR Caritas bzw. der AVR Caritas 2027 ist eine selbständige Organisationseinheit mit caritativer Zielsetzung in caritativer (oder kirchlicher) Trägerschaft, in der Mitarbeitende tätig sind.
Gleichzeitig findet sich in Anmerkung 1 zu Absatz 3 des § 2 AVR Caritas 2027 der Begriff „Betrieb“, der im weltlichen Arbeitsrecht für Einrichtungen gebräuchlich ist (die Regelung wurde aus dem TVöD-K entnommen). Ein Betrieb, ist eine organisatorische Einheit von Betriebsmitteln, die nicht nur vorübergehend einen arbeitstechnischen Zweck erfüllt. Ebenso ist für einen Betrieb charakteristisch, dass dieser unter einer einheitlichen Leitung steht und eine eigene Verwaltung hat (letzteres ist aber nicht zwingend notwendig). Solange ein Betrieb gegeben ist, kommt es nicht darauf an, dass verschiedene Betriebsteile räumlich getrennt sind oder als Abteilungen teilselbständig organisiert sind.
Der Einrichtungs- und der Betriebsbegriff in § 2 AVR Caritas 2027 stimmen also weitgehend überein. Es kommt beide Male im Wesentlichen auf die organisatorische Einheit an. Dazu gehört typischerweise eine einheitliche Leitung.Dabei sind räumliche Distanzen zwischen den einzelnen Bereichen einer Einrichtung erst einmal unerheblich, solange die einzelnen Bereiche zur gleichen organisatorischen Einheit gehören. |
Ein Krankenhaus mit seinen zahlreichen Abteilungen und Untergliederungen ist also solange eine einzelne Einrichtung, solange das Krankenhaus eine einheitliche Organisationsform und eine einheitliche Leitung aufweist.
Daher ist es unerheblich, ob Abteilungen wie Küche, technischer Dienst und Wäscherei aus dem Hauptgebäude eines Krankenhauses in Nebengebäude verlegt werden. Solange diese Abteilungen organisatorisch in das Krankenhaus eingebunden und noch dazu in räumlicher Nähe des Krankenhauses untergebracht sind, bleiben sie Teile des Krankenhausbetriebs. Die Mitarbeitenden in Küche, technischem Dienst und Wäscherei sind also trotz der Verlagerung Krankenhausmitarbeitende und fallen damit unter die Regelung zur Arbeitszeit in Krankenhäusern (38,5 Stunden-Woche). Umgekehrt werden die Mitarbeitenden der DiCV-Verwaltung, die ein Gebäude auf dem Krankenhaus-Campus beziehen, durch diesen Umzug nicht Teil des Krankenhauses, denn sie bleiben organisatorisch an den DiCV bzw. an die DiCV-Verwaltung gebunden. Durch den Umzug auf das Krankenhausgelände verschmelzen diese Teile der DiCV-Verwaltung also nicht mit dem Krankenhaus zu einer Einrichtung. Für die DiCV-Mitarbeitenden, die auf den Krankenhaus-Campus ziehen, bleibt es also bei der 39 Stunden-Woche. |
Wird eine Abteilung aber organisatorisch vollständig aus einer Einrichtung bzw. einem Betrieb gelöst, so bildet sie typischerweise eine eigene Einrichtung bzw. einen eigenen Betrieb, in diesem Falle eine Einrichtung außerhalb eines Krankenhauses.
Bei der IT-Abteilung könnte man evtl. vertreten, dass diese, mit eigenverantwortlicher Leitung ausgestattet, organisatorisch aus dem Krankenhaus herausgelöst worden ist, wobei die Personalverwaltung des Krankenhauses offensichtlich immer noch für die Beschäftigten in der IT-Abteilung zuständig ist und die IT-Abteilung nach wie vor ausschließlich für das Krankenhaus arbeiten soll. Daher dürften hier die besseren Argumente gegen eine vollständige Herauslösung der IT-Abteilung aus dem Krankenhaus sprechen, sodass auch hier davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiter der IT-Abteilung als Krankenhausmitarbeiter zu gelten haben, die lediglich 38,5 Stunden pro Woche arbeiten müssen. |
Zur Klarstellung: Unterschiedliche Einrichtungsbegriffe in AVR und MAVO Der Begriff „Einrichtung“ findet sich nicht nur in § 2 AVR Caritas 2027, sondern auch in §§ 1 und 1a MAVO. Der Einrichtungsbegriff der MAVO unterscheidet sich vom Einrichtungsbegriff der AVR Caritas 2027 u. a. dadurch, dass nach § 1a Abs. 2 MAVO der Einrichtungsträger mit Zustimmung der MAV regeln kann, was als Einrichtung gilt, wo also eine eigene MAV zu wählen ist. Eine einheitliche Einrichtung im Sinne des § 2 AVR Caritas 2027 kann also aus mehreren Einrichtungen im Sinne des § 1 MAVO bestehen. Umgekehrt kann eine Einrichtung im Sinne des § 1 MAVO aus mehreren Einrichtungen im Sinne des § 2 AVR Caritas 2027 bestehen. |
Definitiv kein Teil des Krankenhauses sind erworbene Einrichtungen bzw. Betriebe, die noch nicht organisatorisch in das Krankenhaus eingegliedert sind.
Das Hospiz, das vom Träger, bei dem Frau Dr. P beschäftigt ist, erworben wurde, ist also kein Teil des Krankenhauses. Allerdings fallen auch Hospize unter den Krankenhausbegriff des § 2 Abs. 3 AVR Caritas 2027, solange in ihnen Menschen betreut werden und in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, die in einem solchen Hospiz beschäftigt sind, § 2 Abs. 3 Buchst. c) AVR Caritas 2027. Dies ist in dem in Rede stehenden Hospiz jedoch nicht der Fall. Dort sind externe Ärzte tätig, sodass es nicht als Krankenhaus gilt. Wenn es Frau Dr. P also darauf ankommt, eine 38,5 Stunden-Woche im Hospiz zu verhindern, tut sie gut daran, das Hospiz nicht in das Krankenhaus einzugliedern. Wenn sie es in das Krankenhaus eingliedern würde, würden für alle Mitarbeiter des Hospizes die AVR-Bestimmungen für Krankenhäuser gelten. |
Die Abgrenzung zwischen Krankenhäusern auf der einen Seite und Pflege und Betreuungseinrichtungen auf der anderen Seite kann in Einzelfällen schwierig werden. In § 2 Abs. 3 AVR Caritas 2027 heißt es in
Anmerkung 1 zu Absatz 3
(Vom Krankenhausbegriff) sind auch Mitarbeiter in Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Im Übrigen werden Mitarbeiter in Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von der Begriffsbestimmung in Absatz 3 nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden.
Der letzte Satz der Anmerkung bildet also eine wichtige Ausnahme zu dem Grundsatz, wonach eine Einrichtung einheitlich als Krankenhaus oder als Pflege- und Betreuungseinrichtung zu gelten hat. Auch wenn ein Krankenhaus und eine Pflege- und Betreuungseinrichtung in einer Einrichtung zusammengefasst sind (gemeinsame Organisation, gemeinsame Verwaltung, gemeinsame Leitung), gelten die AVR-Vorschriften für Krankenhäuser nicht in dem Teil, der als Altenpflegeeinrichtung tätig ist.
Im oben genannten Beispielsfall ist von einem Krankenhauskomplex die Rede, auf dessen Gelände sich ein Krankenhaus und ein Pflegeheim befinden. Da das Pflegeheim offensichtlich mehr ist als ein bloßer Teil des Krankenhauses, zählt es nicht als Krankenhaus, sondern als Pflege- und Betreuungseinrichtung. für die Mitarbeitenden im Pflegeheim gilt also die 39-Stunden-Woche. Dies würde auch gelten, wenn das Pflegeheim nicht selbständig als eigene Einrichtung organisiert wäre, sondern mit dem Krankenhaus eine Einrichtung bilden würde. Hätte Frau P verhindern wollen, dass z.B. in der Krankenhausküche, Krankenhauswäscherei und im technischen Dienst die 38,5-Stunden-Woche gilt, hätte sie diese Abteilungen dem Pflegeheim zuschlagen müssen. Sie hätte also dafür sorgen müssen, dass diese drei Abteilungen räumlich und organisatorisch in das Pflegeheim eingegliedert werden. |
Dieses Beispiel zeigt, dass bei zentralen Abteilungen (Personalabteilung, technischer Dienst, Wäscherei, Küche etc.), die zum Beispiel sowohl für ein Krankenhaus als auch für ein Pflegeeinrichtung arbeiten, die Frage nicht immer leicht zu beantworten ist, ob diese Abteilungen dem Krankenhaus, dem Pflegeheim oder keinem von beiden zuzuordnen sind…
- Im Fall 1 ist die Personalabteilung organisatorisch in das Krankenhaus eingegliedert und verwaltet die Beschäftigten des Pflegeheims (extern) mit. Rechtsfolge: in der Personalverwaltung gilt die 38,5-Stunden-Woche in Krankenhäusern.
- Im Fall 2 ist die Personalabteilung organisatorisch in das Pflegeheim eingegliedert und verwaltet die Beschäftigten des Krankenhauses (extern) mit. Rechtsfolge: in der Personalverwaltung gilt die 39-Stunden-Woche in Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
- Im Fall 3 ist die Personalabteilung organisatorisch in die A-GmbH selbst eingegliedert und verwaltet die Beschäftigten des Krankenhauses und des Pflegeheims jeweils extern. Rechtsfolge: in der Personalverwaltung gilt die 39-Stunden-Woche.
2. Der Begriff der Pflege- und Betreuungseinrichtung | Abgrenzung zu anderen Einrichtungen
§ 2 Abs. 4 AVR Caritas enthält einen weiten Begriff für Pflege- und Betreuungseinrichtungen, d.h. eine breite Aufzählung dessen, was als Pflege- und Betreuungseinrichtung gilt. Unter § 2 Abs. 4 Buchst. d) AVR Caritas 2027 fallen beispielsweise:
- Kindertagesstätten
- Kinderheime
- Wohngruppen für Jugendliche
- Obdachlosenunterkünfte
- Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe (Heime, etc.)
Frau P ringt gerade mit einer anderen Erkenntnis. Während die allgemeine Regelung in § 18 Abs. 4 AVR Caritas 2027 eine Wechselschichtzulage in Höhe von 200,00 Euro monatlich vorsieht, existiert in § 18 Abs. 4a AVR Caritas 2027 eine besondere Regelung für Beschäftigte in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen; diese haben Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 250,00 Euro pro Monat. Die Tatsache, dass Ärztinnen und Ärzte Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 315,00 Euro pro Monat haben, § 7 Abs. 5 Anhang ÄD, hat sie noch gar nicht bemerkt. Von daher plant Frau Dr. P eine Umwandlung des Pflegeheims in ein bloßes Wohnhaus, in dem die Bewohner lediglich Wohnungen und Zimmer mieten können. Der Pflegebereich soll in einen ambulanten Pflegedienst ausgegliedert werden, der bei den Hausbewohnern dreimal täglich und bei Bedarf nachts vorbei geht. Die Küche des Hauses soll zu einem Catering-Anbieter werden, bei dem die Bewohner einzeln ihre Mahlzeiten bestellen können. Als Frau Dr. P noch über diesen Maßnahmen brütet, wird sie von einem Personalsachbearbeiter angerufen. Der Personalsachbearbeiter ist für eine Familienferienstätte zuständig, die zum Träger gehört, bei dem Frau Dr. P arbeitet. In dieser Familienferienstätte arbeiten drei Sozialarbeiter im Wechselschichtdienst, die den sich dort aufhaltenden Familien und Jugendlichen rund um die Uhr als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Alle drei Sozialarbeiter sind der Meinung, sie hätten Anspruch auf Wechselschichtzulage in Höhe von 250,00 Euro monatlich. |
Der Begriff „Pflege- und Betreuungseinrichtung“ ist bewusst weit gefasst und soll für alle Einrichtungen gelten, in denen Menschen mit Hilfsbedarf entsprechende Hilfe finden, sei es pflegerische Leistungen, sei es Betreuungsleistungen. Der Begriff der Betreuungsleistung ist ebenfalls weit zu verstehen und umfasst alle Leistungen, bei denen es um ein regelmäßiges Beschäftigen bzw. Begleiten hilfsbedürftigen Personen geht.
Keine Betreuungsleistungen sind demgegenüber beispielsweise
- seltene bzw. unregelmäßige Kontakte mit betreuungsbedürftigen Personen (etwa von Reinigungskräften, die mit der Reinigung von Wohnbereichen befasst sind),
- kurze Hilfestellungen bei betreuungsbedürftigen Personen (also Hilfestellungen beim Essen oder Begleitungen von einem Raum in einen anderen) oder
- hauswirtschaftliche Tätigkeiten, bei denen der Kontakt mit Bewohnerinnen oder Bewohnern nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit steht.
Zur Klarstellung: Da es in einem Pflegeheim aber ganz wesentlich um die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und da es in einer Kita ganz wesentlich um die Betreuung von Kindern im Elementarbereich geht, spielt es keine Rolle, dass z.B. die dort eingesetzten Reinigungskräfte grundsätzlich nicht betreuend tätig sind. Es bleibt dabei, dass es sich um Pflege- und Betreuungseinrichtungen handelt, bei denen auch das Küchen-, Reinigungs- und Verwaltungspersonal den AVR-Regelungen für Pflege- und Betreuungseinrichtungen zugeordnet wird. Anders ist es z.B. in einem reinen Wohnhaus in Caritas-Trägerschaft, in dem die Bewohner höchstens von externen Pflegediensten gepflegt und betreut werden. Die Personen, die in der Hausverwaltung beschäftigt sind, fallen nicht unter die besonderen Regelungen für Pflege- und Betreuungseinrichtungen, auch wenn sie ab und zu Hilfen für die Bewohnerinnen und Bewohner leisten. |
Bei der Abgrenzung von „normalen Einrichtungen“ zu Pflege- und Betreuungseinrichtungen ist also auf das Gesamtgepräge der Einrichtung zu achten.
Sollte Frau Dr. P ihren Plan umsetzen und das Pflegeheim in ein reines Wohnhaus mit ambulantem Pflegedienst und externem Caterer umwandeln, so wären das Wohnhaus und der Caterer keine Pflege- und Betreuungseinrichtungen, weil sie nicht auf die Pflege- und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet sind. Die Beschäftigten in der Hausverwaltung und beim Caterer wären nicht in Pflege- und Betreuungseinrichtungen tätig. Sollte Frau Dr. P diese Umwandlung allein aus dem Grund vorgenommen haben, um geringere Wechselschichtzulagen zu zahlen, so wäre sie jedoch schlecht beraten, denn bei dem zu bildenden ambulanten Pflegedienst handelt es sich selbstverständlich um eine Pflege- und Betreuungseinrichtung, § 2 Abs. 4 Buchst. e) AVR Caritas 2027. Alle Beschäftigten dieses Pflegedienstes (gleich ob in der Pflege beschäftigt oder nicht) hätten Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 250,00 Euro monatlich, § 18 Abs. 4a AVR Caritas 2027. Die Tatsache, dass die Beschäftigten in der Hausverwaltung und beim Caterer nur Anspruch auf 200,00 Euro Wechselschichtzulage haben, wird sich wohl nicht auswirken, da nicht davon auszugehen ist, dass dort in Wechselschichten (früh/spät/Nacht) gearbeitet wird. Diese Personen hätten aber auch als Beschäftigte im Pflegeheim mangels Wechselschichtdienst keinen Anspruch auf Wechselschichtzulagen gehabt. |
In anderen Fällen kann die Frage, ob eine Pflege- und Betreuungseinrichtung vorliegt, schon schwieriger sein.
Eine Familienferienstätte dürfte grundsätzlich keine Pflege- und Betreuungseinrichtung sein, weil es dort darum geht, Ferienplätze zu Verfügung zu stellen, wobei die Besucherinnen und Besucher der Einrichtung ihre Ferien in aller Regel selbständig und ohne Betreuungsbedarf verbringen. Die Folge wäre, dass dort lediglich Wechselschichtzulagen in Höhe von 200,00 Euro pro Monat zu zahlen wären, falls dort überhaupt im Wechselschichtdienst gearbeitet wird. Im vorliegenden Fall sind drei Sozialarbeiter in der Familienferienstätte tätig und die AVR Caritas 2027 sehen für SuE-Kräfte keine berufsbezogenen Wechselschichtzulagen vor. Für die drei Sozialarbeiter kommt es also darauf an, ob die Familienferienstätte als Pflege- und Betreuungseinrichtung gilt oder nicht. Die besseren Argumente sprechen vorliegend, wie gesagt, dafür, in der Familienferienstätte keine Pflege- und Betreuungseinrichtung zu sehen, denn der Sachverhalt enthält keine Angaben darüber, dass die Familienferienstätte auf Gäste mit besonderem Betreuungsbedarf zugeschnitten ist oder besondere Angebote für Menschen mit Betreuungsbedarf vorhält. Daher dürften die drei Sozialarbeiter in diesem Fall lediglich Anspruch auf Wechselschichtzulagen nach § 18 Abs. 4 AVR Caritas 2027 haben. |
V. Zusammenfassung
Das neue System der AVR Caritas 2027 sieht grundsätzlich einen einrichtungsbezogenen Geltungsbereich vor, wobei grundsätzlich alle Beschäftigten in der entsprechenden Einrichtung zu den gleichen einrichtungsbezogenen Konditionen beschäftigt sind.
Diese Grundsätze wird aber für wenige Berufsgruppen durchbrochen, für die die AVR Caritas 2027 eigene Anhänge enthalten (Auszubildende, Ärzte, Fahrdienst etc.), maßgeblich aber auch für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst.
Bei der Frage nach dem Geltungsbereich der AVR Caritas 2027 ist daher gedanklich in einem Zwei-Schritt vorzugehen:
- Als erstes stellt sich die Frage, um welche Einrichtung es sich vorliegend handelt: ein Krankenhaus, eine Pflege- und Betreuungseinrichtung oder eine sonstige Einrichtung.
- Im zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob die Person, um die es vorliegend geht, unter eine tätigkeitsbezogene Sonderregelung fällt (SuE-Kräfte, Ärzte, etc.).
Arbeitsrechtliche Analyse