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Der Dritte Weg

Im Konsens zum Ziel


Der Dritte Weg ist ein System, das das Modell der konsensualen Formulierung von Arbeitsbedingungen in Arbeitsrechtlichen Kommissionen lebt und atmet. Auch ohne staatlichen Eingriff und anders als im Zweiten Weg führt das System des Dritten Wegs zu einer nahezu flächendeckenden Tarifanwendung im kirchlichen Bereich. Das Konsensprinzip ist dabei Ausdruck unseres an Gleichheit, Freiheit und Gerechtigkeit ausgerichteten Menschenbildes. Und es führt nicht zuletzt zu Einkommen im oberen Bereich. Trotzdem wird im politischen Raum, aber auch innerkirchlich derzeit über Sinn und Modernität des Dritten Wegs so heftig debattiert wie selten zuvor. Vor allem der Streikausschluss steht dabei in der Kritik. Marcel Bieniek führte dazu ein Gespräch mit dem Sprecher der Dienstgeberseite, Norbert Altmann.

„Wer den Streikausschluss in Frage stellt, stellt die Systemfrage“

Ein Gespräch mit Norbert Altmann

Marcel Bieniek: Im politischen Raum, aber auch innerkirchlich wird derzeit über Sinn und Modernität des Dritten Wegs so heftig debattiert wie selten zu vor. Immer häufiger wird in Frage gestellt, wie zeitgemäß ein Ausschluss von Streik sei. Erlebt der Dritte Weg aktuell seine Götterdämmerung?

Norbert Altmann: Nein. Ich halte dem entgegen: Der Dritte Weg ist modern und kann Vorbild sein – gerade in einer Zeit, in der die Tarifbindung in vielen Branchen nachlässt. Für den Dritten Weg spricht zum einen das System, auf dem es fußt: Die Arbeitsbedingungen werden konsensual ausgehandelt, indem die Tarifpartner gemeinsam an einem Tisch konstruktiv und strukturiert nach Lösungen suchen. Es gibt in diesem Modell keinen, der gewinnt und keine, die verliert. Das gewerkschaftliche Prinzip von Druck und Gegendruck ist überflüssig, weil im Dritten Weg auf Einigung und Vermittlung gesetzt wird. Wenn das nicht modern ist, weiß ich nicht, was modern sein soll. Ein Blick über den eigenen Tellerrand bestätigt das: Sozialpartner versuchen immer wieder, durch Schlichtungsabkommen den Arbeitskampf weitgehend auszuschließen.

Zum anderen sprechen auch die Ergebnisse des Dritten Wegs für diesen. Schaut man allein auf die AVR Caritas, wird sichtbar, dass im Caritasbereich etwa in der Altenhilfe seit Jahren die höchsten Löhne gezahlt werden. Und auch der Gesetzgeber zollt dem Anerkennung, indem er die Zulassung von Pflegeeinrichtungen neuerdings auch daran koppelt, dass nicht-tarifgebundene Einrichtungen die Zulassung erhalten, wenn diese sich an Tarifwerke des Dritten Wegs anlehnen.

Und dennoch fordern Politik, Gewerkschaften und auch Vertreter der Kirche und ihrer Caritas immer wieder die Abschaffung des Streikausschlusses im Dritten Weg. Wäre vor diesem Hintergrund ein beschränktes Streikrecht im Dritten Weg nicht ein charmanter Kompromiss?

Die Antwort ist eindeutig: Ein „bisschen“ Streik geht nicht. Das heißt: Wer den Streikausschluss in Frage stellt, stellt die Systemfrage. Der Dritte Weg kennt ein anderes, gut funktionierendes und anerkanntes Instrumentarium zur Erzwingung von Tariflösungen im Konfliktfall: das Vermittlungsverfahren. Während im Zweiten Weg auf Verhandlungen gesetzt wird, die zu einer Einigung führen sollen, wo aber die heiße Atmosphäre bleibt, wird im Dritten Weg auf das verbindliche Vermitteln gesetzt. Diese Modelle schließen sich aus. Es ist schlichtweg nicht vorstellbar, wie in ein System, in dem Kommissionen um ausreichend große Mehrheiten ringen, Beschlüsse erzielen und im Falle des Scheiterns eine verbindliche Vermittlung steht, Streik und Aussperrung integriert werden sollen.

'Ein bisschen Streik' geht nicht. Das heißt: Wer den Streikausschluss in Frage stellt, stellt die Systemfrage.

Norbert Altmann,
Sprecher der Dienstgeberseite

Die verbindliche Vermittlung als das Wesensmerkmal des Dritten Wegs?

Genau – und das macht den Dritten Weg auch so stark und zeitgemäß. Vor diesem Hintergrund muss eher gefragt werden: Wie attraktiv und zeitgemäß sind denn Streik und Aussperrung?

Es bleibt der Vorwurf, dass im Dritten Weg Arbeitsbedingungen in Hinterzimmern festgelegt werden – Intransparenz, fehlende Legitimation und Mitbestimmung sind weitere Schlagworte.

Dem trete ich entschieden entgegen. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen gehen aus demokratischen Wahlen hervor. Beschlüsse kommen zum Großteil nur bei Dreiviertelmehrheiten zustande. Und was das Thema Mitbestimmung betrifft: Neben der Vertretung der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen selbst gibt es im Kirchlichen Arbeitsrecht über das System des Mitarbeitervertretungsrechts ein hohes Maß an Mitbestimmung. Die Mühlen des Dritten Wegs mahlen manchmal vielleicht etwas langsam. Dies liegt aber gerade an den beschriebenen Entscheidungsfindungsprozessen, bei denen die Interessen möglichst vieler, im besten Falle aller Mitarbeitenden und Dienstgeber Berücksichtigung finden.

Wäre eine stärkere Einbindung von Gewerkschaften in die Verhandlungen und Entscheidungsprozesse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen ein möglicher Weg?

Auch dann, wenn die Gewerkschaften stärker als bisher von ihrem Mitwirkungsrecht im Dritten Weg Gebrauch machten oder ihre Beteiligung ausgeweitet würde, gilt: Wesentlich ist, dass in jedem Szenario das Vermittlungsverfahren so ausgestattet ist, dass es Wirkung hat. Das heißt, alle Parteien müssen stets die Unsicherheit eines Vermittlungsergebnisses spüren, die nötig ist, damit ein Konsens entsteht, denn dies erhöht den Einigungsdruck.

Der Dritte Weg stellt eine starke Alternative zum System des Zweiten Wegs mit Streik und Aussperrung dar.

Norbert Altmann,
Sprecher der Dienstgeberseite

Wäre die Einführung von Streik im Dritten Weg aller genannten Bedenken zum Trotz denn rechtlich überhaupt möglich?

Ein Weg, den Streikausschluss zu beseitigen, wäre eine innerkirchliche Bestimmung. Diese könnte die entsprechende Streichung in der Grundordnung vornehmen. Dann würde aber – wie gesagt – das System der Arbeitsrechtlichen Kommissionen insgesamt in Frage gestellt. Denkbar wäre auch eine innerkirchliche Streikrechtszuweisung an die Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission. Dies würde jedoch das Konsensprinzip massiv beeinträchtigen. Dann bliebe nur die Möglichkeit einer weltlichen Regelung. Käme eine solche, würde dies erstmals eine gesetzliche Regelung des Streikrechts überhaupt bedeuten, was Gewerkschaften bisher immer mit Verweis darauf abgelehnt haben, dass sie dann in ihrem Streikrecht zwangsläufig eingeschränkt würden.

Die aktuellen Debatten zur Zukunft des Dritten Wegs zeigen, dass ein deutlicher Erklär- und Diskussionsbedarf besteht. Was ist aus Ihrer Sicht nun nötig?

In der Tat müssen die Akteure des Dritten Wegs – Mitarbeiterseite wie Dienstgeberseite – zügig gemeinsam aktiv werden: Innerkirchlich wie nach außen hin muss das System des Dritten Wegs erklärt werden, muss begründet werden, warum ein Streikrecht im Dritten Weg nicht nur nicht gebraucht wird, sondern auch nicht ins bestehende System des Dritten Wegs passt. Fakt ist: Wir wollen den Dritten Weg in seiner bestehenden Form behalten, weil er funktioniert und zur Wohlfahrtsbranche sehr gut passt.

Gedankenspiel: Das System des Dritten Wegs kann – warum auch immer – nicht aufrechterhalten werden. Was dann?

Zunächst: Der Dritte Weg ist grundgesetzlich geschützt – so einfach verschwinden kann er allein deshalb schon nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Streikrechtsentscheidungen im Jahr 2012 bestätigt, dass die Frage nach einem eigenen Weg der Kirchen zur Findung von kollektiven Arbeitsbedingungen unter das Recht zur selbstständigen Verwaltung – und diese Rechte sind per Grundgesetz geschützt – fällt. Das gibt den Religionsgemeinschaften das Recht, zu entscheiden, ob sie die Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge oder in Arbeitsrechtlichen Kommissionen regeln.

Wesentlicher Kern des grundgesetzlich geschützten Selbstbestimmungsrechts ist das Konsensprinzip bei den Arbeitsbeziehungen. Dies ist aber auch bei tarifvertraglichen Regelungen nur unter der Voraussetzung des Ausschlusses von Arbeitskampf denkbar.

Und schließlich: Ein Aspekt, der bei Überlegungen zur Zukunft des Dritten Wegs auch ganz entscheidend ist, ist die hohe Tarifbindung, die aus dem bestehenden System des Dritten Wegs folgt. Es ist fraglich, ob diese hohe Tarifbindung aufrechterhalten werden kann, wenn das bestehende System verändert wird.

Ihr Appell?

Ich fordere die Agierenden im Dritten Weg dazu auf, schnell in einen innerkirchlichen Diskurs einzutreten, damit der Dritte Weg in der Öffentlichkeit als starke Alternative zur Tariffindung mit Arbeitskampf und Aussperrung wahrgenommen wird.

Dieses Gespräch wurde auch im Dienstgeberbrief 02/2022 veröffentlicht.

FAQs zum Dritten Weg

Im Rahmen ihres nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.Vm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich gewährten Selbstbestimmungsrechts haben sich die Katholische und Teile der Evangelischen Kirche dafür entschieden, ihre kollektive Arbeitsrechtsordnung in Arbeitsrechtlichen Kommissionen und nicht durch Tarifverträge zu regeln. Für die Katholische Kirche ist daher in Art. 9 Abs. 1 der Grundordnung festgelegt, dass die zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst im Dritten Weg ausgehandelt und beschlossen werden. Damit sind Tarifverträge (das Verhandlungsergebnis des Zweiten Weges) ausgeschlossen.

Im Bereich der deutschen Caritas gelten bundesweit die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ oder kurz AVR, das Tarifsystem des Deutschen Caritasverbands. Die AVR sehen einheitliche Regelungen im Arbeitsrecht für die Einrichtungen und Dienste der Caritas vor und sind für die Dienstgeber bindend. Dienstgeber der Caritas sind also verpflichtet, diese Regelungen umzusetzen. Anders als im nicht-kirchlichen Bereich wird dadurch bei der Caritas eine umfassende „Tarifbindung“ der Dienstgeber erreicht. Die AVR enthalten dabei umfassende Vorschriften über die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen, die in anderen Bereichen in Tarifverträgen geregelt werden.

Diese kollektiven Arbeitsrechtsregelungen der Caritas kommen im Dritten Weg zustande. Der Dritte Weg ist in seiner jetzigen Ausgestaltung der verfassungsgemäße konsensuale Alternativweg zum Zweiten Weg. Er wurde von der Katholischen Kirche gewählt, da er besser zum Selbstverständnis kirchlicher Einrichtungen passt, als das konfrontative System des Zweiten Wegs.

Das Selbstverständnis der Kirche ist davon geprägt, dass sich Mitarbeitende und Dienstgeber in den Einrichtungen gemeinsam für andere Menschen engagieren. Nach dem Selbstverständnis der Caritas engagieren sich in ihren Einrichtungen Mitarbeitende und Dienstgeber gemeinsam für Menschen in Not. Die Verantwortung für diesen Dienst übernehmen sie als Dienstgemeinschaft, die ihren Auftrag nur erfüllen kann, wenn ein partnerschaftliches und kooperatives Miteinander gelebt wird.

Aus diesem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft ist die Kommissionslösung gewachsen. Deren Kern sind paritätisch aus Mitarbeitern und Dienstgebern besetzte Kommissionen, die die kollektiven Arbeitsbedingungen miteinander aushandeln und mit ausreichend großen Mehrheiten beschließen. Die Kommissionen werden in einem demokratischen Verfahren mit Mitgliedern der jeweiligen Seiten für einen Zeitraum von vier Jahren besetzt. Die Sitzungen der Kommissionen werden nicht nur anlassbezogen terminiert, sondern finden regelmäßig statt. Durch die Kontinuität der Besetzung und der Terminierung wird ein stetiger Austausch beider Seiten als Grundlage für eine kooperatives Miteinander ermöglicht.

In den Kommissionen ausgehandelte neue tarifliche Regelungen, müssen von einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die im Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen gelten ohne weiteren Beschluss – also ohne eine gemeinsame Aufhebungsentscheidung – anders als im System des Zweiten Wegs (Tarifvertragssystem) auf unbestimmte Zeit fort.

Bei fehlenden Mehrheiten für einen Beschluss wird im Rahmen eines verbindlichen Schlichtungsverfahrens mit neutralen Vorsitzenden eine Lösung herbeigeführt. Dass eine der Seiten die Verhandlungen blockiert und damit das konsensorientierte Verfahren aushebelt, wird durch genau dieses, für beide Seiten im Ergebnis bindende, Schlichtungsverfahren unterbunden.

Das konsensuale System des Dritten Wegs ist mit Arbeitskampfinstrumenten inkompatibel. Im weltlichen Bereich haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber je ein Arbeitskampfmittel zur Hand, um auf die jeweils andere Seite den Druck ausüben zu können, der notwendig ist, um zu einer sachgerechten Tariflösung zu kommen: Streik und Aussperrung.

Im Dritten Weg ist die Ausgangssituation eine andere. Denn die Katholische Kirche und damit auch ihre Caritas berufen sich für das von ihnen gewählte konsensuale Verhandlungsmodell auf den Gedanken der Dienstgemeinschaft. Der unter diesem Stichwort gelebte Gedanke eines gleichrangigen Miteinanders von Dienstgebern und Dienstnehmern ist geprägt durch den Auftrag der Caritas. Da es insbesondere die Pflicht des Dienstgebers ist, diesen Auftrag zu verwirklichen, kann er Aussperrung nicht umsetzen.

Zudem ist das konsensuale System der Arbeitsrechtlichen Kommissionen ein formalisiert parlamentarisches, das eben nicht verhandlungsmäßig konfrontativ strukturiert ist. Selbst eine Abwehraussperrung, also eine Aussperrung als Reaktion auf einen Streik, ist in diesem System kaum denkbar. In dem konsensorientierten Verhandlungsmodell wäre der Streik daher ein einseitig gewährtes, mächtiges und konfrontatives Instrument, das sich nicht positiv, sondern in hohem Maße negativ auf die Verhandlungssituation auswirken würde. Ohne eine Möglichkeit des Gegendrucks im arbeitskampftypischen Druck und Gegendrucksystem ist Streik ein destruktives Element.

Der Dritte Weg begegnet der Gefahr, dass eine der Seiten die Verhandlungen blockiert und damit das System aushebelt, durch das verbindliche Schlichtungsverfahren, das von zwei neutralen Vorsitzenden geleitet wird. Die Druckwirkung durch das Vermittlungsverfahren ist erheblich: Scheitert die gemeinsame Lösungsfindung, geben die Seiten ihre Verantwortung über das Verhandlungsergebnis an den Vermittlungsausschuss ab, an dessen Entscheidung sie dann gebunden sind. Die Gefahr, diese Einflussmöglichkeit zu verlieren, führt in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle zu jener Kompromissbereitschaft, die zur Findung einer sachgerechten Lösung erforderlich ist. Damit tritt genau der Zustand ein, der im Zweiten Weg durch rechtmäßige Streiks geschaffen werden soll.

Anders als im Zweiten Weg würde ein einseitiges Streikrecht im Dritten Weg kein Kräftegleichgewicht schaffen, sondern ein bereits vorhandenes Gleichgewicht stören.

Der Dritte Weg hat sich bewährt und führt auch ohne Arbeitskampf zu Abschlüssen, die deutlich im oberen Bereich der Arbeitsbedingungen der jeweiligen Vergleichsgruppen liegen.

In einer Zeit, in der der Wert und das Potential kooperativer und langfristiger Konfliktlösungen auch außerhalb des kollektivarbeitsrechtlichen Bereichs zunehmend erkannt wird, wäre eine Aufgabe des konsensualen Dritten Wegs zu Gunsten des konfrontativen staatlichen Tarifrechts kein zeitgemäßes Zeichen. Aufgrund der Ewigkeitsgarantie der im Dritten Weg gefundenen Lösungen ist die Kommissionslösung in Abgrenzung zum (kirchengerechten) Tarifvertrag insofern eine gute Alternative, als sie in erhöhtem Maße zur Schaffung eines dauerhaften Friedens beiträgt.

Auch hinsichtlich der erzielten Ergebnisse, hat sich der Dritte Weg bewährt. Die tariflichen Arbeitsbedingungen liegen in den Hilfebereichen der Caritas im deutlich oberen Bereich der Arbeitsbedingungen der jeweiligen Vergleichsgruppen, wenn sie nicht darüber hinausgehen. Zweiter Weg und Dritter Weg unterscheiden sich folglich im Weg und nicht in der Qualität der zustande kommenden Ergebnisse.

Zudem gelingt es der Caritas, in ihren AVR einen auf sie und die Bedürfnisse der einzelnen Tätigkeitsfelder abgestimmten Tarif zu gestalten.

Bespielhaft genannt seien hier die folgenden caritasspezifischen Punkte:

  • Die Arbeitsrechtliche Kommission der Caritas hat 2022 als erster Wohlfahrtsverband die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an bei ihr beschäftigten Personen beschlossen.
  • Die AVR enthält in Anlage 7 bisher als einziges Tarifwerk im Bereich der Wohlfahrtspflege eine Regelung für die Vergütung von Studierenden in praxisintegrierten dualen Studiengängen (z.B. für hochschulisch ausgebildete Pflegefachkräfte).
  • Die Regelung zur Vergütung von Lehrkräften in den Gesundheitsberufen („Pflegelehrkräfte“) in Anlage 21a AVR war 2015 die erste ihrer Art und Blaupause für Regelungen in anderen Tarifwerken.
  • Die Sonderregelung für die Gestaltung von Dienstplänen von Ärzten in kleinen Fachabteilungen berücksichtigt die besondere Situation in den häufig kleineren Krankenhäusern der Caritas.
  • Passgenaue Tätigkeitsmerkmale in Anlage 32 AVR für Wohn- und Pflegedienstleitungen in ambulanten Pflegediensten und stationären Einrichtungen der Altenhilfe ermöglichen eine gute Eingruppierung der knappen Führungskräfte im Bereich der Altenhilfe.

Für eine breite Akzeptanz des Dritten Weges gilt es diesen stets den gesellschaftlichen Entwicklungen gemäß weiterzudenken. Die Caritas-Dienstgeber sehen insbesondere in einer Ausweitung der Beteiligungsmöglichkeiten der Gewerkschaften Potential für einen zukunftsfähigen Dritten Weg.

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