AVR Caritas 2027 erklärt – Inkrafttreten, Geltung und Überleitung
Inhalt
I. Einleitung
II. Die Grundsätze der Übergangsregelungen
III. Einzelheiten zu den Übergangsregelungen
IV. Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bei der Überleitung
V. Nachweis bei In-Kraft-Treten der AVR Caritas 2027
I. Einleitung
Spätestens mit dem Inkrafttreten der AVR Caritas 2027 am 1. Januar 2027 wird sich die Frage stellen, wie mit den Dienstverhältnissen umzugehen ist, die zu diesem Zeitpunkt schon bestanden haben.
Für alle Mitarbeitenden gelten ab 1. Januar 2027 die AVR Caritas 2027. Diese enthalten für die Mitarbeitenden in den bisherigen Anlagen 2, 2d und 2e besondere Regelungen zu den Eingruppierungen, Tabellenentgelten und zu bestimmten Zulagen. Für alle anderen Mitarbeitenden gelten die bisherigen Eingruppierungen und Tabellenentgelte sowie die bisherigen Zulagen auch in den AVR Caritas 2027 weiter. Für diesen Personenkreis bleiben auch die Rahmenbedingungen nahezu unverändert. Diese sind lediglich neu sortiert und finden nun auch Anwendung auf die Mitarbeitenden in den bisherigen Anlagen 2, 2d und 2e.
Um zu verstehen, was für die Inhaber dieser Dienstverhältnisse genau gilt, müssen sich die zwei zentralen Grundsätze bei der Einführung der AVR Caritas 2027 vor Augen geführt werden:
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Die Übergangsvorschriften sind an zwei Stellen in der AVR Caritas 2027 zu finden:
- § 59 AVR Caritas 2027 – Inkrafttreten und Geltung
- Anhang Überleitung AVR Caritas 2027
Zunächst werden die Grundsätze der Übergangsregelungen aus den gerade genannten Bestimmungen der AVR Caritas 2027 dargestellt. „Übergang“ in die EGO ist der Oberbegriff einerseits für die Überleitung in die neue EGO und andererseits für eine Umstellung kraft Tarifautomatismus. Im Folgenden werden die Arten des Übergangs im Einzelnen beschrieben.
II. Die Grundsätze der Übergangsregelungen
Aus § 59 Abs. 1 bis 3 AVR Caritas 2027 ergeben sich zunächst folgende Aussagen:
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Werden diese Aussagen zugrunde gelegt, muss zwischen drei Gruppen von Mitarbeitenden unterschieden werden:
Für diese drei Gruppen von Mitarbeitenden lassen sich sowie die tragenden Grundsätze der Übergangsregelungen im Einzelnen ablesen:
Grundsätze der Übergangsregelungen für die drei Gruppen von Mitarbeitenden:
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III. Einzelheiten zu den Übergangsregelungen
1. Mitarbeitende, deren Dienstverhältnisse ab dem 1. Januar 2027 beginnen / Abgrenzung zu sog. Bestandsmitarbeitenden
Für Neueinstellungen ab dem 1. Januar 2027, gelten die AVR Caritas 2027. Im Folgenden werden Fallkonstellationen für Mitarbeitende, deren Dienstverhältnisse ab dem 1. Januar 2027 beginnen in Abgrenzung zu den sogenannten Bestandsmitarbeitenden dargestellt.
Frau Dr. A ist Volkswirtin und hat vier Kinder im schulpflichtigen Alter. Am 15. November 2026 schließt sie mit einem großen DiCV einen Dienstvertrag ab, wonach sie am 15. Januar 2027 als Volkswirtin in der DiCV-Verwaltung anfangen soll. Als Frau Dr. A erfährt, dass die AVR Caritas 2027 keinen Anspruch auf Kinderzulagen vorsehen, stellt sie sich auf den Standpunkt, ihr Arbeitsverhältnis habe schon vor dem 1. Januar 2027 bestanden und sie habe Anspruch auf insgesamt 360,00 Euro Kinderzulage. Herr B (drei Kinder) ist als Verwaltungsmitarbeiter (Vergütungsgruppe 5b, Ziffer 56 Anlage 2 AVR Caritas) im Rahmen einer Elternzeitvertretung bei einem Caritas-Träger beschäftigt. Sein Dienstvertrag ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. 10 Tage vor Ablauf seines Vertrags bietet ihm der Träger eine neue Anstellung zu den gleichen Konditionen im Rahmen einer neuen Elternzeitvertretung an, befristet vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028. Herr B fragt, ob er ab dem 1. Januar 2027 noch Anspruch auf die Kinderzulage hat. Frau C ist Sachbearbeiterin bei einem Caritas-Träger und seit Sommer 2025 in Elternzeit. Als sie am 1. Juni 2027 aus der Elternzeit zurückkehrt, wundert sie sich, dass sie keine Kinderzulage mehr bekommt. Auf Nachfrage teilt ihr die Personalverwaltung mit, dass ihr Dienstverhältnis zwischen August 2025 und Juni 2027 ausgesetzt gewesen sei, sodass sie als Neueinstellung zu behandeln sei und für sie die AVR Caritas 2027 gelten. |
Die Grundregelung für Bestandsmitarbeitende in den Anlagen 2, 2d oder 2e AVR Caritas, also Mitarbeitende, deren Dienstverhältnisse schon vor dem 1. Januar 2027 bestanden haben, findet sich in § 1 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027. Dort heißt es:
„1Diese Überleitungs- und Zuordnungsregelungen gelten für alle Mitarbeiter, die nach Anlagen 2, 2d und 2e in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung der AVR eingruppiert sind und die am 31. Dezember 2026 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 2027 fortbesteht. 2Ein Dienstverhältnis besteht auch fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages. 3Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.“
Bestandsmitarbeitende der Anlagen 2, 2d bzw. 2e AVR Caritas sind also Personen, die am 31. Dezember 2026 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 2027 fortbesteht. Auch für solche Bestandsmitarbeitende gelten ab dem 1. Januar 2027 die AVR Caritas 2027. Sie haben aber das Recht, in ihrer bisherigen Eingruppierung in Anlagen 2, 2d, 2e AVR Caritas) (und einiger dazugehörender Regelungen) zu verbleiben. Daher gelten für diese Mitarbeitende die entsprechenden Überleitungsregelungen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertritt die sog. Vertragstheorie, wonach ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit dem Vertragsschluss beginnt und nicht mit der Arbeitsaufnahme. Allerdings stellt § 1 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 ausdrücklich nicht auf den Bestand des Dienstverhältnisses durch Vertragsschluss, sondern auf die Inkraftsetzung des Dienstverhältnisses durch Arbeitsaufnahme ab. Deshalb ist dort die Rede von „in einem Dienstverhältnis gestanden haben“.
Für Frau Dr. A bedeutet dies, dass sie keine Bestandsmitarbeiterin i.S.d. § 59 Abs. 2 AVR Caritas 2027 ist, denn sie steht erst ab dem 15. Januar 2027 in einem Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber. Die Tatsache, dass sie ihren Dienstvertrag schon im November 2026 geschlossen hat, spielt nach dem hier genannten Wortlaut keine Rolle. Für Frau Dr. A gelten also gemäß § 59 Abs. 1 AVR Caritas 2027 die AVR Caritas 2027, die keinen Anspruch auf Kinderzulage enthalten. |
Ebenso gelten Mitarbeitende als Bestandsmitarbeitende, deren befristete Dienstverhältnisse grds. am 31. Dezember 2026 enden sollen, deren Befristungsdauer aber über den 31. Dezember 2026 hinaus verlängert wird. Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen der Verlängerung eines bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses und dem Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, nachdem der vorhergehende befristete Arbeitsvertrag abgelaufen ist. Auf diese Unterscheidung soll es in § 1 Teil I und § 1 Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 nicht ankommen. Die Regelungen gehen vielmehr davon aus, dass alle Mitarbeitenden mit befristeten Dienstverhältnissen im Falle einer wie auch immer fortgesetzten Befristung als Bestandsmitarbeitende gelten sollen, weil hier ein Fortbestehen i.S.d. § 1 Teil I und § 1 Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 vorliegt.
Herr B kann sich daher auf die Regelung der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrags berufen und gilt damit als Bestandsmitarbeiter. Er erhält damit weiterhin die Kinderzulagen gemäß § 12 Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027. |
Schließlich gibt § 1 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 vor, dass es bei der Beurteilung als Bestandsmitarbeiter nicht schadet, wenn das Dienstverhältnis bis zu einem Monat unterbrochen war. Mit Unterbrechung ist eine tatsächliche Unterbrechung zwischen zwei bestehenden Dienstverhältnissen gemeint.
Bei Frau C liegt – anders als es die für sie zuständige Personalverwaltung sieht – keine Unterbrechung vor. Mit Unterbrechung ist die Beendigung eines Dienstverhältnisses und die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses gemeint. Eine bloße Aussetzung der Dienstpflichten wie im Fall einer Elternzeit oder einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit reicht für eine Unterbrechung nicht aus. Frau C ist also Bestandsmitarbeiterin. |
2. Mitarbeitende, deren Dienstverhältnisse bereits vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben (Bestandsmitarbeitende)
In der obenstehenden Grafik scheint es so, als dass bei Mitarbeitenden, die in Anlagen 2, 2d und 2e AVR Caritas eingruppiert sind, ab dem 1. Januar 2027 die AVR Caritas 2027 und bestimmte Restregelungen der AVR Caritas nebeneinander treten. Dies wird im Folgenden – unter Berücksichtigung der individuellen Wechselentscheidung - erläutert.
Die Überleitungssystematik der AVR Caritas 2027 im Einzelnen: 1. Bestandsmitarbeitende, die in Anlagen 2, 2d, 2e AVR Caritas eingruppiert sind und keinen Wechsel in die Eingruppierungsregelungen der EGO der AVR Caritas 2027 anstreben Die AVR Caritas und die AVR Caritas 2027 sehen eine Vielzahl an kollektiven Bestimmungen für ein Dienstverhältnis vor, dazu gehören beispielsweise
Hierzu ist der Grundsatz aus § 59 Abs. 1 AVR Caritas 2027 zu beachten, wonach ab dem 1. Januar 2027 die AVR Caritas 2027 an die Stelle der AVR Caritas treten. Das bedeutet, dass auch für Bestandsmitarbeitende, die in Anlagen 2, 2d bzw. 2e AVR Caritas eingruppiert sind und die keinen Antrag auf Überleitung stellen, ab 1. Januar 2027 die Regelungen der AVR Caritas 2027 gelten, sofern nicht besondere Ausnahmeregelungen greifen.Diese Ausnahmeregelungen finden sich in Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027. Mitarbeitende, die in Anlagen 2, 2d oder 2e AVR Caritas eingruppiert sind und nicht in die EGO der AVR Caritas 2027 wechseln(§ 1 Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027), behalten demnach:
Alle anderen Regelungen für diese Dienstverhältnisse bestimmen sich ab dem 1. Januar 2027 ausschließlich nach den AVR Caritas 2027. Für Mitarbeitende der Anlagen 2, 2d und 2e AVR Caritas, die keinen Wechsel in die EGO der AVR Caritas 2027 anstreben, bedeutet dies wiederum, dass sie ab 2027 insbesondere keinen Anspruch mehr auf eine Weihnachtszuwendung oder Urlaubsgeld haben, sondern Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, § 35 AVR Caritas 2027. Auch gelten für sie die Urlaubsregelungen und die Entgeltfortzahlungsregelungen etc. der AVR Caritas 2027. Deshalb gelten für diese Mitarbeitenden ab Januar 2027 die AVR Caritas 2027 mit der Einschränkung, dass für sie die Eingruppierungsregelungen und einige dazugehörende Ansprüche der AVR Caritas inhaltlich weitergelten. Diese Eingruppierungsregelungen wurden daher in Teil II des Anhangs Überleitung AVR Caritas 2027 übernommen. 2. Bestandsmitarbeitende, die in Anlagen 2, 2d, 2e eingruppiert sind und einen Wechsel in die EGO der AVR Caritas 2027 anstreben Für Bestandsmitarbeitende, die in Anlagen 2, 2d oder 2e AVR Caritas eingruppiert sind und einen Wechsel in die EGO AVR Caritas 2027 anstreben, gilt Teil I des Anhangs Überleitung AVR Caritas 2027. Hier sind in § 2 ausführliche Zuordnungstabellen zu finden, in denen Eingruppierungen nach AVR Caritas den neuen Eingruppierungen nach AVR Caritas 2027 zugeordnet sind. Diese Zuordnungstabellen gewährleisten, dass wechselwillige Mitarbeitende im System der AVR Caritas 2027 nahtlos genauso nach ihren Qualifikationen und Tätigkeiten eingruppiert werden wie bisher auch. 3. Zur Abgrenzung: Bestandsmitarbeiter, die in anderen Anlagen als den Anlagen 2, 2d bzw. 2e AVR Caritas eingruppiert sind (Anlagen 20, 21, 21a, 30, 31, 32, 33 AVR Caritas) Für Bestandsmitarbeitende, die in Anlagen 20, 21, 21a, 30, 31, 32, 33 AVR Caritas eingruppiert sind, sowie für Auszubildende (Anlage 7) ändert sich am 1. Januar 2027 an ihrer Eingruppierung nichts. Sie gehen mit unveränderter Eingruppierung in die EGO der AVR Caritas 2027 über. Für diese Mitarbeitenden enthält § 59 Abs 3 AVR Caritas 2027 eine Bestimmung, aus der ersichtlich ist, welche bisherigen Eingruppierungsregelungen durch welche inhaltsgleichen Regelungen ersetzt werden. |
3. Mitarbeitende, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben und die in die EGO der AVR Caritas 2027 wechseln wollen
a) Zwei Wege zur Überleitung in die Entgeltordnung der AVR Caritas 2027
Im Anhang Überleitung finden sich für Mitarbeitende, die in Anlagen 2, 2d, 2e AVR Caritas eingruppiert sind, zwei Wege der Überleitung in die EGO der AVR Caritas 2027.
Herr D ist Physiotherapeut und stellt bereits im Juli 2026 einen Antrag auf Überleitung in die AVR Caritas 2027 zum 1. Januar 2027 und wundert sich, dass er keine Antwort bekommt. Frau E (Pflegefachkraft im Krankenhaus) stellt im Dezember 2026 einen Überleitungsantrag. Auch sie wundert sich, als sie von ihrem Dienstgeber die Antwort bekommt, dass bei ihr keine Überleitung möglich sei. Frau F ist Juristin in der DCV-Zentrale (Vergütungsgruppe 2, Ziffer 12) und freut sich, dass im März 2027 ihre achtjährige Bewährungsfrist für den Aufstieg in Vergütungsgruppe 1b, Ziffer 12 überstanden ist. Als sie ihre Entgeltabrechnung bekommt, nach der sie ab sofort in EG 13 eingruppiert ist und abgerechnet wird, ist sie sehr überrascht. |
b) Der Überleitungsantrag, § 3 Abs. 1 Teil 1 Anhang Überleitung AVR Caritas 2027
Der Überleitungsantrag nach § 3 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 ist das regelhafte Mittel für Bestandsmitarbeitende und vergleichbare Mitarbeitende, die in Anlagen 2, 2d, 2e AVR Caritas eingruppiert sind, in die Eingruppierungsregelungen nach § 24 AVR Caritas 2027 übergeleitet zu werden. Um ein geordnetes Verfahren bei Überleitungsanträgen zu erreichen, enthält § 3 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 verschiedene Vorgaben bzw. Bedingungen.
- Zunächst kann – wie oben dargestellt – ein Überleitungsantrag frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2027 gestellt werden, danach in den Jahren 2027 und 2028 vierteljährlich, in den Jahren 2029 bis 2031 halbjährlich und in den Jahren ab 2032 jährlich, letztmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2036.
- Der Überleitungsantrag muss spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Überleitungsstichtag gestellt werden.
- Der Überleitungsantrag ist in Textform zu stellen.
- Unabhängig von einem Überleitungsantrag können Mitarbeitende eine verbindliche Auskunft über die zukünftige Eingruppierung nach dem Anhang Entgeltordnung AVR Caritas 2027 verlangen, die der Dienstgeber dem Mitarbeiter spätestens innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach dem Verlangen nach Maßgabe von §§ 2 ff. Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 in Textform mitzuteilen hat.
§ 3 Abs. 4 Teil 1 Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 sieht keinen frühesten Termin für ein solches Auskunftsverlangen des Mitarbeitenden wie auch für die Stellung des Überleitungsantrages vor. Vor diesem Hintergrund sollten Dienstgeber rechtzeitig bekannt machen, dass solche Auskunftsverlangen zur zukünftigen Eingruppierung erst in einer zeitlichen Nähe zum 1. Januar 2027 sinnvoll bearbeitet werden können. |
Herr D kann seinen Überleitungsantrag frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2027 (Freitag) stellen, dies muss spätestens acht Wochen zuvor geschehen – also spätestens am Freitag, den 6. November 2026. Unabhängig hiervon – vor, zeitgleich oder nach einem Überleitungsantrag – kann Herr D von seinem Dienstgeber Auskunft über seine Eingruppierung nach der Überleitung verlangen. Dem Dienstgeber steht hierzu ein Zeitraum von vier Wochen zur Verfügung. Herr D kann damit rechnen, dass sein Dienstgeber den Überleitungsantrag so deutet, dass damit die frühestmögliche Überleitung gemeint ist und er dementsprechend zum 1. Januar 2027 in die EGO der AVR Caritas 2027 übergeleitet wird. |
Die letzte Möglichkeit zur Stellung eines Überleitungsantrags besteht mit Wirkung zum 1. Januar 2036. Danach besteht kein Anspruch mehr auf einen Wechsel in eine Eingruppierung in die EGO der AVR Caritas 2027.
Eine Überleitung kann nur für Bestandsmitarbeiter und vergleichbare Mitarbeiter erfolgen, die bis zu ihrer Überleitung in die Anlagen 2, 2d oder 2e AVR Caritas eingruppiert sind. Nur für diese gilt der Anhang Überleitung (§ 1 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027). Für Mitarbeitende, die bis zum 1. Januar 2027 in die Anlagen 20, 21, 21a, 30, 31, 32, 33 AVR Caritas eingruppiert sind, bleibt es bei der bisherigen Eingruppierung, die lediglich in der neu in der EGO der AVR Caritas 2027 verortet wird. Für Mitarbeiter im Pflegedienst und im Sozial- und Erziehungsdienst besteht somit keine Notwendigkeit einer Überleitung. Die Regelungen der AVR Caritas 2027 treten schlicht an die Stelle der bisherigen Regelungen ohne dass es zu wesentlichen Änderungen kommt.
Frau E wird daher wohl von ihrem Dienstgeber eine Information bekommen, wonach eine Überleitung bei ihr nicht in Frage kommt. |
c) Eingruppierung bei Veränderung der Tätigkeit, § 4a Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027
Die Regelungen des § 4a Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 befinden sich zwar im Anhang Überleitung, systematisch stellen diese Bestimmungen jedoch eine besondere Variante der Neueingruppierung dar. Es handelt sich also nicht um eine Überleitung.
Mitarbeitende, die in die Anlagen 2, 2d oder 2e AVR Caritas eingruppiert sind, werden automatisch in die EGO der AVR Caritas 2027 eingruppiert, wenn sich ihre dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht nur vorübergehend so sehr verändert, dass aufgrund der neuen Tätigkeit eine neue Eingruppierung notwendig wird, § 4a Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027. Eine solche Neueingruppierung findet, ohne dass der betroffene Mitarbeitende darüber entscheiden kann, statt.
Ändert sich die vereinbarte Tätigkeit des Mitarbeitenden nicht, wie z.B. bei einem Bewährungsaufstieg (§ 4a Abs. 2 Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027), handelt es sich nicht um eine Neueingruppierung und es findet auch kein Wechsel in die EGO der AVR Caritas 2027 statt.
Bei Frau F geht es offensichtlich um einen solchen Bewährungsaufstieg, denn dieser ist in Vergütungsgruppe 2, Ziffer 12 bzw. 1b, Ziffer 12 Anlage 2 AVR Caritas ausdrücklich vorgesehen. Damit fällt Frau F nicht unter die Regelung des § 4a Teil II Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 und wird nicht in die EGO der AVR Caritas 2027 überführt. Anders wäre es, wenn Frau F z.B. zur Referatsleiterin in der DCV-Zentrale (Vergütungsgruppe 1a, Ziffer 12 Anlage 2 AVR Caritas) befördert worden wäre, in diesem Fall wäre sie in Entgeltgruppe 14 EGO AVR Caritas 2027 neu einzugruppieren. |
d) Das Überleitungsverfahren, § 3 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027, Eingruppierung und Einstufung
Herr G ist als Mitarbeitender in der Verwaltung eines Caritas-Trägers nach durchgeführtem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48c Anlage 2 AVR Caritas eingruppiert und seit dem 1. Oktober 2025 in Stufe 7 eingestuft. Er beantragt gemäß § 3 Abs. 1 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 zum 1. Januar 2027 die Überleitung in die neue EGO. |
Herr G ist gemäß der Zuordnungstabelle des § 2 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 in die EG 8 Ziffer 3 Teil A Abschnitt I Anhang EGO AVR Caritas 2027 einzugruppieren. Die Zuordnungstabelle enthält für jede Eingruppierung nach Anlage 2 AVR Caritas eine entsprechende Eingruppierungsvorgabe nach § 24 und Anhang EGO der AVR Caritas 2027.
Die Einstufung bestimmt sich nach § 5 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027. Danach gilt Folgendes: Die bisher erreichte Stufe multipliziert mit 2 zuzüglich der seit dem letzten Stufenaufstieg zurückgelegten Stufenlaufzeit wird als Zeit im Sinne des § 29 AVR Caritas 2027 festgelegt.
Herr G ist in Stufe 7 eingestuft mit einer zuzüglichen Stufenlaufzeit von 15 Monaten vom 1. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2026. Die festzulegende Zeit im Sinne des § 29 AVR Caritas 2027 beträgt somit 14 Jahre (Stufe 7 x 2) + 15 Monate = 15 Jahre und 3 Monate. Die Einstufung erfolgt somit in Stufe 6 (§ 29 Abs. 5 AVR Caritas 2027) und wird in dieser Stufe mit einer Stufenlaufzeit von 3 Monaten fortgesetzt.
Frau H ist Fachinformatikerin und als IT-Administratorin beim gleichen Caritas-Träger beschäftigt wie Herr G. Als Administratorin ist sie auch mit der eigenständigen Programmierung von Datenbanken befasst. Für diese Tätigkeit hat sie verschiedene Fort- und Weiterbildungen im Bereich Programmierung und Pflege medizinischer Datenbanken besucht. Sie ist bisher in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 58 Anlage 2 AVR Caritas eingruppiert. Bevor sie ihren Überleitungsantrag mit Wirkung zum 1. Januar 2027 stellt, fragt sie einen befreundeten Kollegen aus der MAV, der ihr nach einem Blick in die Zuordnungstabelle des § 2 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 mitteilt, dass sie in Entgeltgruppe 8 AVR Caritas 2027 eingruppiert werden wird. Nachdem sie ihren Überleitungsantrag gestellt hat, stellt sie erfreut fest, dass ihr Dienstgeber ihr mitteilt, dass sie in Entgeltgruppe 9a AVR Caritas 2027 eingruppiert wird. Sie fragt sich, ob ihr Dienstgeber nicht eventuell einen Fehler gemacht hat. |
Im Beispielsfall von Herrn G wurde aufgezeigt, dass Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 in seinem § 2 eine Zuordnungstabelle enthält, die grundsätzlich für alle Mitarbeitenden gilt, die einen Überleitungsantrag stellen. Allerdings finden sich in § 4 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 Sonderregelungen zur Eingruppierung von Mitarbeitenden nach einem Überleitungsantrag, namentlich für
- Schulhausmeister und
- Mitarbeitende mit IT-Tätigkeiten.
Da diese Mitarbeitergruppen in Anlage 2 AVR Caritas keine eigenen Eingruppierungsmerkmale haben, sind die Eingruppierungsregelungen für die entsprechenden Mitarbeitenden im Anhang Entgeltordnung der AVR Caritas 2027 Neuregelungen. Daher finden sich für diese Mitarbeitergruppen in der Zuordnungstabelle des Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 keine Zuordnungen, sondern die besonderen Regelungen in § 4 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 kommen zur Anwendung.
Frau H ist also nach ihrer Überleitung in die EGO der AVR Caritas 2027 gemäß § 4 Abs. 3 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 in die Entgeltgruppe des Teils A Abschnitt II Ziffer 2 Anhang Entgeltordnung AVR Caritas 2027 einzugruppieren, deren Beschreibung auf ihre Tätigkeit zutrifft. Frau H ist Fachinformatikerin und übt ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und gestaltend aus, wobei ihr die von ihr absolvierten Aus- und Weiterbildungen offensichtlich zugutekommen, was für ihre Position auch notwendig zu sein scheint. Damit ist Frau H in die Entgeltgruppe 9a AVR Caritas 2027 einzugruppieren. |
IV. Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bei der Überleitung
Beim Träger, bei dem Herr G und Frau H beschäftigt sind, herrscht dicke Luft. Der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung (MAV), Herr I, ist äußerst erbost darüber, dass die Überleitungsvorgänge von Herrn G und Frau H der MAV nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO zur Zustimmung vorgelegt wurden, schließlich handele es sich hierbei ja wohl um eine neue Eingruppierung in die EGO der AVR Caritas 2027. |
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Rahmen-Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bedarf eine Eingruppierung bzw. eine Höhergruppierung der Zustimmung der jeweiligen MAV. Unter einer Eingruppierung wird die erstmalige Festsetzung der für die Entlohnung des Mitarbeitenden maßgebenden Entgeltgruppe verstanden. Der Eingruppierungsbegriff in § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO umfasst nach ständiger Rechtsprechung des KAGH auch sog. Umgruppierungen, also den Wechsel von einer Eingruppierung in eine andere, was auch auf automatische Überleitungen in eine neue Vergütungsordnung zutrifft. Eine Ein- oder Umgruppierung beinhaltet typischerweise eine dienstgeberische Entscheidung und es ist diese Entscheidung, die der Zustimmung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO unterliegt.
Der KAGH hat sich in ähnlichen Fallgestaltungen mit der Frage auseinandergesetzt, welches Mitbestimmungsrecht einer MAV zusteht, wenn – wie vorliegend – eine Umgruppierung aufgrund einer durch AVR vorgegebenen Überleitung in eine neue Vergütungsordnung zu geschehen hat, wobei der Dienstgeber lediglich eine deklaratorische Umgruppierungserklärung abgibt (bloße Rechtsanwendung statt eigenständiger Rechtsgestaltung). Der KAGH hat entschieden, dass im Falle einer Überleitung in eine neue Vergütungsordnung kraft Rechtsanwendung (statt Rechtsgestaltung) zwar ein Mitbestimmungsrecht der MAV nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO besteht, dass sich dieses Mitbestimmungsrecht jedoch auf ein Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Rechtskontrolle beschränkt (siehe KAGH, Urteil vom 31. August 2012, Az. M 08/12).
Bei Herrn G trifft der Dienstgeber keine eigene Entscheidung unter Ausnutzung eines Beurteilungsspielraums, sondern wendet die in der Zuordnungstabelle zu § 2 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027 vorgegebene Entgeltgruppe der AVR Caritas 2027 an (Rechtsanwendung statt Rechtsgestaltung). Nach der Rechtsprechung des KAGH beschränkt sich ein etwaiges Mitbestimmungsrecht der MAV im Fall von Herrn G also auf ein bloßes Überprüfungsrecht der Richtigkeit der Überleitung. Zur Ermöglichung dieses Mitbestimmungsrechts reicht es in der Regel aus, der MAV die Überleitungsdokumente zur Zustimmung vorzulegen. Beabsichtigt der Dienstgeber, eine von der Zuordnungstabelle abweichende Eingruppierung vorzunehmen, liegt eine zustimmungspflichtige individuelle Eingruppierung im Sinne des § 35 MAVO vor. Anders sieht es im Fall von Frau H aus, bei der der Dienstgeber eine Entscheidung über deren Eingruppierung zu treffen hat, sodass im Fall von Schulhausmeistern und IT-Kräften das Mitbestimmungsrecht aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO in Form einer Zustimmung gegeben ist. Gleiches gilt auch bei einer Höhergruppierung auf Antrag, § 6 Teil I Anhang Überleitung AVR Caritas 2027. |
V. Nachweis bei In-Kraft-Treten der AVR Caritas 2027
Die Änderung der Arbeitsbedingungen, die mit dem In-Kraft-Treten der AVR 2027 wirksam werden (Jahressonderzahlung statt Weihnachtsgeld, neue Arbeitszeiten etc.), muss nicht im Sinne des Nachweisgesetzes nachgewiesen werden, denn hierbei handelt es sich um statische Änderungen aufgrund einer neuen AVR, § 3 Abs. 1 Satz 2 NachwG.
Anders ist es, bei den Fällen einer Überleitung. Eine Überleitung mit neuer Eingruppierung, die von der Zuordnungstabelle abweicht, ist nachzuweisen, gleiches gilt wohl auch für Überleitungen anhand der Zuordnungstabelle (bloße Rechtsanwendung statt eigenständiger Rechtsgestaltung).
Arbeitsrechtliche Analyse

