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AVR erklärt – Teil 7: Dienstbezüge

Der siebente Teil der Reihe „AVR erklärt“ befasst sich mit dem Begriff „Dienstbezüge“, der in den AVR Caritas an zahlreichen Stellen vorkommt, aber alles andere als selbsterklärend ist.

I. Dienstbezüge in den AVR Caritas – Problemaufriss

Der Begriff stammt ursprünglich aus dem Beamtenrecht (§ 1 BbesG). Dort wird er für die Alimentation von Beamten verwendet. Die AVR Caritas machen den Begriff für das Arbeitsverhältnis anwendbar. Vielleicht ist es der Tatsache geschuldet, dass der Begriff nicht aus dem Arbeitsrecht kommt, vielleicht liegt es daran, dass in den AVR Caritas Begriffe wie „Dienstbezüge“ und „Tabellenentgelt“ scheinbar synonym verwendet werden, vielleicht liegt es daran, dass Dienstbezüge teilweise alleine genannt sind, teilweise mit Ergänzungen; jedenfalls wirkt der Begriff unvertraut, sodass mit diesem Artikel Licht ins Dunkel gebracht werden soll.

II. Der Begriff „Dienstbezüge“ in Abschnitt II Anlage 1 AVR Caritas

1.  Definition, Abschnitt II Satz 1 Anlage 1 AVR Caritas

In Abschnitt II Anlage 1 AVR Caritas findet sich die Definition des hier in Rede stehenden Begriffs. Danach bestehen Dienstbezüge aus:

  • der Regelvergütung (Abschnitt III der Anlage 1),
  • der Kinderzulage (Abschnitt V der Anlage 1),
  • den sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII der Anlage 1).

Die Aufzählung ist für den Begriff abschließend. Nehmen Bestimmungen der AVR Caritas den Begriff „Dienstbezüge“ in Bezug, sind die genannten Bestandteile erfasst. Darüber hinaus legt Abschnitt II fest, dass die Dienstbezügemonatlich gezahlt werden.

Zu den einzelnen Komponenten: Die Regelvergütung (Abschnitt III der Anlage 1) meint die Monatsvergütung für die jeweiligen Mitarbeitenden abzulesen aus der Regelvergütungstabelle der Anlage 3 AVR Caritas; auch Tabellenentgelt genannt. Die Kinderzulage (Abschnitt V Anlage 1 AVR Caritas) ist selbsterklärend. Die sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII Anlage 1 AVR Caritas) sind die Stellenzulage (Absatz (a)), die Leistungszulage (Absatz (b)) sowie die Erschwerniszulage in Absatz (d), sofern die dort (abschließend) benannten Tätigkeiten mindestens 25 Prozent der Tätigkeit des entsprechenden Mitarbeiters ausmachen.

2.  Erweiterung des Begriffs auf Tabellenentgelte, Abschnitt II Satz 2 Anlage 1 AVR Caritas

Satz 2 des Abschnitts II Anlage 1AVR Caritas erweitert den Begriff der Dienstbezüge auch auf die Tabellenentgelte nach § 13 Anlage 30 AVR Caritas, § 12 Anlage 31 AVR Caritas, § 12 Anlage 32 AVR Caritas und § 12 Anlage 33 AVR Caritas. In den Anlagen 30 bis 33 AVR Caritas ist die Kinderzulage nicht mehr Bestandteil der Dienstbezüge. Insofern sind die Dienstbezüge vereinfacht worden. Zu beachten ist, dass die in der Pflege gezahlte Pflegezulage aufgrund ihrer systematischen Verortung jeweils in §§ 12 Absatz 4 Anlage 31 sowie Anlage 32 AVR Caritas in diesem Sinne Teil des Tabellenentgelts ist und damit in die Dienstbezüge eingerechnet wird.

3.  Abgrenzung zu unständigen Bezügen

Nicht zu den Dienstbezügen gehören insbesondere weitere Zulagen wie die Wechselschicht- oder Schichtzulage oder Zeitzuschläge für Tätigkeiten an besonderen Tagen oder zu sog. ungünstigen Zeiten sowie Zeitzuschläge für Überstunden.

Hierbei handelt es sich in Abgrenzung zu den (ständigen) monatlichen Dienstbezügen um sog. unständige Bezüge. Diese entstehen nur, wenn die Tätigkeiten zu den entsprechenden Zeiten bzw. entsprechend den in den Regelungen benannten Voraussetzungen erbracht werden.

Sollen diese Komponenten neben den Dienstbezügen in den AVR Caritas in Bezug genommen werden, formuliert die AVR Caritas in der Regel, dass „die Dienstbezüge (…) einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind“, zu zahlen sind (vgl. z.B. § 10 Abs. 2 AT AVR Caritas, § 2 Abs. 1 Anlage 14 AVR Caritas). Auf diese Weise werden insbesondere die Wechselschicht- oder Schichtzulage als unständige Bezüge in Bezug genommen.

III. Teilzeitarbeit und Dienstbezüge

Abschnitt IIa Abs. (a) Anlage 1 AVRCaritas regelt ausdrücklich die Berechnung der Dienstbezüge für teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende. Teilzeitbeschäftigte erhalten von den Dienstbezügen, die für entsprechende Vollbeschäftigte festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Diese Regelung entspricht § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz und besagt nichts anderes, als dass die Dienstbezüge von der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit abhängen und Teilzeitkräfte eine entsprechend verringerte Regelvergütung und entsprechend verringerte Kinderzulage bekommen.

Für die Anlagen 30 bis 33 AVR Caritas bestehen diesbezüglich eigenständige Regelungen für das Entgelt Teilzeitbeschäftigter, und zwar in § 13a Anlage 30 AVR Caritas sowie jeweils in § 12a der Anlagen 31, 32 und 33 AVR Caritas.

Ferner findet sich in Abschnitt IIa Abs. (b) Anlage 1 AVR Caritas ausdrücklich die Regelung, wonach Absatz (a) entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gilt, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sind.

Grundsätzlich gilt dieser Grundsatz auch für die sog. unständigen Bezüge, es sei denn aus der Regelung ergibt sich etwas anderes:

Ein technischer Mitarbeiter in einer großen DiCV-Verwaltung arbeitet in Teilzeit (22,44 Stunden pro Woche, d.h. 3 x 7,48 Stunden pro Woche) und regelmäßig im Wechselschichtdienst, abwechselnd einmal und zweimal pro Woche in der Nachtschicht. Die Personalverwaltung ist der Meinung, ihm stehe die Wechselschichtzulage nur anteilig zu.

Die Wechselschichtzulage in Abschnitt VII Abs. (b) Anlage 1 AVR Caritas hängt allein von der Stundenzahl ab, die während der Nachtzeiten anfallen, und zwar unabhängig von einem Vollzeit- oder Teilzeitdienstverhältnis. Wer in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden dienstplanmäßig oder betriebsüblich Nachtschicht leistet, bekommt eine Wechselschichtzulage in Höhe von 102,25 Euro.

Da der hier in Rede stehende Techniker regelmäßig abwechselnd in einer Woche 7,48 Stunden Nachtarbeit leistet und in der darauffolgenden Woche 14,96 Stunden, leistet er pro Woche durchschnittlich 11,22 Stunden Nachtarbeit, in fünf Wochen damit durchschnittlich 56,1 Stunden Nachtarbeit. Damit steht ihm die volle Wechselschichtzulage zu, ohne dass es darauf ankommt, ob er in Vollzeit oder in Teilzeit beschäftigt ist.

Anders sieht es bei einer Altenpflegefachkraft aus, die in Schicht- oder Wechselschicht arbeitet. Weder die Schicht- noch die Wechselschichtzulage in § 6 Abs. 5 und Abs. 6 Anlage 32 AVR Caritas sind ausdrücklich an bestimmte Stunden gebunden, ferner sind sie nicht ausdrücklich für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen. Daher werden diese Zulagen bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend ihrer vereinbarten Wochenarbeitszeit verringert.

IV. Vergütung und Dienstbezüge

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass die (Brutto-)Vergütung des Mitarbeitenden nicht mit der Zahlung der Dienstbezüge (s.o. II. 1.) gleichzusetzen ist. Hinzutreten insbesondere die unständigen Bezüge (s.o. II. 3.) wie Schicht- oder Wechselschichtzulage sowie Zeitzuschläge und ggf. – bei Urlaub oder Krankheit – Aufschlagszahlungen (vgl. § 2 Anlage 14 AVR Caritas).

Die AVR Caritas kennt darüber hinaus weitere Entgeltbestandteile, die sich auf die (Brutto-)Vergütung des Mitarbeitenden auswirken. Dies sind beispielsweise „Vermögenswirksame Leistungen“ gemäß Anlage 9 AVR Caritas oder Formen der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge bei der KZVK aufgrund Beschlusses der Zentral-KODA oder zwecks Fahrradleasing gemäß Abschnitt X (g) Anlage 1 AVR Caritas.

V. Zusammenfassung

Der Begriff der Dienstbezüge wird klarer, wenn sich vor Augen geführt wird, dass damit die ständigen, nicht aber die unständigen Bezüge gemeint sind. Da die Mitarbeitenden der Caritas in Fällen wie Urlaub und Krankheit nicht schlechter gestellt werden sollen als während der normalen Arbeitszeiten, wird an zahlreichen Stellen erwähnt, dass in solchen Zeiten die Dienstbezüge einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind (ggf. zzgl. Aufschlägen), weiterzuzahlen sind.

Arbeitsrechtliche Analyse

Autor/-in: Dr. Florian Bauckhage-Hoffer / Christian Schulz

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