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Beschäftigung von Rentnern nach neuem Recht

Der Gesetzgeber hat die Befristung von Rentnerdienstverhältnissen vereinfacht und mit der Aktivrente Anreize zur Tätigkeit im Ruhestand gesetzt. Was gilt nach AVR und ZAK-Regelung?

Im Zuge des sog. „Rentenpakets“ wirken zwei Gesetzesänderungen auch in die Anwendung der AVR und in die durch die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) jüngst geänderte „Gesamtregelung zur Befristung“.

1. Neuer § 41 Abs. 2 SGB VI

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 wird vom Gesetzgeber die sachgrundlose Befristung von Rentnerdienstverhältnissen gegenüber § 14 Abs. 2 TzBfG erleichtert. Das sogenannte „Vorbeschäftigungsverbot“ des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt nicht mehr für diese Dienstverhältnisse. Dies ermöglicht die sachgrundlose Befristung auch dann, wenn bereits zuvor ein Dienstverhältnis beim Dienstgeber bestanden hat.

Voraussetzung ist zunächst, dass der Mitarbeitende die Regelaltersgrenze erreicht hat. Nach § 35 Satz 2 SGB VI wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahr erreicht. § 235 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 SGB VI enthält das Übergangsrecht von der früheren Regelaltersgrenze mit 65 Jahren hin zum 67. Lebensjahr für die Jahrgänge 1947 bis 1963. Ab Jahrgang 1964 gilt dann einheitlich das 67. Lebensjahr als Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze gilt einheitlich für alle gesetzlich nach SGB VI Rentenversicherten. Zwar bestehen für bestimmte Mitarbeitergruppen frühere Zugänge zur Altersrente wie beispielsweise im Rahmen der sog. „Rente mit 63“. Diese führen aber nicht zu einer anderen Regelaltersgrenze. Auf den Sonderfall der ggf. abweichenden Regelaltersgrenzen der öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungswerke wird hier nicht eingegangen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eingehalten werden. Diese sachgrundlose Befristung ist daher wie die Standardbefristung auf zwei Jahre Dauer mit darin höchstens dreimaligen Verlängerungen zulässig. Wegen des Wegfalls des vom Gesetzgeber in der Entwurfsbegründung so bezeichneten Anschlussverbotes (vgl. BT Drs. 21/1929 B. zu Artikel 1 Nummer 2 (S. 29 f.)) können damit auch sachgrundlos befristete Kettenarbeitsverhältnisse begründet werden. Deshalb sieht § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Höchstdauern von insgesamt acht Jahren bei höchstens 12 befristeten Arbeitsverträgen vor. Diese Grenze soll ausweislich der Entwurfsbegründung (BT Drs. 21/1929 a.a.O.) eine Arbeitgeberbetrachtung und keine Arbeitsplatzbetrachtung meinen. Deshalb sind auch vor befristete Arbeitsverhältnisse dem Erreichen der Regelaltersgrenze hinzuzurechnen. Zudem ist die Gesamtrechnung nicht auf sachgrundlose Befristungen beschränkt.

Ausdrücklich unberührt bleiben nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die § 14 Abs. 3 und 4 TzBfG. Damit ist nach § 14 Abs. 3 TzBfG die sachgrundlose Beschäftigung von Arbeitnehmern weiterhin bis zu fünf Jahren zulässig, die mindestens 52 Jahre alt sind und zuvor vier Monate beschäftigungslos nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III waren.

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist die Schriftform bei der Befristung des jeweiligen Arbeitsvertrags einzuhalten.

2. Gesamtregelung zur Befristung mit Änderung vom 11./12. November 2025

Im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) gilt die durch die ZAK bzw. durch ihren Vermittlungsausschuss im Rahmen der Regelungskompetenz getroffene Regelungen für die Dienstgeber unmittelbar und verdrängt etwaige abweichende Regelungen (vgl. 2 Abs. 2 ZAK-O). Dies gilt also auch für die „Gesamtregelung zur Befristung“ (im Folgenden „Gesamtregelung“) durch die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22. Januar 2023 und ihre Änderung durch die ZAK vom 11./12. November 2025.

Die Änderung vom 11./12. November 2025 bezieht sich auf die Höchstbefristungsdauer bei demselben Dienstgeber nach Nr. 1 der Gesamtregelung. Sie regelt, dass bei der Höchstbefristungsdauer eine Vereinbarung über die Beendigung des Dienstverhältnisses bei Erreichen der Altersgrenze nicht mitgezählt wird. Der Wortlaut mit dem Bezug auf „§ 41 Abs. 2 SGB VI“ meint dabei nicht den heutigen, oben beschriebenen Absatz 2 des § 41 SGB VI. Als die Änderung am 11./12. November 2025 beschlossen wurde, war das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zwar schon in den Bundestag eingebracht (1. Oktober 2025), es war aber noch nicht beraten und beschlossen. Der Gesetzesbeschluss erfolgte erst am 5. Dezember 2025 im Bundestag und wurde am 19. Dezember 2025 im Bundesrat beschlossen – nach vorherigen intensiven koalitionsinternen Beratungen während des Gesetzgebungsverfahrens. Die Änderung bezieht sich deshalb nicht auf den aktuellen, sondern auf den damaligen Absatz 2 des § 41 SGB VI, der nach dem Einschub des jetzigen Absatzes 2 durch das Gesetz zum Absatz 3 wurde. Dies wird die ZAK noch redaktionell ändern müssen.

Nr. 1 der Gesamtregelung setzt etwas engere Grenzen als der neue § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Danach ist bei sog. Kettenbefristungen nur eine Gesamtdauer von befristeten Dienstverhältnissen von sechs (statt acht) Jahren bei insgesamt 12 Verlängerungen zulässig. Mehr als 12 Jahre bei Begründung der jeweiligen Befristung zurückliegende Zeiten werden dabei nicht berücksichtigt.

Nr. 1 der Gesamtregelung führt damit dazu, dass eine Befristung von Dienstverhältnissen mit Rentnern ebenfalls maximal sechs Jahre Gesamtdauer beinhalten kann.

3. § 19 Abs. 5 AT AVR und Nr. 2 der Gesamtregelung zur Befristung

Wesentlich für die Betrachtung ist aber, dass der neue § 41 Abs. 2 SGB VI ausdrücklich die sachgrundlose Befristung erleichtert. Dies hatte, wenn auch nicht so klar und rechtsicher, bereits § 19 Abs. 5 AT AVR ermöglicht, der von der Bundeskommission im Sinne der Nr. 8 der Gesamtregelung bestätigt wurde. Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AT AVR ist, wenn eine Altersrente als Vollrente bezogen wird oder bezogen werden kann, auf Wunsch des Mitarbeiters eine Befristung eines Rentnerdienstverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich.

Dies zielt zwar vornehmlich auf die Begründung eines Sachgrundes der Befristung ab. Die Regelung wurde aber weit vor der Einführung des die sachgrundlose Befristung ermöglichenden aktuellen § 41 Abs. 2 SGB VI beschlossen. Nach Auffassung der Geschäftsstelle der DGS wird mit der Änderung des Gesetzes von § 19 Abs. 5 AT AVR auch die Anwendung der Nr. 2 der Gesamtregelung modifiziert.

Nr. 2 der Gesamtregelung schließt den Abschluss sachgrundlos befristeter Dienstverhältnisse grundsätzlich aus, öffnet sie aber ausnahmsweise für bestimmte Konstellationen. Liegen deren Voraussetzung nicht vor, bliebe die sachgrundlose Befristung unzulässig. Dies wird unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AT AVR erweitert.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, insbesondere nicht der Wunsch des Rentners zur Befristung, kann aktuell § 41 Abs. 2 SGB VI nur genutzt werden, wenn einer der besonders in Nr. 2 der Gesamtregelung genannten Ausnahmen vorliegt. Dann sind aber auch die in Nr. 2 genannten Höchstdauern des sachgrundlos befristeten Dienstverhältnisses einzuhalten. Da die Gesamtregelung aber vom zum Beschlusszeitpunkt noch geltenden gesetzlichen Anschlussverbot ausging, wären auch unter den Voraussetzungen der Nr. 2 der Abschluss weiterer neuer sachgrundlos befristeter Dienstverhältnisse möglich (s.o. zu § 41 Abs. 2 SGB VI).

4. Conclusio

§ 41 Abs. 2 SGB VI erleichtert, insbesondere zur Nutzung der sog. „Aktivrente“, also der steuerfreien Beschäftigung von Rentnern ab Erreichen der Regelaltersgrenze, den Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse ebenfalls mit Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Allerdings wird diese Möglichkeit durch die Gesamtregelung zur Befristung und § 19 Abs. 5 AT AVR, modifiziert und eingeschränkt.

Für Bestandsdienstverhältnisse bleibt es deshalb zunächst bei der Möglichkeit, dass das nach § 19 Abs. 3 AT AVR mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehene Ende des Dienstverhältnisses nach § 19 Abs. 5 Satz 1 AT AVR auch mehrfach hinausgeschoben werden kann. Für bereits beendete Dienstverhältnisse kann die Begründung eines Rentnerdienstverhältnisses bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 AT AVR auch befristet erfolgen.

Ggf. kann auch sachgrundlos befristet werden, unter den Voraussetzungen der erleichterten Möglichkeiten des § 41 Abs. 2 SGB VI mit der modifizierten Höchstdauer der Nr. 1 der Gesamtregelung. Liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 AT AVR nicht vor, ist aber die sachgrundlose Befristung nur unter den Voraussetzungen der Nr. 2 der Gesamtregelung möglich.

Letztlich wird auch die aus der zu einer anderen Gestezeslage beschlossenen Gesamtregelung eine Unsicherheit bei der Anwendung des § 41 Abs. 2 SGB VI resultieren. Die Gesamtregelung hatte aber bei Beschluss eine Absicherung von Mitarbeitern vor Kettenbefristungen und ungerechtfertigten sachgrundlosen Befristungen zum Ziel. Diese sollten vor Unsicherheit zukünftiger Dienstverhältnisse geschützt werden. Dieses Ziel gilt aber nicht für die Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und der unbedingten Möglichkeit des Bezuges einer Altersrente. Vielmehr wird durch die Unsicherheit der Anwendung eine vom Gesetzgeber mit § 41 Abs. 2 SGB VI und insbesondere dem Instrument der „Aktivrente“ Fachkräfte sichernde Zielsetzung im Bereich der Katholischen Kirche erschwert.

Es ist deshalb wünschenswert, dass die Gesamtregelung zur Befristung durch die ZAK neben der redaktionellen Anpassung (s.o.) auch durch die Öffnung der Nr. 2 der Gesamtreglung für die sachgrundlose Befristung von Rentnerdienstverhältnissen die Beschäftigung solcher Mitarbeiter erleichtert.

Arbeitsrechtliche Analyse

Autor/-in: Helge Martin Krollmann

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