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AVR Caritas 2027

Der Reformprozess der Anlage 2 AVR Caritas wurde mit dem Beschluss der AVR Caritas 2027 abgeschlossen. Ab 2027 gilt das neu überarbeitete, moderne Tarifwerk bei der Caritas.

„Mit den AVR Caritas 2027 erhalten unsere Einrichtungen und Dienste ein modernes und zukunftsfestes Tarifwerk.“

Johannes Brumm,
Sprecher der Dienstgeberseite

Statement zum Beschluss der BK 03/2025

 

Die Bundeskommission hat am 9. Oktober 2025 eine Neufassung der AVR Caritas beschlossen, die ab 1. Januar 2027 für alle Mitarbeitenden in den Einrichtungen und Diensten der Caritas gilt. Damit konnte der 2011 mit der Einführung der Anlagen 30 bis 33 AVR Caritas gestartete Modernisierungsprozess weitergeführt werden. Mit den AVR Caritas 2027 liegt ein die Bedürfnisse der Caritas berücksichtigendes Tarifwerk vor, das durch einheitliche Systematik besticht.

Mit wenigen Ausnahmen gelten ab 2027 für alle Beschäftigten dieselben allgemeinen Regelungen. Die bisherige tätigkeitsbezogene Unterscheidung im Geltungsbereich wird abgelöst durch einen auf die Einrichtung abgestellten Aufbau. Die Regelungen der bisherigen Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas wurden im Wesentlichen unverändert in die neue Struktur überführt. Zusätzlich bestehen wie bisher für den Sozial- und Erziehungsdienst tätigkeitsbezogene Regelungen. Für Ärzte, Auszubildende und Lehrkräfte bleiben die gesonderten Regelungen in Anhängen zu den AVR Caritas 2027 erhalten. Für die Mitarbeitenden der bisherigen Anlagen 2 AVR Caritas wurde in den AVR Caritas 2027 eine neue Entgeltordnung geschaffen, in die diese per Antrag auf Überleitung wechseln können.

Hier finden Sie die vollständige Neufassung der AVR Caritas, die ab 1. Januar 2027 gilt: AVR Caritas 2027

Den Bericht zur Sitzung der Bundeskommission finden Sie hier: Bericht aus der BK 03/2025

Das Statement von Johannes Brumm, Sprecher der Dienstgeberseite der AK Caritas, finden Sie hier: Statement Johannes Brumm

Zweiteilige Infoveranstaltung

Die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite der AK Caritas bietet zur Reform der Anlage 2 AVR Caritas | AVR Caritas 2027 eine zweiteilige Online-Infoveranstaltung an. Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Dienstgebervertreter – das heißt an Vorstände, Geschäftsführerinnen und Personalverantwortliche in Einrichtungen im Anwendungsbereich der AVR Caritas. Die Teilnahme ist kostenfrei. Hier finden Sie das ANMELDEFORMULAR.

Was jetzt wichtig ist:

  • Die AVR Caritas 2027 sind am 09.10.2025 beschlossen worden. Sie treten nach weiteren Beschlüssen der Regionalkommissionen und Veröffentlichungen im jeweiligen Kirchlichen Amtsblatt zum 01.11.2025 in Kraft.
  • Die AVR Caritas 2027 ersetzen aber erst zum 01.01.2027 die bisherigen Regelungen in den AVR Caritas.
  • Die Überleitungsregelungen sind bereits vor dem 01.01.2027 anwendbar. Überleitungen werden jedoch frühestens zum 01.01.2027 wirksam.

  • Ab Oktober: Zwei Infoveranstaltungen für Dienstgeber online. 

    1. Teil (1 Termin auswählbar)
    13.10.2025 – 13:00 bis 16:00 Uhr
    16.10.2025 – 14:00 bis 17:00 Uhr
    20.10.2025 – 09:00 bis 12:00 Uhr

    2. Teil (1 Termin auswählbar)
    03.11.2025 – 13:00 bis 16:00 Uhr
    06.11.2025 – 09:00 bis 12:00 Uhr
    14.11.2025 – 09:00 bis 12:00 Uhr
  • Ab Dezember 2025/ Januar 2026: Schulungen in Präsenz in Zusammenarbeit mit Regionalkommissionen und Diözesan-Caritasverbänden. Termine folgen.

1.    Prüfen, ob die Mitarbeitenden der Anlage 2 richtig 

  • eingruppiert und 
  • eingeziffert (!) sind.

Die Einzifferung ist erforderlich für die Zuordnung der Mitarbeitenden in das neue System bei der Überleitung. 


2.    Etwaige Umgruppierungen vor (!) Überleitung durchführen.

Nein. Die Überleitung erfolgt ausschließlich auf Antrag des Mitarbeitenden. Dieser Antrag kann mit einem Vorlauf von 8 Wochen zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. in den Jahren 2027 und 2028 gestellt werden; zum 01.01. und 01.07. in den Jahren 2029 bis 2031 sowie jeweils zum 01.01. in den Jahren 2032 bis 2036 (Querverweis: s.a. „Wie erfolgt die Überleitung?“)

Die Überleitung erfolgt nur auf Antrag (Querverweis: s.a. „Werden Bestands-Mitarbeitende der Anlage 2 automatisch in das neue System überführt?“)

  • Stichtage für Überleitung: 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. in den Jahren 2027 und 2028; 01.01. und 01.07. in den Jahren 2029 bis 2031 sowie jeweils 01.01. in den Jahren 2032 bis 2036
  • Antragsfrist: 8 Wochen vor jeweiligen Stichtag
  • Form: Antrag grundsätzlich formlos in Textform möglich
  • Antrag verbindliche Mitteilung des Dienstgebers: Dienstgeber muss 4 Wochen nach Verlangen Auskunft geben
  • Antragsrücknahme durch Mitarbeitende vor Stichtag auch nach Antragstellung möglich

Der Prozess kann durch das ZurVerfügung-Stellen von Mustern strukturiert werden.

Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, den Mitarbeitenden zu beraten.
Hat der Mitarbeitende eine verbindliche Mitteilung verlangt, muss der Dienstgeber innerhalb von vier Wochen nach Verlangen Auskunft in Textform erteilen. Die Auskunft beinhaltet die Eingruppierung des Mitarbeitenden nach der neuen Entgeltordnung. Der Dienstgeber ist an diese verbindliche Mitteilung gebunden, sofern sich die Tätigkeit des Mitarbeitenden bis zur Überleitung nicht ändert.

Kostenwirkungen können ab dem 01.01.2027 entstehen durch:

  • Wechselnde Mitarbeitende aus Anlage 2, die durch die Umstellung in das neue Entgeltsystem profitieren. Die Umstellungskosten sind abhängig von der Struktur der Mitarbeitenden in der Einrichtung; durchschnittlich werden es zwischen 1,0 und 1,5 Prozent umstellungsbedingte Kosten sein.
  • Einzelne Mehrkosten (z.B. durch höhere Vergütung von Bereitschaftsdiensten in Pflegeeinrichtungen)

Insgesamt keine signifikanten zusätzlichen Kosten über Umstellungskosten hinaus.

Zu den FAQs

Was in der AVR Caritas 2027 neu ist:

Nein. Die AVR Caritas werden rechtlich ohne Unterbrechung weitergeführt. Es sind keine neuen Inbezugnahmen o.ä. erforderlich. Materiell hat sich im Wesentlichen lediglich die Systematik der Eingruppierung für Mitarbeitende der Anlage 2 geändert. Daher gelten die Überleitungsvorschriften nur für diese Gruppe der Mitarbeitenden.

Der Geltungsbereich der AVR Caritas 2027 ist nicht mehr in erster Linie tätigkeitsbezogen nach Berufsgruppen.
Es werden sachliche Bereiche definiert (Krankenhaus, Pflege- und Betreuungseinrichtung), innerhalb derer für alle Mitarbeitenden die gleichen Regelungen gelten.
Besondere Regelungen für bestimmte Tätigkeiten bleiben bestehen.

Außer den pflegerischen Diensten (Altenzentren, Tagespflege, ambulante Pflege) sind dies gemäß § 2 Abs. 4 Ziffer d) AVR Caritas 2027 Einrichtungen und Heime, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen.

Die Anlagen 30 ff. AVR Caritas entfallen zwar; die Regelungen für die Mitarbeitenden werden jedoch im einheitlichen Tariftext als Teil der Entgeltordnung oder als eigener Anhang im Wesentlichen weitergeführt. Materiell ändert sich somit für die Mitarbeitenden nahezu nichts.

Nein, viele Regelungen wurden aus dem Allgemeinen Teil und den Anlagen der bisherigen AVR Caritas übernommen. Was woher stammt, findet sich hier:
Übersicht Textquellen

Zu den FAQs

Wie die Überleitung der Mitarbeitenden in die AVR Caritas 2027 erfolgt:

Nein. Es werden bei Überleitung keine Besitzstände gebildet. Daher erfolgt Überleitung ausschließlich auf Antrag des Mitarbeitenden.

Nichts. Für diese Mitarbeitenden gelten automatisch die Regelungen der AVR Caritas 2027

Nichts. Für diese Mitarbeitenden gelten automatisch die Regelungen der AVR Caritas 2027.

Die AVR Caritas bestehen kontinuierlich fort. Die Neu-Regelungen gelten automatisch für die benannten Mitarbeitenden.
Rechtlich dürfte daher eine Neu-Information des Personenkreises nicht erforderlich sein.

  • Die Mitarbeitenden werden entsprechend der Zuordnungstabelle der neuen Entgeltgruppe zugeordnet.
  • Die Einstufung erfolgt nach der folgenden Regelung:
    (bisherige Stufe x 2) + verbrachte Zeit in aktueller Stufe = anzurechnende Zeit gemäß § 29 AVR Caritas 2027

Zuordnungstabellen

Ja. Es ist beabsichtigt, einen sog. Überleitungsrechner auf neutraler Plattform zur Verfügung zu stellen. Derzeit finden Abstimmungsgespräche diesbezüglich statt. Sobald der Überleitungsrechner verfügbar ist, wird hierüberinformiert. Es erfolgt eine Verlinkung.

Der Überleitungsrechner soll dem einzelnen Mitarbeitenden bei seiner Entscheidung, ob ein Überleitungsantrag gestellt werden soll, unterstützen.

Die MAV ist bei der verbindlichen Mitteilung des Dienstgebers nicht zu beteiligen. Bei der Neu-Eingruppierung gelten die Beteiligungsregelungen des § 35 Rahmen-MAVO.

Mitarbeitende, die bis zum 01.01.2036 keinen Antrag gestellt haben, verbleiben dauerhaft in ihrer bisherigen Eingruppierung. Es gelten die Regelungen des Teil III Anhang Überleitung AVR Caritas 2027.

Ändert sich die Tätigkeit des Mitarbeitenden dergestalt, dass dies eine Änderung der Eingruppierung zur Folge hätte, wechselt der Mitarbeitende kraft Tarifs automatisch in die Entgeltordnung der AVR Caritas 2027.

Änderungen im bisherigen System sind grundsätzlich nur noch in zwei Varianten vorstellbar:

  • Durchführen des Bewährungsaufstiegs
  • Änderung der Eingruppierung nach den Grundsätzen der korrigierenden Rück-/ Höhergruppierung

Zu den FAQs

Artikelserie: AVR Caritas 2027 erklärt

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