Skip to main content

ArbG Erfurt: Untersagung von Arbeitskämpfen in Diakonischen Einrichtungen

Mit Urteil vom 12. November 2025 hat das Arbeitsgericht Erfurt Arbeitskämpfe im evangelischen Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar untersagt. Die Gewerkschaft ver.di darf in diesem Klinikum nicht zu Streiks aufrufen und sich ferner nicht an Organisation und Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen. Das Urteil hat Signalwirkung für den Dritten Weg in Deutschland.

Der Rechtsstreit

Zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem evangelischen Klinikum in Weimar besteht schon seit Längerem Streit über den Abschluss eines Haustarifvertrags und die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen. Das Klinikum selbst und die Diakonie Mitteldeutschland haben der Gewerkschaft mehrfach entgegengehalten, dass das Klinikum als kirchlich zugeordnete Einrichtung kirchliches Arbeitsrecht anwenden muss, also gar keine Tarifverträge verhandeln und abschließen darf.

Im Juli 2024 hat die ver.di einen Warnstreik im Klinikum angekündigt. Dagegen erhob das Klinikum Klage mit dem Ziel, der Gewerkschaft solche Arbeitskampfmaßnahmen untersagen zu lassen. Gleichzeitig stellte das Klinikum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 30. Juli 2024 erging. Das Arbeitsgericht Erfurt untersagte ver.di durch einstweilige Verfügung die entsprechenden Arbeitskampfmaßnahmen (Arbeitsgericht Erfurt, Beschluss vom 30. Juli 2024, Az. 6 Ga 15/24).

Anfang September 2024 hat ver.di erneut einen Warnstreik im Klinikum angekündigt. Auch gegen diese Ankündigung ging das Klinikum Weimar zusammen mit der Diakonie Mitteldeutschland im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Das Arbeitsgericht Erfurt untersagte auch diesen Warnstreik (Arbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 9. Oktober 2024, Az. 6 Ga 21/24). Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Gewerkschaft. Allerdings wurde diese vom Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen im Oktober 2024 verworfen (LAG Thüringen, Urteil vom 11. Oktober 2024, Az. 1 SaGa 10/24).

Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 12. November 2025

Nach den beiden Eilverfahren war noch die Entscheidung in der Hauptsache zu treffen. Dies hat das Arbeitsgericht Erfurt am 12. November 2025 getan. In seinem abschließenden Urteil untersagt das Arbeitsgericht Erfurt Arbeitskämpfe im evangelischen Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar auch weiterhin.

In seiner Urteilsbegründung, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, setzt sich das Arbeitsgericht Erfurt ausführlich mit dem Grundsatzurteil des BAG vom 20. November 2012 (Az. 1 AZR 179/11) auseinander, in dem das BAG festgestellt hat, dass Arbeitskämpfe in kirchlichen, caritativen und diakonischen Einrichtungen solange untersagt sind, solange die dort geltenden Regelungen zum Dritten Weg gewährleisten, dass die Mitarbeiterseite bei der Aushandlung kollektiver Arbeitsbedingungen auf Augenhöhe beteiligt ist. Das Arbeitsgericht Erfurt sieht im vorliegenden Fall die Arbeitsrechtssetzung im Dritten Weg als zulässig an. Ferner kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die vom BAG normierten Voraussetzungen für ein Miteinander von Dienstgeber- und Mitarbeiterseite auf Augenhöhe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bzw. der Diakonie Mitteldeutschland und in dem evangelischen Klinikum erfüllt sind. Insbesondere seien im Dritten Weg Einbringungsmöglichkeiten von Gewerkschaften gegeben und als Äquivalent für Streiks sei bei Konflikten eine verbindliche Schlichtung vorhanden.

Damit sah das Arbeitsgericht Erfurt keine Notwendigkeit für gewerkschaftliche Arbeitskampfmaßnahmen und untersagte diese.

Bewertung

Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt ist ohne Wenn und Aber zu begrüßen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor einigen Tagen in der Rechtssache „Egenberger“ zugunsten des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts entschieden hatte, ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Erfurt ein weiterer wichtiger Eckpfeiler für das kirchliche Arbeitsrecht im Allgemeinen und den Dritten Weg und seine Ausgestaltung im Besonderen.

Der Dritte Weg steht für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstgeberseite und Mitarbeiterseite. Nicht umsonst spricht man im Dritten Weg von einer echten materiellen Parität beider Seiten. Diese materielle Parität ist der Hauptgrund dafür, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände für deren Beschäftigte äußerst erstrebenswerte Arbeitsbedingungen enthalten und die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände zu attraktiven Dienstgebern machen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt bestärkt die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände darin, den eingeschlagenen Dritten Weg weiterzugehen und auch künftig einen konsensualen Ausgleich zwischen Dienstgeber- und Mitarbeiterseite zu suchen, statt auf konfrontative Arbeitskämpfe zu setzen.

 

Arbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 12. November 2025, Az. 5 Ca 1304/24

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Melden Sie sich zum Newsletter an

Seien Sie immer einen Schritt voraus:
Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu tarifrechtlichen Entwicklungen sowie wichtige Praxishinweise in unserem Dienstgeberbrief!

 

Newsletter abonnieren