BAG-Entscheidung: Urteilsbegründung über Einwurfeinschreiben liegt vor – erste Berichte über Reaktionen von Deutscher Post (DHL)
Sachverhalt
In dem Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung, letztlich aber nicht um den Zugang der Kündigungserklärung, sondern um den Zugang einer Einladung zu einem sog. bEM-Gespräch.
Der spätere Kläger hatte in den Jahren 2020, 2021 und 2022 jeweils mehr als sechs Wochen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an seinem Arbeitsplatz gefehlt. Nachdem die Arbeitgeberin und spätere Beklagte mit dem späteren Kläger im August 2022 ein sog. bEM-Gespräch (Gespräch über ein betriebliches Eingliederungsmanagement) geführt hatte, änderte sich im Jahr 2023 nichts an dessen häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten. Die Arbeitgeberin lud den späteren Kläger daraufhin im Frühjahr und Herbst 2023 zweimal zu weiteren bEM-Gesprächen ein, zuletzt mit Schreiben vom 11. Oktober 2023, das per Einwurf-Einschreiben verschickt wurde. Nachdem die spätere Beklagte keine Reaktion auf die letzte Einladung bekommen hatte und es damit zu keinem bEM-Gespräch in der Zeit nach dem 11. Oktober 2023 gekommen war, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.12.2023.
Dagegen erhob der Gekündigte Kündigungsschutzklage und trug vor, dass die krankheitsbedingte Kündigung schon wegen des nicht erfolgten bEM unwirksam sei. Der Kläger behauptete im Prozess, die Einladung zum bEM-Gespräch vom 11. Oktober 2023 nicht erhalten zu haben. Die Beklagte legte daraufhin im Prozess den Ein- und Auslieferungsbeleg der per Einwurf-Einschreiben verschickten Einladung vor und ließ den Zusteller als Zeugen vernehmen. Allerdings konnte sich dieser nicht mehr an die konkrete Zustellung erinnern.
ArbG und LAG gaben der Kündigungsschutzklage statt.
Die Entscheidung des BAG
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG ist die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung unwirksam, da die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung gem. § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX zur Durchführung eines bEM verpflichtet war, und nicht den Beweis erbringen konnte, ein solches Gespräch zumindest versucht zu haben.
Das BAG folgt dabei dem zweitinstanzlichen Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg, das festgestellt und bewertet hatte, wie ein Einwurf-Einschreiben im sog. Scan-Verfahren zugestellt und der Nachweis der Zustellung erstellt wird: Bei dieser Art der Zustellung scannt der Zusteller den Barcode der Postlieferung und unterschreibt anschließend auf dem Display seines Scanners, das Zustelldatum wird automatisch generiert. Danach wirft er das Einwurfeinschreiben in den Briefkasten des Empfängers.
Hierzu stellt das BAG in seiner Urteilsbegründung fest, dass der digitale Auslieferungsbeleg im Scan-Verfahren bei dem durch die Deutsche Post / DHL vorgegebenen Ablauf »zu einem Zeitpunkt generiert (wird), zu welchem noch kein Zugang (also kein Einwurf in den Briefkasten) stattgefunden hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann nicht den Anschein begründen, dass ein „Einschreiben in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“ wurde, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorsteht«. Das BAG kommt also in seiner Urteilsbegründung, wie auch schon das LAG Hamburg zu dem Ergebnis, dass die Zustellung eines Einwurfeinschreibens im Scan-Verfahren am Ende zwischen der Generierung des Zustellbelegs durch Unterschrift auf dem Scanner und dem tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten nicht nachweisbar ist. Im Gegenteil: das Verfahren ist so ausgestaltet, dass am Ende der Zustellung nicht automatisch vermutet werden kann, dass es auch tatsächlich zu einem Einwurf in den Briefkasten gekommen ist. Damit fehlen die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis des tatsächlichen Zugangs eines Einwurfeinschreibens im Wege des Scan-Verfahrens. Der digital erstellte Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens genügt also nicht als Anscheinsbeweis für den Zugang eines solchen Einschreibens.
Da der von der Beklagten benannte Zeuge keine belastbaren Aussagen mehr über die Zustellung der Einladung machen konnte, gelang es der Beklagten nicht, zu beweisen, dass der Kläger die fragliche Einladung zum bEM-Gespräch erhalten hatte; es kam zur endgültigen Klageabweisung.
Bewertung
Die Feststellungen des BAG zum Beweiswert des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens sind überzeugend. Ein Verfahren, in dem der Zustellungsnachweis erstellt wird, bevor es zur tatsächlichen Zustellung (Einwurf in den Briefkasten) kommt, kann nicht als rechts- und beweissicheres Zustellungsverfahren gelten. Bemerkenswert ist hierbei, dass das frühere Zustellungsverfahren für Einwurf-Einschreiben (das sog. Peel-Off-Verfahren) zumindest vom BGH akzeptiert wurde Bei diesem Verfahren zog der Zusteller unmittelbar vor dem Einwurf des Einschreibens ein Abziehetikett von der Sendung ab und klebte dieses auf den Auslieferungsbeleg. Nach dem Einwurf des Einschreibens wurde das auf den Auslieferungsbeleg aufgeklebte Etikett unterschrieben.
Für die Praxis stellt dieses Urteil eine Herausforderung dar, denn in nahezu allen Unternehmen in Deutschland herrscht die Vorstellung, dass das Einwurf-Einschreiben eine rechts- und beweissichere Art der Zustellung ist. Diese Ansicht ist nach dem hier besprochenen Urteil nicht mehr haltbar. Dienst- und Arbeitgeber werden daher zukünftig auf Zustellung per Boten, Kurierdienst o.ä. setzen müssen.
Erste Reaktionen der Deutschen Post / DHL
Ende Juni 2026 meldeten einige Online-Dienstleister, dass die Deutsche Post / DHL die Zustellungsabläufe im Scan-Verfahren umgestellt haben soll, um die vom BAG festgestellte Beweislücke zu schließen. Soweit ersichtlich liegt hierzu jedoch noch keine offizielle Mitteilung der Deutschen Post / DHL vor. Mitte Juli 2026 meldeten weitere Stellen, dass die Deutsche Post / DHL das Scan-Verfahren so umgestellt habe, dass der Zusteller zuerst den Barcode der Postlieferung scannt, danach das Einschreiben einwirft und erst nach dem Einwurf seine bestätigende Unterschrift digital auf seinen Scanner setzt.
BAG, Urteil vom 7. Mai 2026, Az.: 2 AZR 184/25
Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2025, Az.: 4 SLa 26/24
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