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Bericht zur Sitzung der Bundeskommission vom 09.10.2025

Auf der Herbstsitzung der Bundeskommission wurde die Reform der Anlage 2 AVR Caritas abgeschlossen und die AVR Caritas 2027 in Kraft gesetzt.

Reform der Anlage 2 AVR Caritas | AVR Caritas 2027

Die Bundeskommission hat auf ihrer Sitzung am 9. Oktober 2025 in Fulda für den 1. Januar 2027 eine Neufassung der AVR Caritas beschlossen. Mit dem In-Kraft-Treten der neuen AVR Caritas 2027 werden die Mitarbeitenden, die bis dahin nach Anlage 2 AVR Caritas eingruppiert sind oder bei einer Neueinstellung eingruppiert würden, nach der Entgeltordnung der AVR Caritas 2027 in eine Struktur eingruppiert, wie sie bereits in den Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas gegeben ist. Zudem werden die AVR Caritas durch die AVR Caritas 2027 in eine einheitliche Struktur überführt. Die bisherige kleinteilige Untergliederung der AVR Caritas in einen Allgemeinen Teil und einzelne Anlagen wird zugunsten eines durchgeschriebenen Textes aufgegeben. Lediglich für einige wenige Berufsgruppen (Ärzte, Lehrkräfte) und für Auszubildende werden Sonderregelungen weiterhin in Anhängen getroffen.

Soweit nicht im Zusammenhang eine gesonderte Regelung für bestimmte Mitarbeitende existiert, gelten alle Regelungen der AVR Caritas 2027 für alle Mitarbeitenden. Mit der Neufassung entfallen deshalb die bisherigen Bestimmungen für die Weihnachtszuwendung und das zusätzliche Urlaubsgeld. Für alle Mitarbeitende gilt eine einheitliche Jahressonderzahlung und eine Leistungskomponente.

Mit dem Beschluss der Bundeskommission findet ein 2010 begonnener Prozess der Überführung aller Mitarbeitenden in ein einheitliches AVR-System seinen Abschluss. Mit Wirkung ab 2011 waren damals für die Berufsgruppen der Pflege und des Sozial- und Erziehungsdienstes die Vergütungssystematik und die Arbeitszeitregelungen aus dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Kommunen (TVöD-VKA) in die Anlagen 30 bis 33 AVR Caritas übernommen worden. Dabei war bereits der Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) übergreifend über alle Hilfebereiche definiert. Demgegenüber war für die Pflege nach Einrichtungsart differenziert worden. Insbesondere für Beratungsdienste, Verwaltungen und Tätigkeiten in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (wie beispielsweise Labor oder Logopädie) galten demgegenüber die alten, aus dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) entlehnten Regelungen insbesondere in den Anlagen 2 ff. AVR Caritas.

Damit galten seit 2011 in den AVR Caritas abhängig von der Tätigkeit des Mitarbeitenden zum Teil völlig unterschiedliche tarifliche Regelungen insbesondere im Kernbereich der Arbeitszeit, aber auch bei der Vergütung und bei bestimmten Sonderregelungen wie der Urlaubsregelung. Daher wurde frühzeitig das Ziel formuliert, einheitliche Bestimmungen zu schaffen und die 2011 in Kraft getretene unübersichtliche Struktur der AVR Caritas zu vereinheitlichen.

Ab dem 1. Januar 2027 werden die noch am BAT orientierten Strukturen aufgelöst: Die bisher nach den Anlagen 2 ff. AVR Caritas für die Eingruppierung zu beachtenden Tätigkeiten werden in die nunmehr auch für die bisherigen Tätigkeiten nach Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas geltende einheitliche Entgeltordnung überführt. Für am 31. Dezember 2026 / 1. Januar 2027 bestehende, nach Anlagen 2 ff. AVR Caritas eingruppierte Dienstverhältnisse gelten besondere Überleitungsregelungen. Für die nach den übrigen Anlagen eingruppierten Tätigkeiten erfolgt für die Mitarbeitenden keine Änderung der Eingruppierung.

Für alle Mitarbeiter geltende Regelungen der AVR Caritas 2027

Mit wenigen Ausnahmen werden für alle Mitarbeitende dieselben allgemeinen Regelungen gelten. Die bisherige tätigkeitsbezogene Unterscheidung im Geltungsbereich der AVR Caritas wird abgelöst durch eine, die auf die Einrichtung abstellt. Soweit bisher in den Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas besondere Regelungen für Berufsgruppen enthalten sind, werden diese künftig auf alle Mitarbeitenden der Einrichtung angewendet. Zusätzlich bestehen für den SuE wie bisher qualifikations- und tätigkeitsbezogene Regelungen in allen Einrichtungen. Deshalb bestehen – außer für schon bislang gesonderte Gruppen (z.B. Ärzte, Auszubildende, Lehrkräfte) – keine besonderen Anhänge mehr. Die bisher in Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas geregelten besonderen Tatbestände wurden in den AVR Caritas 2027 jeweils im Zusammenhang der inhaltlichen Gliederung bei den Grundregelungen mit verortet.

Einheitlich geregelt sind u.a.:

  • Begründung des Dienstverhältnisses
  • regelmäßige Arbeitszeit (39 Stunden, in Krankenhäusern: 38,5 Stunden) und Arbeitszeitregelung
  • Bereitschaftsdienst (Anpassungen für Krankenhaus, Pflegeeinrichtung und SuE), Bereitschaftszeit (und Arbeitsbereitschaft im Rettungsdienst)
  • Berechnungsbasis der Entgeltfortzahlung
  • Krankheitsbezüge und Krankengeldzuschuss
  • Urlaub
  • Jahressonderzahlung (löst Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld ab); auch bei unterjährigem Ausscheiden (wie bisher Anlage 31 AVR Caritas)
  • Leistungskomponente (1 Prozent geringer für Mitarbeitende in Krankenhäusern)

Entgeltordnung und -tabellen

Die Entgeltordnung entspricht im Wesentlichen der des TVöD-VKA. Es wurden Spezifika aus den AVR Caritas berücksichtigt. Neu sind Tätigkeitsmerkmale bezogen auf Mitarbeitende der IT.

Die Entgelttabellen (EG-, P- und S-Tabellen) entsprechen im Wesentlichen denen des TVöD-VKA. Zusätzlich wurden insbesondere für Tätigkeiten als Führungskräfte die beiden neuen Entgeltgruppen 16 und 17 hinzugefügt. Die Mitarbeitenden dieser Entgeltgruppen erhielten bisher entweder Zulagen zur E 15 oder waren außertariflich angestellt. Im öffentlichen Dienst sind vergleichbare Beschäftigte eher Beamte.

Für Betreuungskräfte und Mitarbeitende mit bestimmten Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 2 AVR Caritas 2027 (aktuell Vergütungsgruppe 10 AVR Caritas) sind Übergangsregelungen vorgesehen. Betreuungskräfte erhalten bis zum 31. Dezember 2035 maximal das Entgelt der neuen Entgeltgruppe 2, Stufe 5. Alle weiteren Mitarbeitende der Entgeltgruppe 2 AVR Caritas 2027 erhalten maximal das Entgelt der Stufe 4 – bei weiterlaufender Stufenlaufzeit („Entgeltsperre“).

Überleitung auf Antrag für Mitarbeitende der bisherigen Anlagen 2 ff. AVR Caritas

Für Mitarbeitende, die nicht nach den bisherigen Anlagen 2 ff. AVR Caritas eingruppiert sind, besteht zum 1. Januar 2027 kein Bedarf einer Überleitung. Ihre bisherigen Eingruppierungen bestehen in den AVR Caritas 2027 fort – entweder nach dem entsprechenden Anhang (z.B. Ärzte) oder sie sind (wie bei den Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas) in die neue Entgeltordnung übernommen worden.

Anders als bei früheren Überleitungsregelungen werden auch die am 31. Dezember 2026 / 1. Januar 2027 nach den Anlagen 2 ff. AVR Caritas eingruppierten Mitarbeitenden nicht automatisch übergeleitet. Für sie gelten dennoch ab dem 1. Januar 2027 die neuen Rahmenregelungen. Eine Überleitung in die AVR Caritas 2027 erfolgt für diese Mitarbeitenden nur auf Antrag des Mitarbeitenden. Daher sind Regelungen zum Ausgleich für tarifliche Vergütungserwartungen oder Besitzstandzulagen nicht nötig. Vielmehr ist geregelt, dass Mitarbeitenden, die keinen Antrag auf Überleitung stellen, bis zum Ausscheiden grundsätzlich weiterhin im Geltungsbereich der Eingruppierungsregelungen der Anlagen 2 ff. AVR Caritas verbleiben. Für sie werden weiterhin die Tabellen der Anlage 3 AVR Caritas gepflegt.

Wird ein Antrag auf Überleitung gestellt, gelten ab dessen Wirksamwerden die Regelungen der AVR Caritas 2027 vollumfänglich. Der Antrag auf Überleitung kann in einem Zeitraum bis zu 9 Jahren nach Inkrafttreten der AVR Caritas 2027 erfolgen – also bis ins Jahr 2035. Gestellt werden kann er in den ersten zwei Jahren jeweils zum Quartalsbeginn, in den Jahren drei bis fünf zum Halbjahresbeginn und in den letzten drei Jahren zum Jahresbeginn. Er wirkt grundsätzlich für die Zukunft. Der Antrag kann bereits vor dem 1. Januar 2027 gestellt werden. Es gilt eine Mindestfrist von acht Wochen bis zum beantragten Überleitungstermin. Danach besteht kein Anspruch des Mitarbeiters mehr auf Überleitung. Ein Wechsel kann nur noch einvernehmlich erfolgen.

Führt die Veränderung der Tätigkeit/en zu einer Neueingruppierung/Umgruppierung muss diese in den AVR Caritas 2027 erfolgen. Korrigierenden Höhergruppierung und ggf. noch erfolgende Bewährungsaufstieg führen hingegen nicht automatisch zu einem Wechsel in die neue Entgeltordnung der AVR Caritas 2027.

Nicht übergeleitete Mitarbeitende erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin besondere Zulagen des alten Systems (insbesondere Verheirateten- oder Kinderzulagen).

Überleitung mit Zuordnungstabelle

Für die Regelfälle der Eingruppierungen nach Anlagen 2 ff. AVR Caritas gilt nach Teil I. des Anhangs „Überleitung AVR Caritas 2027“ eine Zuordnungstabelle. Diese geht von der bisherigen Eingruppierung nach Vergütungsgruppe und entsprechender Ziffer aus und ordnet dieser die genaue Eingruppierung nach der Entgeltordnung AVR Caritas 2027 als Mindesteingruppierung zu.

Die Stufe innerhalb der neuen Entgeltgruppe lässt sich nach der Formel ermitteln: bisherige Stufe mal 2 plus die zurückgelegte Stufenlaufzeit in der bisherigen Stufe. Die Summe ist die Basis für die Zuordnung der Stufe nach den allgemeinen Regeln. Mit beiden Elementen ist sodann das Tabellenentgelt zu ermitteln.

Der Mitarbeitende hat einen Anspruch auf die Mitteilung der mit der Überleitung erfolgenden Eingruppierung nach der Entgeltordnung AVR Caritas 2027. Die Anforderung der Mitteilung muss vor der Antragstellung erfolgen. Dies kann aber auch kurz vor Beginn der 8-Wochen-Mindestfrist vor dem beantragten Überleitungstermin sein. Der Dienstgeber muss nach dem Mitteilungsverlangen die Mitteilung über die neue Eingruppierung innerhalb von vier Wochen erteilen. An die mitgeteilte Eingruppierung kann der Dienstgeber nicht mehr unterschreiten. Eine Höhergruppierung ist, hingegen auf Antrag des Mitarbeitenden möglich. Denn es gelten die allgemein gültigen Höhergruppierungsregelungen auch für den Fall, dass nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als nach der Zuordnungstabelle einschlägig ist. Im Falle eines innerhalb eines Jahres gestellten Höhergruppierungsantrages wirkt dieser auf den Zeitpunkt der Überleitung zurück.

Hinweis: Die Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. werden für die individuelle Beurteilung einen Überleitungsrechner zur Verfügung stellen. Die Beratungen dazu und zu den Zugriffsmöglichkeiten erfolgen aktuell.

Wirksamwerden

Der Beschluss der Bundeskommission kann faktisch erst Wirkung entfalten, wenn zu den in ihm enthaltenen mittleren Werte zur Arbeitszeit, zur Urlaubsdauer und zum Entgelt in den Regionalkommissionen die Beschlüsse zur Festsetzung dieser Werte gefasst wurden. Die Regionalkommissionen werden dabei auch über die Fortführung bisheriger regionaler Besonderheiten beraten, die von ihnen im Rahmen der Nutzung der Bandbreiten und/oder von Kompetenzübertragungen zur bestehenden Fassung der AVR Caritas beschlossen wurden. Die Regionalkommissionen (RK) tagen turnusmäßig in den Folgewochen zur Sitzung der Bundeskommission:

13. Oktober 2025: RK Baden-Württemberg

23. Oktober 2025: RK Mitte

24. Oktober 2025: RK Bayern

6. November 2025: RK Ost

7. November 2025: RK NRW

20. November 2025: RK Nord

 

Informationsmöglichkeiten

Die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite der AK Caritas bietet zum Beschluss der Bundeskommissionssitzung 3/2025 eine zweiteilige Online-Infoveranstaltung an. Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Dienstgebervertreter – das heißt an Vorstände, Geschäftsführerinnen und Personalverantwortliche in Einrichtungen im Anwendungsbereich der AVR Caritas. Nutzen Sie dieses Formular, um sich zu zwei ausgewählten Terminen anzumelden: Zur Anmeldung

Weitere Informationen mit FAQs zur AVR Caritas 2027 finden Sie unter: AVR Caritas 2027

 

Beschluss zur neuen Berechnung von Weihnachtszuwendungen und Jahressonderzahlungen im Bereich der RK Ost

Die Bundeskommission hat außerdem beschlossen, die Berechnungsverfahren für Weihnachtszuwendungen und Jahressonderzahlungen im Bereich der RK Ost zu Beginn des Jahres 2026 zu vereinheitlichen. Bis Ende 2025 existieren im Bereich der RK Ost noch unterschiedliche Tabellen für die dortigen Tarifgebiete Ost und West. Für Mitarbeitende im Tarifgebiet Ost werden deren Weihnachtszuwendungen und Jahressonderzahlungen auf der Basis der Tabellen des Tarifgebiets West berechnet. Mit dem Erreichen der vollständigen Vergütungsangleichung in den beiden Tarifgebieten zu Beginn des Jahres 2026 wird diese Sonderregelung überflüssig und fällt damit zukünftig weg.

Bericht aus der BK

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