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Tarifvertrag Altenpflege

Allgemeinverbindlichkeitserklärung findet keine Zustimmung

News

Wir setzen auf die Pflegekommission“

Norbert Altmann,
Sprecher Dienstgeber

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Der Tarifvertrag Altenpflege greift in Strukturen unserer AVR z.B. bei der Ost-West-Angleichung oder unserer Differenzierung der Entgelte zwischen Alltagsbegleiter*innen / Betreuungskräften etc. und ungelernten Hilfskräften ein, die sich nicht lösen ließen. Zudem fehlen Überstundenregelungen, eine betriebliche Altersvorsorge und passgenaue Arbeitszeitmodelle sowie Stufendifferenzierungen.


Wir haben jenseits dessen grundsätzliche Bedenken. Ändert sich bei der Frage der Pflegefinanzierung nichts, dann zahlen allein die Pflegebedürftigen bzw. die Kommunen die höheren Kosten bei steigenden Löhnen. Schon heute stehen die Kostenträger unter finanziellem Druck, der durch die Corona-Pandemie noch größer geworden ist und den sie weitergeben werden. Deshalb besteht die Gefahr, dass sie nach und nach nur noch die Bedingungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags anerkennen und zusätzlich abweichende Regelungen nicht mehr gegenfinanzieren. Das würde massiv der Caritas mit ihren höheren Tarifen schaden.

Faktenblätter Altenhilfe

Der Tarifvertrag Altenpflege greift in Strukturen unserer AVR z.B. bei der Ost-West-Angleichung oder unserer Differenzierung der Entgelte zwischen Alltagsbegleiter*innen / Betreuungskräften etc. und ungelernten Hilfskräften ein, die sich nicht lösen ließen. Zudem fehlen Überstundenregelungen, eine betriebliche Altersvorsorge und passgenaue Arbeitszeitmodelle sowie Stufendifferenzierungen.

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FAQ

Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes legt die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen und Diensten des Deutschen Caritasverbandes e.V. (AVR) fest. Die AK Caritas ist paritätisch mit Vertretern der Dienstgeberseite (Arbeitgeber) und Dienstnehmern (Mitarbeiter) besetzt und regelt die Arbeitsbedingungen für über 650.000 hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in bundesweit ca. 25.000 caritativen Einrichtungen und Diensten. Weitere Informationen unter www.caritas-dienstgeber.de

Der Tarifvertrag Altenpflege wurde zwischen dem Bundesverband der Arbeitgeber in der Pflege (BVAP) und der Gewerkschaft ver.di geschlossen. Der BVAP repräsentiert nach eigenen Angaben ca. 70.000 Beschäftigte in der Altenpflege. Der Tarifvertrag schreibt lediglich die Ergebnisse der Pfle[1]gekommission fort und enthält weder Regelungen zu Überstunden, zu flexiblen Arbeitszeiten noch zu einer betrieblichen Altersversorgung. Der Bundesarbeitsminister hat erklärt, er will diesen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Das kann er über § 7a Arbeitnehmerentsendegesetz, in dem 2019 neu geregelt wurde, dass ein Tarifvertrag in der Pflegebranche für allgemeinverbindlich erklärt werden kann, wenn zwei kirchliche Arbeitsrechtliche Kommissionen diesem zugestimmt haben. Damit kommt die Caritas ins Spiel.

Die katholische Kirche hat ein eigenes kollektives Arbeitsrecht geschaffen, den sog. Dritten Weg. Sämtliche tariflichen Arbeitsbedingungen werden in der von Dienstnehmerseite und Dienstgeberseite paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas beschlossen. Diese entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

Die Bedingungen, die im Tarifvertrag festgelegt sind, gelten dann für alle Unternehmen und Beschäftigten in der gesamten Pflegebranche (alle 1,2 Mio. Beschäftigten) als Mindestarbeitsbedingungen. Sie sind damit allgemeinverbindlich. Die bisherigen, durch Rechtsverordnung allgemeinverbindlich erklärten Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche, die auf Basis einer Empfehlung der Pflegekommission beruhen, würden damit ersetzt.

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Ihr Ansprechpartner

Johannes Brumm
Sprecher der Dienstgeberseite

0761 200-792
sprecher@caritas-dienstgeber.de
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