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Das GKV-Beitragssatz-
stabilisierungsgesetz und seine Auswirkung auf die Finanzierung von Tariflöhnen

Mit dem am 10. Juli 2026 verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027 zu stabilisieren.

Ein Schwerpunkt des Gesetzes liegt auf der Reform der Krankenhausfinanzierung. Betroffen sind sowohl der DRG-Bereich – also die über Fallpauschalen vergütete allgemeine Krankenhausbehandlung – als auch die gesonderte Finanzierung der Pflegepersonalkosten in der unmittelbaren Patientenversorgung (Pflegebudget).

Seit 2024 werden über die allgemeine Erhöhung der Krankenhausvergütung hinausgehende Tarifsteigerungen durch die Kostenträger grundsätzlich zusätzlich ausgeglichen (sog. Tarifrefinanzierung). Steigt die maßgebliche Tarifvergütung beispielsweise um 5 Prozent, die Summe aller beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen (sog. Grundlohn- bzw. Veränderungsrate) aber nur um 3 Prozent, wird die Differenz von zwei Prozentpunkten derzeit grundsätzlich vollständig durch die gesetzlichen Krankenkassen refinanziert.

Diese Refinanzierung verursacht Kosten, die durch die GKV-Finanzreform reduziert werden sollen. Im DRG-Bereich werden künftig nur noch 50 Prozent des Differenzbetrages zwischen der Veränderungsrate und der maßgeblichen Tarifsteigerung refinanziert.

Besonders einschneidend sind die Änderungen beim Pflegebudget. Ab 2027 orientiert sich das Pflegebudget am vereinbarten Budget des Vorjahres und darf grundsätzlich nur noch um die bundesweit ermittelte Veränderungsrate (§ 71 SGB V) steigen. Die durch das Bundesgesundheitsministerium bis zum 15. September für das Folgejahr veröffentlichte Veränderungsrate wird für die Jahre 2027, 2028 und 2029 zudem pauschal um jeweils einen Prozentpunkt gemindert.

Statt der bisherigen vollständigen Refinanzierung der über der Veränderungsrate liegenden tatsächlichen Tarifsteigerungen wird das Pflegebudget künftig also doppelt beschnitten: zum einen wird die Veränderungsrate gegenüber dem tatsächlich ermittelten Wert pauschal um einen Prozentpunkt gemindert, zum anderen werden darüberhinausgehende Tarifsteigerungen nur noch zur Hälfte berücksichtigt.

Weichen die tatsächlichen Pflegepersonalkosten ab 2027 vom vereinbarten Pflegebudget ab, gilt somit eine einseitige Risikoverteilung: Mehrkosten werden nicht mehr nachträglich ausgeglichen, während Minderkosten weiterhin im Folgejahr vom Budget abgezogen werden. Pflegepersonalkosten werden damit nicht vollständig aus der Finanzierung herausgenommen; es entfällt jedoch die bisherige vollständige Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

Dies lässt sich anhand einer beispielhaften Rechnung besser nachvollziehen:

Liegt die Veränderungsrate für das Folgejahr z.B. bei 3 Prozent, so werden nach Minderung um einen Prozentpunkt nur noch 2 Prozent als Veränderungsrate berücksichtigt.

Verbleibt die Tarifsteigerung unter diesen 2 Prozent (also z.B. bei 1,9 Prozent) stellt dies kein Finanzierungsproblem dar, denn bis zu einem Betrag von 2 Prozent findet eine vollständige Refinanzierung statt.

Liegt die Tarifsteigerung allerdings über der geminderten Veränderungsrate, erfolgt die Refinanzierung des Differenzbetrages nur noch zur Hälfte, mithin also:

Grundlohnrate:

3,0 Prozent

Gemindert um einen Prozentpunkt:

2,0 Prozent

Tarifsteigerung AVR:

2,9 Prozent

Differenz:

2,9  –  2,0         =  0,90 Prozent

Davon die hälftige Refinanzierung:

0,9  :  2              =  0,45 Prozent

 

Insg. berücksichtigte Kostensteigerung:

2,9  –  0,45       =  2,45 Prozent

Weggefallene Refinanzierung:

2,9  –  2,45       =  0,45 Prozent

Refinanziert werden somit nur 2,45 Prozent. Die anderen 0,45 Prozent muss der Träger bzw. die Einrichtung selbstständig erwirtschaften.

Besonders einschneidend wird die Gesetzesänderung jedoch, wenn die Tarifsteigerung schon über dem Veränderungswert liegt, bevor dieser um einen Prozentpunkt gemindert wurde. Bislang konnte diese Mehrkosten vollständig refinanziert werden, künftig ergeben sich in solchen Fällen jedoch erhebliche Finanzierungslücken:

Grundlohnrate:

3,0 Prozent

Gemindert um einen Prozentpunkt:

2,0 Prozent

Tarifsteigerung AVR:

4,0 Prozent

Differenz:

4,0  –  2,0         = 2,0 Prozent

Davon die hälftige Refinanzierung:

2,0  :  2              = 1,0 Prozent

 

Insg. berücksichtigte Kostensteigerung:

4,0 –  1,0          = 3,0 Prozent

Weggefallene Refinanzierung:

 4,0  –  3,0        = 1,0 Prozent

Statt bislang vollständiger Refinanzierung müsste der Träger bzw. die Einrichtung somit 1,0 Prozent der Kosten selbstständig erwirtschaften.

Für die Krankenhäuser bedeutet dies eine erhebliche Verlagerung des Finanzierungsrisikos. Beschlossene Tarif- und AVR-Steigerungen bleiben arbeitsrechtlich verbindlich und müssen vollständig an die Beschäftigten weitergegeben werden. Die daraus entstehenden Mehrkosten werden von den Kostenträgern künftig jedoch nur noch zum Teil übernommen. Die verbleibende Finanzierungslücke müssen die Einrichtungen selbst füllen und durch Einsparungen an anderer Stelle, etwa durch Nichtbesetzung freiwerdender Stellen, den Verzicht auf notwendige Investitionen oder eine Einschränkung des Leistungsangebots refinanzieren.

Zugleich steigt der Druck auf die Arbeitsrechtliche Kommission. AVR-Steigerungen können aufgrund von Inflation, Fachkräftemangel und Wettbewerb um Personal erforderlich sein. Ihre vollständige Finanzierung wäre für die Krankenhäuser künftig jedoch nicht mehr gesichert. Damit droht ein Zielkonflikt zwischen konkurrenzfähigen Arbeitsbedingungen und der wirtschaftlichen Stabilität der Einrichtungen.

Laut dem derzeit vorliegenden Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) ist vorgesehen, die Begrenzung der Tarifrefinanzierung auch auf die ambulante und stationäre Langzeitpflege im Sinne des SGB XI zu übertragen. Eine über die Veränderungsrate hinausgehende Tarifsteigerung soll nach dem derzeitigen Entwurf des PNOG gar nicht mehr refinanziert werden. Anders als in der GKV-Finanzreform soll also auch keine hälftige Refinanzierung der über die Veränderungsrate hinausgehenden Tarifsteigerung erfolgen. Wesentliche Regelungen zur Tariftreue bzw. zur Anerkennung tariflich bedingter Personalkosten als wirtschaftlich sollen für einen Zeitraum von vier Jahren ausgesetzt werden.

Mithin drohen auch im SGB-XI-Bereich erhebliche Finanzierungslücken. Da bislang lediglich ein Referentenentwurf vorliegt, ist jedoch das weitere PNOG-Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

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