Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber als Voraussetzung der tariflichen Unkündbarkeit nach § 52 Abs. 3 AVR Caritas 2027 zählen nur die Beschäftigungszeiten beim aktuellen Dienstgeber. Vorbeschäftigungszeiten bei anderen, auch kirchlichen Dienstgebern werden nicht angerechnet.