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OLG Hamburg: Dienstgeber müssen anonyme Online-Bewertungen nicht ohne Weiteres hinnehmen

Dienstgeber müssen anonyme, negative Online-Bewertungen nicht hinnehmen, wenn sich ein tatsächlicher Beschäftigungs- oder Bewerbungskontakt nicht überprüfen lässt. Das OLG Hamburg stärkt damit ihre Möglichkeiten, gegen nicht nachvollziehbare Bewertungen auf Arbeitgeberbewertungs-Plattformen vorzugehen.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Arbeitgeber, gegen den auf der Arbeitgeberbewertungs-Plattform Kununu eine anonyme Ein-Sterne-Bewertung veröffentlicht worden war. Der Kläger bestritt, dass die bewertende Person jemals bei ihm beschäftigt gewesen sei oder sonst ein tatsächlicher Kontakt bestanden habe, und verlangte die Entfernung der Bewertung. Kununu legte daraufhin ein Arbeitszeugnis und Abrechnungsunterlagen vor, die jedoch so stark geschwärzt waren, dass das Unternehmen nicht überprüfen konnte, ob sie tatsächlich von einer gegenwärtig oder früher bei ihm beschäftigten Person stammten. Das Landgericht (LG) Hamburg gab der Klage statt und verurteilte Kununu zur Unterlassung der weiteren Verbreitung der Bewertung (Urteil vom 7. Februar 2025, Az. 324 O 315/24). Hiergegen legte Kununu Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG Hamburg) ein.

Das OLG Hamburg fasste am 25. Juni 2026 einen Hinweisbeschluss, mit welchem es seine Auffassung deutlich machte, dass es die Berufung für offensichtlich aussichtslos halte. Bestreitet ein Arbeitgeber, dass einer anonymen Bewertung überhaupt ein tatsächlicher Beschäftigungs- oder Bewerbungskontakt zugrunde liegt, darf er diese Rüge grundsätzlich so lange aufrechterhalten, bis der Bewertende ihm gegenüber so weit individualisiert wird, dass er den behaupteten Kontakt selbst überprüfen kann. Kann die Plattform den Arbeitgeber nicht in die Lage versetzen, das tatsächliche Bestehen eines Kontakts zu überprüfen, muss sie die Bewertung entfernen. Eine Pflicht zur Mitteilung des Klarnamens besteht nach den Ausführungen des OLG Hamburg allerdings nicht zwingend. Kununu nahm nach dem Hinweisbeschluss seine Berufung zurück, sodass das Urteil des LG Hamburg rechtskräftig wurde.

Praktische Auswirkungen

Dienstgeber müssen anonyme und belastende Bewertungen auf Arbeitgeberbewertungs-Plattformen mithin nicht ohne Weiteres hinnehmen. Sie sollten die Bewertung zunächst durch einen vollständigen Screenshot einschließlich Datum und Internetadresse sichern. Anschließend kann gegenüber der Arbeitgeberbewertungs-Plattform ausdrücklich bestritten werden, dass ein Beschäftigungs- oder Bewerbungskontakt mit dem Bewertenden bestanden hat. Zugleich sollte unter Hinweis auf den Hinweisbeschluss des OLG Hamburg verlangt werden, den Bewertenden so weit kenntlich zu machen, dass der behauptete Kontakt überprüft werden kann, oder die Bewertung zu entfernen. Reagiert die Arbeitgeberbewertungs-Plattform nicht ausreichend, bestehen gute Erfolgsaussichten für ein weiteres rechtliches Vorgehen. Soll eine einstweilige Verfügung beantragt werden, ist wegen der erforderlichen Dringlichkeit ein zeitnahes Handeln wichtig.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede anonyme, negative Bewertung automatisch gelöscht werden muss. Kann die Arbeitgeberbewertungs-Plattform einen tatsächlichen Beschäftigungs- oder Bewerbungskontakt ausreichend belegen, muss anschließend gesondert geprüft werden, ob einzelne Aussagen unwahr, beleidigend oder aus anderen Gründen rechtswidrig sind.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Hinweisbeschluss vom 25. Juni 2026 – 7 U 8/25

Rechtsprechung

Autor/-in: Johannes Berg

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