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LAG Thüringen: Kein Nachtschichtzuschlag für eine bloße Spätschicht

Eine Spätschicht wird nicht schon dadurch zur zuschlagspflichtigen Nachtschicht, dass sie teilweise in die tarifliche Nachtzeit fällt. Für die AVR-Caritas hat die Entscheidung nur begrenzte Bedeutung, weil Nachtarbeit und Nachtschicht von dort ausdrücklich voneinander abgegrenzt sind.

Sachverhalt

Der Kläger arbeitete im Zwei-Schicht-System als Mitarbeiter in der Intralogistik. Seine Spätschicht dauerte von 13:54 Uhr bis 22:00 Uhr. Der anwendbare Manteltarifvertrag des Verbands der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e. V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt bestimmte die Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr und sah unter anderem einen Zuschlag von 20 Prozent für Nachtschichtarbeit vor. Der Kläger verlangte diesen Zuschlag für seine Arbeitsleistungen zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Entscheidung

Das LAG Thüringen wies die Berufung zurück. Der Tarifvertrag unterscheide zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit, ohne den Begriff der Nachtschicht näher zu definieren. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der bisherigen Rechtsprechung liege eine Nachtschicht nur vor, wenn die Schicht überwiegend oder jedenfalls zu einem wesentlichen Teil in der tariflichen Nachtzeit stattfinde.

Die Spätschicht des Klägers lag lediglich mit zwei von gut acht Stunden in der tariflichen Nachtzeit. Das bloße Hineinreichen der Schicht in die Nacht genügte daher nicht. Andere tarifliche Zuschläge schieden aus, weil der Kläger weder außerhalb von Schichtarbeit noch in Mehrarbeit tätig war. Die Revision wurde zugelassen.

Bewertung

Die Entscheidung betrifft in erster Linie die Auslegung des konkret anwendbaren Tarifvertrags. Für die besonders praxisrelevanten Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas ist ihre unmittelbare Bedeutung gering. Dort ist Nachtarbeit in § 4 Abs. 5 der Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas als Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr definiert. Eine Nachtschicht liegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas dann vor, wenn die Arbeitsschicht mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfasst. Auf ein Überwiegen der Nachtstunden kommt es damit nicht an.

Die Zwei-Stunden-Grenze ist allerdings keine Voraussetzung für den Nachtarbeitszuschlag. Dieser wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Anlagen 31 bis 33 AVR Caritas für jede tatsächlich geleistete Nachtarbeitsstunde gezahlt. Bei einer Spätschicht bis 22:00 Uhr fällt daher für die Zeit von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr bereits ein Zuschlag an; eine Nachtschicht liegt erst bei mindestens zwei Nachtarbeitsstunden, beispielsweise bei einem Schichtende um 23:00 Uhr, vor.

Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen, Urteil vom 15. April 2026 - 4 Sa 127/24

Rechtsprechung

Autor/-in: Johannes Berg

Schlagworte

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