BAG: Anwendung des TV-Ärzte/VKA auch bei nur beschränkter Berufsausübungserlaubnis
Sachverhalt
Der Kläger war seit Dezember 2021 in einem kommunalen Krankenhaus beschäftigt. Er verfügte zunächst nicht über eine Approbation, besaß jedoch eine befristete Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO. Diese erlaubte ihm ausschließlich eine nicht selbstständige ärztliche Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und in Anwesenheit approbierter Ärztinnen und Ärzte. Die Einschränkungen galten auch für Nacht-, Notfall- und Bereitschaftsdienste. Im Rahmen dieser Erlaubnis war der Kläger in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig.
Arbeitsvertraglich war bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eine monatliche Bruttovergütung von 4.000 Euro vereinbart. Zum 1. Februar 2022 trat der Kläger dem Marburger Bund bei. Am 9. Februar 2022 erhielt er die Approbation und wurde von diesem Zeitpunkt an nach Entgeltgruppe I Stufe 1 TV-Ärzte/VKA vergütet. Für die Zeit vom 1. bis 8. Februar 2022 verlangte er ebenfalls die tarifliche Vergütung und machte eine Entgeltdifferenz von 243,43 Euro brutto geltend. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der TV-Ärzte/VKA erfasse nur uneingeschränkt einsetzbare, approbierte Ärzte. Der Kläger sei aufgrund seiner beschränkten Berufserlaubnis vielmehr mit einem früheren Arzt im Praktikum vergleichbar.
Entscheidung
Das BAG gab dem Kläger recht. Der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA erstrecke sich nicht nur auf approbierte Ärzte, sondern auch auf Personen, die über eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO verfügen.
Der im Tarifvertrag nicht eigenständig definierte Begriff des Arztes sei entsprechend dem medizinrechtlichen Begriffsverständnis der Bundesärzteordnung auszulegen. Nach § 2 Abs. 2 BÄO dürfe der ärztliche Beruf auch aufgrund einer vorübergehenden oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkten Erlaubnis ausgeübt werden. Gemäß § 2a BÄO dürften auch Personen mit einer solchen Berufserlaubnis die Berufsbezeichnung "Arzt" führen. Der medizinrechtliche Arztbegriff sei deshalb nicht auf approbierte Personen beschränkt.
Die eingeschränkte Einsetzbarkeit des Klägers führe zu keinem anderen Ergebnis. Der TV-Ärzte/VKA setze neben der ärztlichen Tätigkeit keine uneingeschränkte Verwendbarkeit voraus. Insbesondere folge aus den tariflichen Regelungen über Rettungs-, Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste nicht, dass nur Ärzte erfasst seien, die sämtliche dort vorgesehenen Leistungen uneingeschränkt erbringen könnten. Auch approbierte Ärzte könnten aus persönlichen oder fachlichen Gründen von bestimmten Diensten ausgenommen sein, ohne dadurch aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags herauszufallen.
Der Kläger sei zudem nicht mit einem früheren Arzt im Praktikum vergleichbar. Die damalige Tätigkeit als Arzt im Praktikum war noch Bestandteil der ärztlichen Ausbildung. Eine Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO setze demgegenüber grundsätzlich eine bereits abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf voraus.
Da der Kläger im Krankenhaus eine entsprechende ärztliche Tätigkeit in der unmittelbaren Patientenversorgung ausübte, war er in Entgeltgruppe I Stufe 1 TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Die niedrigere arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung wurde aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung durch die unmittelbar und zwingend geltenden tariflichen Vergütungsregelungen verdrängt.
Bewertung
Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund des nicht eigenständig definierten Begriffs des Arztes im TV-Ärzte/VKA sowie im Hinblick auf Wortlaut und Systematik der Bundesärzteordnung verständlich. Eine beschränkte Berufserlaubnis ist zwar keine Approbation, stellt aber eine eigenständige berufsrechtliche Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs dar. Entscheidend für die Anwendung des Ärztetarifs ist daher nicht die Approbation, sondern ob die betreffende Person zur ärztlichen Berufsausübung befugt ist und tatsächlich eine entsprechende ärztliche Tätigkeit ausübt. Beschränkungen hinsichtlich der Beschäftigungsstelle, der Aufsicht oder bestimmter Dienste betreffen lediglich die konkrete Einsetzbarkeit, nicht aber die Eigenschaft als Arzt im Tarifsinn.
Die Entscheidung ist grundsätzlich auch für die Anlage 30 Caritas AVR relevant: Zwar betrifft das Urteil unmittelbar nur den TV-Ärzte/VKA. § 1 Anlage 30 AVR knüpft jedoch ebenfalls an die Beschäftigung als Ärztin oder Arzt an, während § 12 lit. a für die Eingruppierung in Entgeltgruppe I lediglich eine "Ärztin/einen Arzt mit entsprechender Tätigkeit" verlangt. Eine ausdrückliche Beschränkung auf approbierte Ärzte enthält die Anlage 30 AVR Caritas mithin nicht. Zudem wurden in ihr die wesentlichen Regelungen des TV-Ärzte/VKA übernommen.
Die Argumentation des BAG lässt sich daher weitgehend auf die Anlage 30 AVR übertragen. Beschäftigte mit einer gültigen Berufserlaubnis nach § 10 BÄO fallen grundsätzlich unter die Anlage 30 AVR Caritas und sind in Entgeltgruppe I einzugruppieren, wenn sie innerhalb der Grenzen ihrer Erlaubnis eine entsprechende ärztliche Tätigkeit ausüben. Die eingeschränkte Möglichkeit zur Teilnahme an Rettungs-, Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdiensten steht dem nicht entgegen.
So wie das BAG hat es auch schon Beyer in § 12 Rn. 1 des Praxiskommentars zu den Caritas AVR gesehen. Da das BAG diese Auffassung nun bestätigt hat, wäre eine Klarstellung in § 1 Anlage 30 AVR Caritas anzuregen.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.05.2026 - 4 AZR 98/25
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