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BAG: Einwurfeinschreiben gilt nicht als Nachweis für den Zugang von Schriftstücken

Das BAG entscheidet, dass digital erfasste Einwurfeinschreiben nicht als Nachweis für den Zugang von Schriftstücken wie arbeitgeberseitigen Kündigungen gelten können.

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 hat das BAG die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg zurückgewiesen und damit die Rechtsprechung des zweitinstanzlichen LAG bestätigt, wonach ein Einwurfeinschreiben, dessen Zugang digital und ohne Erfassung des Zugangszeitpunkts und der Zustelladresse bestätigt wird, nicht als Nachweis für den Zugang von Schriftstücken gelten kann.

Der Rechtsstreit

In dem in Rede stehenden Rechtsstreit ging es um eine krankheitsbedingte Kündigung, letztlich aber nicht um den Zugang der Kündigungserklärung, sondern um den Zugang einer Einladung zu einem BEM-Gespräch.

Der Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter mit häufigen, kurzzeitigen krankheitsbedingten Arbeitsausfällen zu einem BEM-Gespräch eingeladen und – nachdem der Mitarbeiter hierauf nicht reagiert hatte – eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess bestritt der klagende Mitarbeiter, eine Einladung zum BEM-Gespräch erhalten zu haben. Der beklagte Arbeitgeber legte daraufhin im Prozess den Ein- und Auslieferungsbeleg der Einladung vor und ließ den Zusteller als Zeugen vernehmen. Allerdings konnte sich dieser nicht an die konkrete Zustellung erinnern.

2. Die Entscheidungen des LAG Hamburg und des BAG

Unbestritten ist, dass vorliegend eine krankheitsbedingte Kündigung nicht ohne vorherige Durchführung eines BEM-Gesprächs erfolgen konnte. Daher ging es in der zweiten Instanz in erster Linie um die Frage, ob die entsprechende Einladung dem Kläger tatsächlich zugegangen war.

Das LAG Hamburg musste sich dabei mit der Frage befassen, ob die neue Form des digitalen Nachweises des Zugangs eines Einwurfeinschreibens als Anscheinsbeweis des Zugangs ausreicht. Bei dieser Art des Zugangsnachweises scannt der Zusteller den Barcode der Postlieferung und unterschreibt anschließend auf dem Display seines Scanners, das Zustelldatum wird automatisch generiert. Danach wirft er das Einwurfeinschreiben in den Briefkasten des Empfängers. Die digitale Dokumentation enthält neben dem Barcode allerdings keine Angabe über die Zustelladresse und die Zustelluhrzeit.

Das LAG Hamburg entschied dazu, dass der Einlieferungsbeleg zusammen mit der digitalen Zugangsdokumentation keinen Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang eines Einwurfeinschreibens begründe. Ein digitaler Zustellbeleg – auch wenn er später in Papierform ausgedruckt wird – kann nicht als Zugangsbeweis angesehen werden, wenn dort keine Empfängeradresse und Zustelluhrzeit dokumentiert seien. Der Geschehensablauf einer solchen Zustellung ist nicht derart typisch, dass – wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich – die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlören. Würde ein solcher Zustellbeleg (bzw. dessen Reproduktion) für einen Anscheinsbeweis genügen, hätte der vermeintliche Empfänger praktisch keine Möglichkeit, ihn zu erschüttern oder gar einen Gegenbeweis anzutreten. 

Damit sah das LAG Hamburg den Beklagten in Beweisnot im Hinblick auf den Zugang der Einladung zum BEM-Gespräch. Da damit eine entscheidende Voraussetzung für die Aussprache einer krankheitsbedingten Kündigung fehlte, gab das LAG Hamburg der Kündigungsschutzklage statt.

Das BAG wies Anfang Mai 2026 die Revision der Beklagten zurück, wobei die Urteilsgründe noch nicht vorliegen.

3. Bewertung

Mit der Entscheidung des BAG war zu rechnen. Zwar hatte der BGH vor etwa 10 Jahren noch entschieden, dass ein analog zugestelltes Einwurfeinschreiben, bei dem der Zusteller unmittelbar vor dem Einwurf ein Abziehetikett von der Sendung abzog, dieses auf den Auslieferungsbeleg klebte und anschließend die Zustellung mit Unterschrift und Datum auf dem Zustellbeleg bestätigte, als gültiger Zugangsnachweis anzusehen ist. Aber diese Entscheidung bezog sich eben nur auf die analoge Zustellung (Peel-off-Verfahren). Für das neue, digitale Zustellungsverfahren galt diese Rechtsprechung allerdings nicht.

Verschiedene Instanzgerichte und das BAG hatten in der Vergangenheit immer wieder Zweifel daran geäußert, dass für ein digitales Zustellverfahren gleiches gelten könne, wie für das ehemals angewandte Peel-off-Verfahren. Das LAG Hamburg hat hier für Klarheit gesorgt und das BAG hat dies offensichtlich nicht zu beanstanden.

Dienst- und Arbeitgeber werden daher zukünftig auf Zustellung per Boten, Kurierdienst o.ä. setzen müssen. Sobald die Urteilsgründe des BAG vorliegen, wird ausführlich über die neue Rechtsprechung berichtet.

BAG, Urteil vom 7. Mai 2026, Az.: 2 AZR 184/25

Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2025, Az.: 4 SLa 26/24

Rechtsprechung

Autor/-in: Dr. Florian Bauckhage-Hoffer

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