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BAG: „Kenntnis“ genügt nicht – Kündigung erst nach Abschluss der SBV-Anhörung

Bei der Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter genügt es nicht, wenn die Schwerbehindertenvertretung die Kündigungsabsicht lediglich „zur Kenntnis“ nimmt. Dienstgeber müssen daher grundsätzlich den Ablauf der Stellungnahmefrist abwarten oder sich ausdrücklich bestätigen lassen, dass keine weitere Äußerung erfolgen wird. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam – auch während der Probezeit.

Sachverhalt

Der als schwerbehindert anerkannte Kläger war seit dem 1. Oktober 2023 bei einer Stadt als Mitarbeiter im Innen- und Außendienst beschäftigt und führte Verkehrskontrollen durch. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Nachdem der Kläger im Oktober 2023 an drei Tagen verspätet zum Dienst erschienen war, empfahl sein Vorgesetzter nach einem Kritikgespräch, die Erprobung nicht fortzusetzen. Anfang Dezember teilte die Arbeitgeberin dem Kläger mit, das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit kündigen zu wollen.

Neben dem zuständigen Personalrat beteiligte die Arbeitgeberin auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV). Auf dem Anhörungsschreiben vom 7. Dezember 2023 brachte die SBV am 11. Dezember 2023 einen unterschriebenen Stempelaufdruck an. Von den dort vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten „Einverstanden“, „Kenntnis“, „keine Einwände“, „keine Bedenken“ und „siehe Stellungnahme“ kreuzte sie lediglich „Kenntnis“ an.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2023. Die Kündigung ging dem Kläger am 14. Dezember 2023 um 14:30 Uhr zu. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und rügte unter anderem die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der SBV.

Das Arbeitsgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Das Landesarbeitsgericht änderte die Entscheidung ab und wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers stellte das Bundesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Entscheidung

Das BAG erklärte die Kündigung wegen der fehlerhaften Beteiligung der SBV gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX für unwirksam.

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beteiligung der SBV erfasse sämtliche Kündigungen schwerbehinderter Beschäftigter. Sie gelte daher auch für Kündigungen während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Für die Wirksamkeit der Kündigung reiche es nicht aus, die SBV lediglich über die Kündigungsabsicht zu informieren. Ihr müsse auch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Da § 178 Abs. 2 SGB IX selbst keine Stellungnahmefristen enthält, seien nach der ständigen Rechtsprechung des BAG die Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG entsprechend anzuwenden. Bei einer ordentlichen Kündigung könne die SBV daher innerhalb einer Woche Bedenken äußern; bei einer außerordentlichen Kündigung müsse sie dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen tun. Diese Fristen gelten einheitlich für private und öffentliche Arbeitgeber. Etwaige abweichende Fristen der Personalvertretungsgesetze des Bundes oder der Länder seien für die Beteiligung der SBV nicht maßgeblich.

Ausgehend von der nachgewiesenen Kenntnisnahme am 11. Dezember 2023 wäre die Wochenfrist erst mit Ablauf des 18. Dezember 2023 abgelaufen. Selbst wenn man zugunsten der Arbeitgeberin unterstellte, das Anhörungsschreiben sei der SBV bereits am 7. Dezember 2023 zugegangen, hätte die Frist erst am 14. Dezember 2023 um 24 Uhr geendet. Da die Kündigung dem Kläger bereits an diesem Tag um 14:30 Uhr zuging, wurde sie in jedem Fall vor Fristablauf ausgesprochen.

Das Anhörungsverfahren war auch nicht durch den Stempelvermerk „Kenntnis“ vorzeitig beendet worden. Eine vorzeitige Beendigung setzt nach Auffassung des BAG voraus, dass der Arbeitgeber der Erklärung der SBV unzweifelhaft entnehmen kann, dass diese abschließend Stellung genommen hat und sich innerhalb der verbleibenden Frist nicht mehr ergänzend äußern wird. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die SBV der Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmt oder eindeutig erklärt, von einer Stellungnahme abzusehen.

Die bloße Bestätigung der Kenntnisnahme enthält dagegen keine inhaltliche Aussage zur beabsichtigten Kündigung. Sie bringt weder ein Einverständnis noch einen Verzicht auf eine weitere Äußerung zum Ausdruck. Fehlen eindeutige Anhaltspunkte für den abschließenden Charakter der Erklärung, muss der Arbeitgeber bei der SBV nachfragen oder den Ablauf der vollständigen Stellungnahmefrist abwarten. Dass die SBV sich später tatsächlich nicht mehr äußert, ändert daran nichts.

Bewertung

Das BAG führt seine bisherige Rechtsprechung zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung konsequent fort. Dass für die SBV bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich eine einwöchige Stellungnahmefrist gilt, hatte das Gericht bereits früher entschieden. Neu und besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass ein bloßer Kenntnisvermerk diese Frist nicht vorzeitig beendet.

Für Dienstgeber liegt darin ein erhebliches formelles Risiko: Ein Fehler im Beteiligungsverfahren führt unabhängig von den Gründen für die Kündigung zu deren Unwirksamkeit. Das gilt auch während der Probe- und Wartezeit. Zwar bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten innerhalb der ersten sechs Monate gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX grundsätzlich noch keiner Zustimmung des Integrationsamtes. Die Pflicht zur vorherigen Beteiligung einer bestehenden SBV bleibt hiervon jedoch unberührt.

Für die Einrichtungen und Dienste der Caritas ist außerdem zu beachten, dass die Beteiligung der SBV gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 MAVO selbstständig neben der Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach der jeweils geltenden MAVO steht. Die ordnungsgemäße Beteiligung der MAV nach § 28a MAVO kann eine fehlerhafte SBV-Anhörung nicht ersetzen oder heilen, darauf kam es hier auch nicht an. Eine vertiefende Besprechung eines Urteils, in welchem es auf Fragen des § 28a MAVO ankam, finden Sie hier.

Dienstgeber sollten deshalb sowohl den Zugang der vollständigen Unterrichtung bei der SBV als auch den Ablauf der Stellungnahmefrist genau dokumentieren. Entscheidend ist nicht das Datum des Anhörungsschreibens, sondern dessen nachweisbarer Zugang bei der SBV. Ebenso genügt es nicht, dass das Kündigungsschreiben erst am letzten Tag der Anhörungsfrist unterzeichnet oder versandt wird: Die Kündigung darf dem Beschäftigten nicht vor Ablauf der Frist zugehen.

Erklärt die SBV lediglich, sie habe die Kündigungsabsicht „zur Kenntnis genommen“, sollte der Dienstgeber entweder den vollständigen Fristablauf abwarten oder ausdrücklich klären, ob damit eine abschließende Stellungnahme verbunden sein soll. Sinnvoll sind eindeutige Erklärungen, aus denen hervorgeht, ob die SBV abschließend Stellung genommen hat bzw. keine weitere Äußerung beabsichtigt. Ein neutraler Eingangsstempel oder eine bloße Kenntnisbestätigung bietet hierfür keine ausreichende Grundlage.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 29. Januar 2026 – 2 AZR 128/25

Rechtsprechung

Autor/-in: Johannes Berg

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