LAG Hamm: Keine Diskriminierung durch Überstundenzuschlagsregelung für Teilzeitbeschäftigte im TVöD-VKA
Sachverhalt
Die Klägerin ist als Teilzeitbeschäftigte in der Verwaltung im öffentlichen Dienst tätig. Sie hat auf Zahlung von Überstundenzuschlägen für von ihr geleistete „Mehrarbeitsstunden“ mit der Begründung geklagt, dass die tarifvertragliche Differenzierung zwischen zuschlagsfreier Mehrarbeit und zuschlagspflichtigen Überstunden eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstelle.
Das Arbeitsgericht Münster hat die Zahlungsklage abgewiesen.
Entscheidung
Das LAG Hamm hat das Urteil des Arbeitsgerichts Münster bestätigt. Die Differenzierung im TVöD-VKA zwischen zuschlagspflichtigen Überstunden (siehe oben) und zuschlagsfreier Mehrarbeit, also Stunden, die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden, aber unterhalb der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegen, verletze weder den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG noch verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG. In seiner Begründung bezieht sich das LAG Hamm im Wesentlichen auf die Entscheidung des BAG vom 15.10.2021 – 6 AZR 161/16. Danach hätten die Tarifvertragsparteien den nach ihrer Einschätzung unterschiedlichen Interessenlagen von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten durch ein ausdifferenziertes Regelungssystem Rechnung getragen, was von der durch Art. 9 GG geschützten Tarifautonomie gedeckt sei. So werde etwa bei den Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeit – anders als Überstunden bei Vollzeitbeschäftigten – vom Einverständnis der Mitarbeitenden abhängig gemacht. Teilzeitbeschäftigte arbeiteten also im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten, die zu Überstunden verpflichtet seien, „freiwillig“ über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus. Schon deswegen sei zweifelhaft, ob die Bezahlung der „freiwillig“ erbrachten Mehrarbeitsstunden mit der üblichen Stundenvergütung im Gegensatz zu der Bezahlung der „verpflichtenden“ Überstunden der Vollzeitbeschäftigten mit Zuschlägen diskriminierend sein könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Regelungen zur Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit die Teilzeitbeschäftigen in manchen Fällen gegenüber den Vollzeitbeschäftigten sogar begünstigen. So sei bei bestimmten Entgeltgruppen die Vergütung für Mehrarbeit höher als das bei Überstunden gedeckelte Grundentgelt zuzüglich Überstundenzuschlag. Schließlich sei auch beim Ausgleich von Mehrarbeit ein eigenständiges Freizeitregime geschaffen worden. Aufgrund des erkennbar bestehenden Interesses eines Teilzeitbeschäftigten, lediglich eine geringe Stundenanzahl leisten zu müssen, sei der Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit statt durch Vergütung in den Vordergrund gestellt und dieser Ausgleich nicht von der Zustimmung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht worden. Diese Unterschiedlichkeit in der Gesamtschau der Regelungen beim Entstehen und beim Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden führe dazu, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar im Sinne des Art. 3 GG seien. Das Urteil des BAG vom 15.10.2021 sei mit dieser Begründung auch nicht durch die Rechtsprechung des EuGH überholt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das LAG Hamm hat die Revision nicht zugelassen, wogegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist.
Bewertung
Die Entscheidung des LAG Hamm stützt die Argumentation der Caritas-Dienstgeber, dass die Regelungen der AVR-Caritas zur Vergütung von Mehrarbeit wirksam sind. Es ist – soweit bekannt – das erste Urteil eines Landesarbeitsgerichts, das sich nach der Entscheidung des BAG vom 15.10.2021 mit der Frage der Wirksamkeit der Regelungen des TVöD-VKA zur Überstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigten auseinandergesetzt hat. Wie oben erwähnt, ist das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG sich hierzu verhält. In jedem Fall ist beim Thema Anordnung von Mehrarbeit unter dem Gesichtspunkt der Zuschlagspflicht weiterhin Vorsicht geboten.
Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 15.04.2026, Az. 11 SLa 946/25
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