LAG Hamm: Berufung eines Chefarztes wegen medizinisch induzierter Schwangerschaftsabbrüche teilweise erfolgreich
Sachverhalt
Der Kläger ist bei der Beklagten – und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin – als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden unter dieser Trägerschaft Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten in und außerhalb des Krankenhauses erteilt.
Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1. Februar 2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Dienstgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung vom 15. Januar 2025, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter beziehungsweise des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1. Februar 2025 in Kraft. Ebenfalls am 15. Januar 2025 konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1. Februar 2025 dahingehend, dass die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen davon nicht umfasst ist.
Gegen diese Weisungen hat der Kläger Klage zum Arbeitsgericht Hamm erhoben, um feststellen zu lassen, dass die beiden genannten Weisungen unwirksam sind.
Mit Urteil vom 8. August 2025 (Az. 2 Ca 182/25) hat das ArbG Hamm die Klage abgewiesen. In seinem Urteil stützte sich das erstinstanzliche Gericht vor allem darauf, dass ein kirchlicher Träger – also sowohl ein katholischer, ein evangelischer als auch ein gemischt konfessioneller Träger – gestützt auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 WRV i. V. m. Art. 140 GG berechtigt sei, im Rahmen des eigenen Direktionsrechts (§ 106 GewO) Schwangerschaftsabbrüche, die nicht mit dem christlichen Glauben zu vereinbaren seien, zu untersagen.
Das Urteil vom 5. Februar 2026
Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
In seinem Urteil, das bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht ist, führt das LAG Hamm aus, dass die Dienstanweisung vom 15. Januar 2025, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig ist. Der Kläger hat nach Ansicht des LAG Hamm keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als konfessionelle Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch nach Ansicht des LAG unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Regelungen in den erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung für den Fall der Gefährdung von Leib und Leben der Beteiligten ausdrücklich vorsieht. Eine abschließende Aussage dahingehend, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit verrichten darf, ist damit nicht getroffen worden.
Das LAG betont in seinem Urteil aber, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, die auf die wesentlichen vertraglichen Regelungen der Parteien abstellt. Daher hat das LAG die Revision zum BAG nicht zugelassen.
Bewertung
Die Entscheidung des LAG Hamm stützt sich – wie beschrieben – ganz wesentlich auf die einzelvertraglichen Regelungen, die zwischen dem Kläger und der ehemaligen Trägerin der Klinik getroffen wurden. Es handelt sich nach der Mitteilung des LAG nicht um eine Grundsatzentscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines ärztlichen Rechts auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in Krankenhäusern kirchlicher Trägerschaft. Ebenso wenig handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, die abschließend zwischen dem Wert menschlichen Lebens, dem Selbstbestimmungsrecht einer Frau und dem Selbstbestimmungsrecht eines kirchlichen Trägers entscheiden will. Allerdings hat das LAG Hamm zurecht darauf hingewiesen, dass ein konfessionelles Krankenhaus – genau wie ein weltliches – die freie Entscheidung darüber treffen kann, welche Leistungen es anbieten und nicht anbieten will, und dass es nicht Sache des Staates ist, zu beurteilen, auf welchen Gründen diese Entscheidung beruht. Deshalb hat das LAG Hamm die Revision nicht zugelassen.
LAG Hamm, Urteil vom 5. Februar 2026, Az.: 18 SLa 685/25
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