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BAG: Rechtsstreit in der Sache „Egenberger“ nach knapp 14 Jahren entschieden – Klägerin unterliegt am Ende vor dem Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bewertet den Fall neu und kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert wurde. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bei Stellenbesetzungen wird nun auch vom BAG deutlich stärker akzeptiert.

Mit dem heutigen Urteil, mit dem das BAG die Revision der konfessionslosen Vera Egenberger gegen das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung (EWDE) zurückgewiesen und damit ihre Klage im Ergebnis abgewiesen hat, geht ein fast 14jähriger Rechtsstreit zu Ende, in dem Frau Egenberger das EWDE auf eine Entschädigung verklagt hatte, weil sie sich bei einer Stellenvergabe durch das EWDE wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert sah. 

Das BAG musste zum zweiten Mal in dieser Sache entscheiden, nachdem es im Jahr 2018 nach einer EuGH-Entscheidung der Klägerin großenteils Recht gegeben hatte. Das beklagte EWDE erhob allerdings gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde und bekam vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Herbst letzten Jahres Recht (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025, Az.: 2 BvR 934/19). Nachdem das BVerfG das BAG-Urteil aufgehoben hatte, ging die Sache ein zweites Mal nach Erfurt zum höchsten deutschen Arbeitsgericht. Indem das BAG nun die Vorgaben des höchsten deutschen Gerichts aufgegriffen und umgesetzt hat, blieb am Ende nur die endgültige Klageabweisung. 
 

„Das Urteil bestätigt den Entscheidungsspielraum von Dienstgebern bei der Frage, ob ein Stellenbewerber konfessionell gebunden sein muss.“

Johannes Brumm
Sprecher der Dienstgeberseite

1. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

Vera Egenberger hatte sich im November 2012 auf eine vom EWDE ausgeschriebene Referentenstelle beworben. Das Aufgabengebiet umfasste neben der Erarbeitung eines Berichts zu einem UN-Übereinkommen zur Beseitigung von rassistischer Diskriminierung auch die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Für diese Aufgabe wurde in der Stellenausschreibung die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland) angehörenden Kirche verlangt.

Nachdem sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, erhob Frau Egenberger Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von knapp 10.000 Euro, weil sie sich im Zusammenhang mit ihrer Konfessionslosigkeit im Hinblick auf ihre Religion und Weltanschauung diskriminiert sah.

2. Der Rechtsstreit in den verschiedenen Instanzen

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage statt, begrenzte jedoch die Höhe der Entschädigung auf knapp 2.000 Euro. Das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg hob als Berufungsgericht das Urteil auf.

Das BAG als Revisionsinstanz sah europarechtlich ungeklärte Fragen im Verhältnis zwischen europarechtlichem Antidiskriminierungsrecht und dem in Deutschland verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht der Kirchen auf Selbstbestimmung. Es setzte den Rechtsstreit daher aus und legte dem EuGH insbesondere die Frage vor, ob eine Kirche verbindlich selbst bestimmen kann, bei welchen beruflichen Tätigkeiten die Religionszugehörigkeit Zugangsvorrausetzung für eine ausgeschriebene Stelle sein kann.

In seinem Urteil vom 17. April 2018 (C-414/16) stellte der EuGH fest, dass die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie (RL 2000/78/EG), genau genommen deren Artikel 4 Abs. 2, einen Ausgleich zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Recht der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, bezwecke. Deshalb müsse in Fällen wie dem vorliegenden, vom Dienstgeber eine Abwägung zwischen den beiden genannten Rechten vorgenommen werden und diese müsse von nationalen Gerichten auch überprüfbar sein. Allerdings eröffnete der EuGH Kirchen als Dienst- oder Arbeitgeber einen breiten Handlungsspielraum, indem er betonte, dass eine Ungleichbehandlung von konfessionell gebunden und konfessionell ungebundenen Bewerbern eventuell keine Diskriminierung sei, wenn die Konfessionszugehörigkeit auch in Dienstverhältnissen mit weltlichem Charakter einer glaubwürdigen Vertretung der Kirche oder Religionsgemeinschaft nach außen dient.

Diesen breiten Beurteilungsspielraum nutze das BAG in seinem Urteil vom 25. Oktober 2018 (8 AZR 501/14) nicht. Obwohl der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hatte, die Notwendigkeit einer konfessionellen Bindung von Stellenbewerbern bei Tätigkeiten mit Außenwirkung zu bejahen, verneinte das BAG dies in seinem Urteil. Nach Ansicht des 8. Senats handele es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit zwar um eine Tätigkeit, in der die christlichen Positionen der Beklagten glaubwürdig nach außen zu tragen seien, jedoch komme es hierbei nicht notwendigerweise auf eine Konfessionszugehörigkeit an. Der Stelleninhaber habe auch die Möglichkeit, sich über die verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Positionen der evangelischen Kirche und des Diakonischen Werks der EKD unterrichten zu lassen. Mit dieser Begründung gab das BAG der Klage von Vera Egenberger zumindest teilweise statt.

3. Die Verfassungsbeschwerde des EWDE

Gegen das Urteil des BAG erhob das EWDE noch im gleichen Jahr Verfassungsbeschwerde zum BVerfG.

Der Zweite Senat des BVerfG akzeptierte in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2025 das vorangegangene Urteil des EuGH ausdrücklich und betonte, dass der Luxemburger Gerichtshof den nationalen Gerichten bei der Überprüfung dienstgeberseitiger Entscheidungen zur Einstellung konfessionell gebundener Bewerber einen breiten Beurteilungsspielraum eingeräumt habe. Diesen Beurteilungsspielraum habe das BAG in seinem Urteil aus dem Jahr 2018 jedoch nicht ausgeschöpft. Es habe vielmehr sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung eines kirchlichen Dienstgebers nach außen an die Stelle des Verständnisses des EWDE gesetzt und sich daher nicht auseichend mit dem Verständnis des EWDE auseinandergesetzt. Insgesamt sah das BVerfG im Urteil des BAG eine Verletzung des EWDE in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht. Daher hob das BVerfG das Urteil des BAG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung nach Erfurt zurück.

4. Das BAG-Urteil vom 21. Mai 2026

In der Mündlichen Verhandlung vor dem 8. Senat ging es um die Frage, inwieweit das BVerfG den Vorgaben des EuGH gefolgt sei, anders gesagt, ob das Verfassungsgericht nicht hinter dem Schutzniveau des EuGH zurückgeblieben sei.

Gerade die Klägerin argumentierte, dass das BVerfG, das bei der Frage, ob Bewerber auf eine Stelle aufgrund der konkret auszuübenden Tätigkeit tatsächlich konfessionell gebunden sein müssen, lediglich eine Plausibilitätskontrolle vornehme. Eine solche bloße Plausibilitätskontrolle laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Entscheidung eines kirchlichen Dienstgebers nicht vollständig von nationalen Gerichten überprüft werde, was aber weniger sei als die vollständige Überprüfbarkeit, die der EuGH gefordert habe. Ebenso stellte die Klägerin fest, dass das BVerfG bei der Abwägung zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Recht eines Stellenbewerbers auf Nichtdiskriminierung eine Art „Vorrangstellung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“ angenommen habe, was mit dem Recht der EU nicht vereinbar sei.

Die Beklagtenseite argumentierte hingegen mit dem hergebrachten deutschen Verfassungsrecht und der dort verankerten starken Position des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, was der EuGH auch ausdrücklich anerkannt habe, als er den nationalen Gesetzgebern und Gerichten einen weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt habe. Es schien so, als wolle die Klägerin ein neues Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH erreichen, in dem einige Teile der Rechtsprechung des BVerfG kritisch überprüft werden sollten.

Beide Seiten wandten sich zudem noch einmal der Frage zu, wie genau definiert werden kann, was eine wesentliche Voraussetzung für eine Stellenbesetzung sein kann. Anders gesagt: Kann es allein der Dienstgeber sein, der bestimmt, dass die Konfessionszugehörigkeit eine wesentliche Voraussetzung für die tatsächlich zu erbringende Arbeitsleitung ist? Die Beklagte forderte, dass es bei dieser Bestimmung auch auf die Perspektive der Bewerber/innen ankommen müsse. Wenn es allein der Dienstgeber sei, der über die Notwendigkeit einer Konfessionszugehörigkeit entscheide, so liefe damit eine effektive gerichtliche Kontrolle ins Leere. Die Beklagtenseite argumentierte dagegen, dass es begriffsnotwendigerweise der Dienstgeber sei, der über einen bestimmten Stellenzuschnitt entscheide und dass der EuGH mit seiner Wesentlichkeitsprüfung gerade hier sehr genau für eine Überprüfung der dienstgeberseitigen Entscheidung sorge.  

Am Ende ließ sich der 8. Senat des BAG von der Argumentation der Klägerin nicht überzeugen. Bei der Verlesung des Urteilstenors betonte der Vorsitzende des Senats, dass ein kirchlicher Dienstgeber von einem Stellenbewerber die Zugehörigkeit zu einer Kirche verlangen kann, wenn dies für die konkret in Rede stehende Position eine gerechtfertigte berufliche Anforderung ist, wie es in § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG vorgeschrieben ist. Und der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung dies genau für die Stelle, auf die sich Frau Egenberger im Jahr 2012 beworben hat, als gegeben angesehen.

5. Bewertung

Mit diesem Urteil – dessen Gründe erst noch veröffentlicht werden – folgt das BAG offensichtlich der Rechtsprechung des BVerfG, das in seiner Entscheidung deutlich gemacht hatte, dass ein kirchlicher Dienstgeber einen breiten Entscheidungsspielraum darüber haben muss, ob eine konkret in Rede stehende Position es nötig macht, dass der Stellenbewerber konfessionell gebunden ist (oder nicht). Insoweit war das heutige Urteil erwartbar und folgerichtig. Den Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden bleibt damit auch zukünftig die Möglichkeit – bei guter Begründung (!) – die Konfessionszugehörigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern zu verlangen.

Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, wird weiter informiert werden.

BAG, Urteil vom 21. Mai 2026, Az.: 8 AZR 194/25 (F)

Rechtsprechung

Autor/-in: Dr. Florian Bauckhage-Hoffer

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