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BAG: Einstands­pflicht zur Renten­absenkung der PKC nach der Versorgungs­ordnung B

Für die Versorgung nach der Versorgungsordnung B der Anlage 8 AVR gilt die Einstandspflicht des Dienstgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

Sachverhalt

Der an die AVR-Caritas gebundene Dienstgeber hatte in den Dienstvertrag aufgenommen, dass eine Zusatzversorgung nach Anlage 8 VersO B der AVR erfolgt. Auch im Übrigen wurden die AVR unter Bezug genommen. Dementsprechend hatte er die Kläger:innen bei der Pensionskasse der Caritas (PKC) angemeldet und die in der AVR festgelegten Beiträge abgeführt. Nach Absenkung der Renten durch die PKC nahmen die Kläger:innen den Dienstgeber auf den nach der Absenkung ausfallenden Rentenbetrag in Anspruch. Sowohl erstinstanzlich als auch vor dem LAG Sachsen hatten sie Erfolg. Sie stützten ihre Klagen auf die Einstandspflicht der Dienstgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, nach dem der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einsteht, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Dies wäre, wenn Leistungen zugesagt worden sind, hier der Fall. Wie schon das LAG Sachsen hatte unlängst auch das LAG Düsseldorf mit 15.06.2022 - 12 Sa 569/20 das Vorliegen einer Leistungszusage und in Anwendung der Rechtsprechung des BAG zu den Fällen der Absenkung der Leistungen durch den Versorgungsträger die Einstandspflicht bejaht (vgl. https://caritas-dienstgeber.de/infothek/analysiert-und-bewertet/aktuelles-aus-der-rechtsprechung/detail/lag-duesseldorf-zusagen-nach-der-versorgungsordnung-b-der-anlage-8-avr-sind-keine-reinen-beitragszusagen).

Rechtliche Fragestellung: beitragsorientierte Leistungszusage oder reine Beitragszusage?

Wie schon vor dem LAG Sachsen begründete der Dienstgeber die Revision wie auch schon der Beklagte im Düsseldorfer Fall damit, dass schon keine beitragsorientierte Leistungszusage im betriebsrentenrechtlichen Sinn (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG), sondern eine reine Beitragszusage erteilt worden sei. Mit deren Erbringung sei der Anspruch erfüllt. Dies ergebe sich aus der Formulierung des Dienstvertrages sowie aus der Anlage 8 AVR mit ihrer VersO B selbst. Dort sei unter anderem in Satz 2 der Einführung zu VersO B ausdrücklich bestimmt, dass sie „eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen“ bezwecke. Die gesamte Zusage müsse zudem unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Wahrung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ausgelegt werden. Durch die Auslegung dürfe keine Doppelbelastung des Dienstgebers eintreten. Die Beklagte hätte in Bezug auf die Anwendung der AVR und der darin enthaltenen Anlage 8 auch keine Entscheidungsfreiheit sowie keinen Einfluss auf die PKC gehabt.

Wirkt sogenannte „Sanierungsklausel“ der PKC-Satzung auch zwischen Dienstgeber und-nehmer?

Darüber hinaus verweist sie auf die Sanierungsklausel in der Satzung der PKC, auf deren Grundlage die Leistungsabsenkung erfolgt war. Wenn in § 2 Abs. 2 VersO B bestimmt sei, dass sich die Ansprüche der Versicherten nach der Satzung der PKC bestimmten, müsse dies in den Fällen wie den vorliegenden auch die Möglichkeit der Absenkung umfassen. Auch die Sanierungsklausel sei damit im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis der Zusage zu berücksichtigen. Letztlich sei aber die Tatsache der Existenz der Sanierungsklausel in der Satzung der PKC auch ein Beleg dafür, dass nur eine reine Beitragszusage gemeint gewesen sein könnte.

Das BAG gab in der mündlichen Handlung zu erwägen, dass die AVR nach ständiger Rechtsprechung des BAG zwar der AGB-Kontrolle unterlägen, bei der Anwendung und Auslegung aber wie bei Tarifverträgen vorgegangen werden könne. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Sanierungsklausel im Rahmen der Verweisung auf die PKC-Satzung durch die VersO B werde auch geprüft, ob die bisherige Rechtsprechung des BAG hier Anwendung finden könne.

Entscheidung und Bewertung

Das BAG hat die Revisionen der Beklagten mit am Sitzungstag verkündeten Urteil zurückgewiesen. Hierzu liegen derzeit nur die Sitzungsergebnisse vor (https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/3-azr-197-22/; https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/3-azr-176-22/)

Es werden die Entscheidungsgründe abzuwarten sein, ob und wie das BAG die Frage beantwortet, ob eine beitragsorientierte Leistungszusage vorliegt und wie die Sanierungsklausel im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter zum Tragen kommt bzw. nicht zum Tragen kommt.

Im Ergebnis wird nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung des BAG aber davon auszugehen sein, dass auch weiterhin bei einer Versorgung nach Anlage 8 VersO B AVR die Einstandspflicht der Dienstgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hinsichtlich des Absenkungsumfangs der Leistungen durch die PKC besteht. Nach Vorliegen der Entscheidungsgründe wird auf die Entscheidungen noch einmal einzugehen sein.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 14.03.2023 - 3 AZR 176/22, 3 AZR 197/22

Rechtsprechung

Autor/-in: Helge Martin Krollmann

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