LAG Thüringen: Rücken statt Knie – zur Einheit des Verhinderungsfalls bei unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsunfähigkeiten
Sachverhalt
Der Kläger war im Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. April 2022 beim Beklagten beschäftigt. Am 2. März 2022 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall und war infolgedessen bis einschließlich 18. April 2022 (Ostermontag) wegen Knieproblemen arbeitsunfähig erkrankt. Am 14. April 2022 teilte der Kläger telefonisch mit, dass seine Knieprobleme fortbestünden und er am 19. April einen Folgetermin bei seinem Arzt habe.
Am 15. April 2022 (Karfreitag) kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit zum 30. April 2022. Am 19. April 2022 (Dienstag nach Ostermontag) erhielt der Kläger eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) bis zum 30. April 2022, in welcher diesem nun eine Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen attestiert wurde.
Der Beklagte zahlte für den Zeitraum 19. April bis 30. April 2022 kein Entgelt an den Kläger. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage behauptet der Kläger, dass zwischen beiden Erkrankungen keinerlei Zusammenhang bestehe und macht für diesen zweiten Zeitraum Entgeltfortzahlung geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Das LAG Thüringen bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und lehnt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der zweiten Arbeitsunfähigkeit ab.
Ein Arbeitnehmer kann bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen beanspruchen. Dieser Zeitraum war vorliegend jedoch bereits durch die erste Erkrankung bis zum 18. April 2022 ausgeschöpft.
Auf die darauffolgende Rückenerkrankung des Klägers vom 19. April bis 30. April 2022 kam es nicht mehr an. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls gilt die Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf einen Sechs-Wochen-Zeitraum, wenn beim Arbeitnehmer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt. Nur wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der neuen Erkrankung und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.
Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.
Hinsichtlich des Nachweises von Beginn und Ende einer Arbeitsunfähigkeit könne sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Bringe der Arbeitgeber allerdings gewichtige Indizien für eine Überschneidung der Erkrankungen vor, sei der Beweiswert der zweiten „Erstbescheinigung“ erschüttert. Der Arbeitnehmer müsse sodann den vollen Beweis für den Beendigungszeitpunkt der ersten Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der zweiten erbringen.
Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls bestehe regelmäßig dann, wenn sich die neuerliche „Erstbescheinigung“ in engem zeitlichem Zusammenhang dergestalt anschließe, dass die Arbeitsverhinderungen entweder unmittelbar aufeinander folgen oder zwischen den Bescheinigungen für den Arbeitnehmer ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liege. In einem solchen Fall sei es dem Arbeitgeber nahezu unmöglich, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigungen vorzutragen.
Vor diesem Hintergrund sei es dem Arbeitnehmer zuzumuten, zu seiner Behauptung, es lägen voneinander zu trennende Verhinderungsfälle vor, konkreten Vortrag sowohl zu den Krankheitsursachen als auch zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten zu erbringen und hierfür ggf. vollen Beweis zu erbringen.
Dieser Darlegungs- und Beweislast sei der Kläger nicht nachgekommen, insbesondere habe er die behandelnde Ärztin, die die Beendigung der ersten Arbeitsunfähigkeit festgestellt haben soll, nicht namentlich als Zeugin benannt.
Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Bewertung
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das LAG folgt der bisherigen Rechtsprechungslinie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (s. a. BAG Urteil vom 11.12.2019 – Az.: 5 AZR 505/18) und schafft weitere Rechtssicherheit. Das LAG Thüringen stellt klar, dass der Arbeitnehmer nicht mit unkonkretem Sachvortrag zur Feststellung der Krankheit die Einheit des Verhinderungsfalls entkräften kann.
Legt ein Arbeitnehmer mehrere, sich zeitlich unmittelbar aneinander anschließende oder lediglich durch arbeitsfreie Tage getrennte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, liegt die Beweislast, dass die erste Erkrankung vor Feststellung der folgenden Erkrankung ausgeheilt war und es sich somit nicht um einen einheitlichen Verhinderungsfall handelt, beim Arbeitnehmer. Für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der AVR Caritas gelten die dargestellten Grundsätze ohne Einschränkung gleichermaßen.
Für die Praxis bedeutet das: Hat der Mitarbeitende zwischen zwei Krankheitszeiten gearbeitet und zeigt sich dadurch die Beendigung der ersten Erkrankung oder steht das Ende der Erkrankung aus anderen Gründen fest, liegt kein einheitlicher Verhinderungsfall vor. Der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum beginnt erneut. Hingegen können zeitlich nah beieinanderliegende Ersterkrankungen ohne Rückkehr in das aktive Arbeitsverhältnis – insbesondere, wenn dies wie im entschiedenen Fall gepaart ist mit einer Eigenkündigung zum Ende der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – im Ergebnis eine weitere Entgeltfortzahlungsdauer ausschließen.
Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen, Urteil vom 16.12.2025, Az.5 Sa 154/23
Rechtsprechung