LAG Schleswig-Holstein: Kündigung wegen erheblicher Verspätungen ohne ausdrückliche Abmahnung rechtens
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist als Serviceangestellte bei einem Sozialgericht beschäftigt und dort in der Poststelle tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Für die Angestellten des Gerichts gilt eine Gleitzeitregelung; die Kernarbeitszeit beginnt um 9:00 Uhr.
Am 21.10.2019 erschien die Klägerin nicht zur Arbeit. Gegen 10:30 Uhr rief die Klägerin beim Geschäftsleiter an und teilte mit, sie habe verschlafen. Am 23.10.2019 wurde die Klägerin durch ihren Geschäftsleiter angehört und auf ihre Dienstpflichten hingewiesen. Am 25.10.2019 rief die Klägerin um 11:30 Uhr bei der Verwaltungsgeschäftsstelle an und teilte mit, dass sie erneut verschlafen habe. Am 28.10.20219 erschien die Klägerin um 9:07 Uhr – und damit nach Beginn der Kernarbeitszeit – zur Arbeit und wurde in der Folge zum Verhalten am 25.10.2019 angehört. Dabei teilte sie mit, dass sie am Vorabend des 21. und 25.10.2019 ein homöopathisches Mittel eingenommen und jeweils den Wecker nicht gehört habe. Mit Schreiben vom 30.10.2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Die Klägerin hat das Fehlen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung sowie die mangelnde soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung geltend gemacht. Sie sei zu keinem Zeitpunkt wirksam abgemahnt worden. Sie habe verschlafen, da ihre hohe Arbeitsbelastung sich für sie als psychische Belastung ausgewirkt habt. In der Folge sei sie nicht in der Lage gewesen, private Schicksalsschläge abzufangen. Schlaflosigkeit habe zu den Verspätungen geführt. Die Beklagte erwidert, dass der Klägerin am 23.10.2019 verdeutlicht worden sei, dass ihre Aufgaben ein Zuspätkommen nicht zuließen. Ein weiteres Zuspätkommen werde daher nicht toleriert; das Arbeitsverhältnis werde in diesem Fall beendet.
Die Vorinstanz hat entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam, die fristgemäße Kündigung jedoch wirksam ist (Arbeitsgericht (ArbG) Flensburg, Urteil vom 27.01.2021, Az. 1 Ca 1135/19).
Entscheidung
Das LAG Schleswig-Holstein hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und in der Folge die Wirksamkeit der fristgemäßen Kündigung angenommen. Die wiederholten Verspätungen bei der Arbeitsaufnahme rechtfertigten die ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da die Klägerin damit ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt habe. Die Klägerin könne sich hinsichtlich ihrer Verspätungen nicht auf „Arbeitsüberlastung“ und eine daraus resultierende Erschöpfung berufen. Es sei nicht erkennbar, wieso eine Überlastung der Klägerin mit ihren täglichen Aufgaben ihr ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz nicht möglich macht – zumal der Arbeitsbeginn um 9:00 Uhr nicht besonders früh und jedem Beschäftigten ohne weiteres möglich sei. Auch auf den Schlafmangel könne die Klägerin sich nicht berufen. Dieser sei den privaten Lebensumständen zuzurechnen und vermag das Bestehen einer Pflichtverletzung nicht zu beseitigen.
Einer Abmahnung bedurfte es vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht. Eine solche ist entbehrlich, wenn besondere Umstände belegen, dass diese nicht erfolgsversprechend gewesen wäre. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer gar nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Solche besonderen Umstände seien in den massiven Verspätungen der Klägerin in einem engen zeitlichen Zusammenhang (Verspätung an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen) zu sehen. Diese stellten eine massive Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten dar. Sie habe zudem keine Maßnahmen ergriffen, um ein erneutes Verschlafen zu verhindern – im Gegenteil: sie habe erneut ein Schlafmittel genommen, obwohl sie dessentwegen bereits einmal unpünktlich zur Arbeit gekommen sei.
Ungeachtet dessen sei die Klägerin in dem Gespräch am 23.10.2019 mündlich abgemahnt worden. Dass dies nicht in der Personalakte dokumentiert sei, erkläre sich aus den zeitlichen Abläufen: Die weiteren Verspätungen hätten die Notwendigkeit der Erteilung einer schriftlichen Abmahnung überholt. Vor diesem Hintergrund sei die Kündigung nach Abwägung der Interessen auch gerechtfertigt.
Einordnung
Das Urteil bekräftigt, dass Arbeitgeber wiederholte Verspätungen von Beschäftigten nicht tatenlos hinnehmen müssen. Wer zu spät zur Arbeit erscheint, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Wiederholt sich dieses Verhalten, kommt (grundsätzlich nach einer Abmahnung) eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Auf die Abmahnung kann verzichtet werden, wenn ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist.
Ein Indiz hierfür kann ein fehlendes Unrechtsbewusstsein sein – so auch im vorliegenden Fall: die Klägerin hatte vor Gericht angegeben, dass es „nicht so schlimm“ sei, wenn die Post einmal liegen bleibe. Arbeitgeber sind daher gehalten, sehr genau auf die zur Entschuldigung vorgebrachten Gründe zu achten.
Das Urteil schärft den Blick dafür, dass Verstöße gegen die Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten keine Lappalien darstellen: Dreimaliges Zuspätkommen in einem zeitlich engen Zusammenhang kann unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls auch bei einem Arbeitsverhältnis von 13 Jahren Länge – wie vorliegend der Fall – eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Die Revision gegen das Urteil des LAG Schleswig-Holstein ist nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021, Az. 1 Sa 70 öD/21
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