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LAG Niedersachsen: Sachgrundlose Befristung trotz 17 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung unwirksam

Auch nach mehr als 17 Jahren kann eine Vorbeschäftigung eine sachgrundlose Befristung ausschließen. Für das katholische Arbeitsrecht ist die unmittelbare Bedeutung begrenzt: Die kirchliche Gesamtregelung schränkt sachgrundlose Befristungen zusätzlich ein.

Sachverhalt

Der Kläger war von 2001 bis 2006 als Pferdewirt bei einer Dienststelle des beklagten Landes beschäftigt und arbeitete dort anschließend bis 2008 als Beamter mit im Wesentlichen gleichen Aufgaben. Im Mai 2023 stellte das Land ihn für zwei Jahre als Pferdewirtschaftsmeister ein. Die Befristung sollte sachgrundlos, hilfsweise zur Erprobung erfolgen.

Das Arbeitsgericht wies die Befristungskontrollklage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat auf die Berufung des Klägers hin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Befristungskontrollklage stattgegeben. Im Wesentlichen begründet das LAG seine Entscheidung mit der Sperrwirkung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), wonach eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. In ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) greift die Sperrwirkung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unter drei Voraussetzungen: Bei dem vorherigen Arbeitsverhältnis muss es sich – in Abgrenzung zu einem reinen Ausbildungsverhältnis – um ein Beschäftigungsverhältnis von nicht nur „sehr kurzer Dauer“ gehandelt haben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit darf zudem nicht „ganz anders geartet“ im Vergleich zu der neuen Tätigkeit sein. Schließlich darf das Vorbeschäftigungsverhältnis nicht „sehr lang“ zurückliegen. Alle diese Voraussetzungen sah das LAG im vorliegenden Fall als gegeben an. Die früheren Beschäftigungen dauerten mehr als drei Jahre und seien daher nicht nur von kurzer Dauer gewesen, die Meistertätigkeit sei auch nicht „ganz anders geartet“ gewesen, sondern habe weiterhin auf Ausbildung und Berufserfahrung als Pferdewirt aufgebaut.

Auch 17 Jahre und knapp vier Monate seien keine „sehr lange“ Unterbrechung im Sinne der ständigen Rechtsprechung. Gegen eine Ausnahme spreche zudem, dass der Kläger danach noch mehrere Jahre mit denselben Aufgaben als Beamter für das Land tätig gewesen war. Das Beamtenverhältnis selbst sei zwar keine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG, dürfe aber in die Gesamtwürdigung einbezogen werden.

Auch als Erprobungsbefristung war die Vereinbarung unwirksam. § 31 TV-L war mangels Führungsposition nicht anwendbar. Besondere Gründe für eine über die regelmäßig ausreichenden sechs Monate hinausgehende Erprobung habe das Land nicht dargelegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Bewertung

Die Entscheidung fügt sich in die BAG-Rechtsprechung ein: Mehr als 17 Jahre sind kein sicherer Hafen; auch ein beruflicher Aufstieg im selben Tätigkeitsfeld begründet noch keine „ganz anders geartete“ Beschäftigung.

Im Anwendungsbereich der AVR-Caritas sind sachgrundlose Befristungen nach der seit dem 1. Juni 2024 geltenden Gesamtregelung mit nur wenigen Ausnahmen unzulässig. Die Ausnahme für eine erstmalige Erprobung bis zu zwölf Monaten setzt voraus, dass noch kein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand. Der entschiedene Fall wäre daher deshalb auch nach kirchlichem Recht nicht zulässig gewesen.

Relevant bleibt das Urteil für Befristungen mit dem Sachgrund der Erprobung. Der konkrete Erprobungsbedarf und eine über sechs Monate hinausgehende Dauer müssen nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden. Nicht gemeint ist damit die sachgrundlose Befristung mit dem Hintergrund einer Erprobung.

Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen, Urteil vom 05.05.2026. Az. 5 Sa 1708/21

Rechtsprechung

Autor/-in: Johannes Berg

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