LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen einer Krankschreibung aus dem Internet wirksam
Sachverhalt
Ein IT-Consultant, der bei seinem Arbeitgeber seit 2018 beschäftigt war, hatte sich im August 2024 für ein paar Tage krankgemeldet. Als Nachweis hatte er eine Bescheinigung eingereicht, die er im Internet kostenpflichtig erworben hatte. Hierfür hatte er über eine Website einen Fragebogen ausgefüllt und neben anderen Punkten die Symptome Unwohlsein, trockener Husten, Gliederweh und Rückenweh sowie die Einnahme verschiedener gebräuchlicher Schmerz- bzw. Erkältungsmedikamente angegeben. Ein Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt; auch nicht in digitaler Form. Die Bescheinigung sah optisch weitgehend aus wie die früher verwendete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform (gelber Schein). Unter dem Feld „Arzt-Nr.“ stand „Privatarzt“. Außerdem war auf der Bescheinigung der Vermerk „voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen bis …“ angegeben. Das Internetportal, das neben dem „AU-Schein ohne Arztgespräch“ auch einen „AU-Schein mit Arztgespräch“ angeboten hatte, wies beim „AU-Schein ohne Arztgespräch“ unter anderem darauf hin, dass für den Fall, dass der Arbeitgeber die AU nicht zeitnah akzeptiere, der „AU-Schein ohne Arztgespräch“ kostenlos storniert werden könne und man sich „lieber den AU-Schein mit Arztgespräch holen“ solle. Nachdem sich der Arbeitgeber (nach bereits erfolgter Entgeltfortzahlung) die Bescheinigung genauer angesehen hatte und bei der Krankenkasse keine elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlagen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.
Entscheidung
Während das Arbeitsgericht Dortmund der Klage stattgegeben hatte, weil es die Ansicht vertrat, dass als milderes Mittel eine Abmahnung statt einer Kündigung hätte ausgesprochen werden müssen, kam das LAG Hamm zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung in dem Fall gerechtfertigt war. Durch die Vorlage der Bescheinigung habe der Kläger bewusst wahrheitswidrig suggeriert, dass ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden habe. Der damit verbundene Vertrauensbruch sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB. Die Bescheinigung erwecke den Eindruck, dass sie aufgrund eines ärztlichen Kontakts zustande gekommen sei. Die Verwendung des Begriffs „Fernuntersuchung“ spreche für eine Anamnese, die zwar ohne gleichzeitige körperliche Präsenz von Arzt und Patient, aber dennoch im Wege einer Kommunikation mit einem Arzt erfolgt sei. Der Vermerk auf der Bescheinigung “nur mittels Fragebogen“ weise lediglich auf die Methode der Befunderhebung hin. Der durch den Begriff „Fernuntersuchung“ erweckte Eindruck eines ärztlichen Kontakts werde dadurch nicht aufgehoben. Auch das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung verstärke die Annahme eines ärztlichen Kontakts, da diese weitgehend dem Vordruck der früheren AU-Bescheinigung in Papierform (gelber Schein) entspreche. Ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war, sei unerheblich.
Außerdem habe sich der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „erschlichen“. Zunächst habe der Arbeitgeber zu beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht krank gewesen sei. Liege ein ärztliches Attest vor, welches vom Arbeitgeber angezweifelt werde, müsse der Arbeitgeber die Umstände beweisen, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, um den grundsätzlich hohen Beweiswert eines Attestes zu erschüttern. Wenn der Beweiswert erschüttert sei, müsse der Arbeitnehmer weiter darlegen, welche Krankheiten vorgelegen und welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden hätten. Gegebenenfalls müsse der Arzt von der Schweigepflicht entbunden werden.
Der Beweiswert der vorliegenden Bescheinigung, die nicht nach den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zustande gekommen sei, war nach Ansicht des LAG Hamm erschüttert. Der hierdurch erweiterten Substantiierungspflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe lediglich pauschal vorgetragen, welche Symptome er in dem Fragebogen auf der Website angegeben und welche Medikamente er eingenommen habe. Er habe nicht ausgeführt, welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen an den einzelnen Tagen bestanden hätten und wie sich diese im Einzelnen auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten.
Da der Kläger bewusst wahrheitswidrig vorgegeben habe, dass eine Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden sei und es sich bei den Abläufen zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit um einen Bereich handle, in den ein Arbeitgeber grundsätzlich keinen Einblick habe, wertete das LAG Hamm den Vertrauensbruch und die Pflichtverletzung als so schwerwiegend, dass es eine Abmahnung als entbehrlich erachtete.
Bewertung
Die Entscheidung ist aus Sicht der Dienstgeber sehr zu begrüßen. Nach den AVR Caritas hat der Mitarbeiter, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, dem Dienstgeber spätestens am darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Dienstgeber, die im Falle der Krankmeldung in der Praxis wenig Möglichkeiten haben, die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen und den Mitarbeitern in der Regel Glauben schenken müssen, werden mit dieser Rechtsprechung nicht nur vor falschen AU-Bescheinigungen aus dem Internet geschützt. Die Umkehr der Beweislast in einem Bereich, der in hohem Maße von Vertrauen geprägt ist, zieht auch eine klare Grenze, wann eine Erschütterung dieses Vertrauens eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar macht.
Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 05.09.2025, Az. 14 SLa 145/25
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