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LAG Hamburg: Kündigung nach Gender-Verweigerung unwirksam

Das LAG Hamburg hat die Abmahnung und Kündigung einer Strahlenschutzbeauftragten wegen Gender-Verweigerung im Entwurf einer Strahlenschutzanweisung für unwirksam erklärt, weil die Erstellung einer Strahlenschutzanweisung nicht in ihren Aufgabenbereich gehörte.

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 2012 bei der beklagten Bundesbehörde als Diplom-Chemikerin tätig. Seit 2014 ist sie zudem als Strahlenschutzbeauftragte der Beklagten (§ 70 StrlSchG) bestellt mit – nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts – einem Umfang weniger als 20 Prozent ihrer regelmäßigen Arbeitszeit. In 2024 war die Strahlenschutzanweisung (§ 45 StrlSchV) der Beklagten zu überarbeiten. Hiermit wurde die Klägerin beauftragt. Sie legte einen Entwurf vor, der nicht gegendert war. Dies forderten in einem Gespräch der Präsident und Strahlenschutzverantwortliche (§ 69 StrlSchG) und ihre unmittelbaren Vorgesetzten ein. Die Klägerin legte zwar einen neueren Entwurf vor, wurde aber erneut zum durchgängigen Gendern in dem Entwurf aufgefordert. Auf ihren Hinweis ihrer Funktion als Strahlenschutzbeauftragte, die die Erstellung einer Strahlenschutzanweisung nicht umfasse, wurde ihr von ihrer unmittelbaren Vorgesetzten unter Hinweis auf ihre im Übrigen bestehende Aufgabe bei der Beklagten die Anweisung erteilt, den Entwurf durchgehend zu gendern. Die Klägerin zog dann den Entwurf zurück und erteilte zu der Strahlenschutzanweisung eine Mangelanzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Die Klägerin wurde abgemahnt und es wurde die außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Gegen beides wurde Klage erhoben. Das ArbG hat den Klagen in erster Instanz stattgegeben.

Entscheidung

Das LAG Hamburg hat als Berufungsgericht die beiden Urteile des ArbG Hamburg – ausweislich der zur Zeit nur als Pressemeldung bekannten Entscheidungen – bestätigt. Bereits das Arbeitsgericht hatte den Kern der Entscheidung darin gesehen, dass eine Pflichtverletzung nicht vorliegen könne, weil die Erstellung des Entwurfes nicht zu den Arbeitsaufgaben der Klägerin gehörte. Die Erstellung einer Strahlenschutzanweisung müsse durch den Strahlenschutzverantwortlichen erfolgen (§ 45 StrlSchV). Diese Aufgabe hätte der Klägerin aber bei der Bestellung als Strahlenschutzbeauftragte schriftlich festlegen müssen, was nicht geschehen sei. Zum übrigen Aufgabenbereich habe dies ebenfalls nicht gehört.

Mangels ordnungsgemäßer Aufgabenübertragung konnte deshalb auch die Weigerung des Genderns beim Entwurf der Strahlenschutzanweisung keine Pflichtwidrigkeit darstellen.

Bewertung

Den Entscheidungen ist zuzustimmen. Werden Tätigkeiten außerhalb des formal bestimmten eigentlichen Aufgabenbereichs ausgeübt, können diese nicht zum Nachteil des Mitarbeiters erwachsen. Soweit nicht die Grundlagen des Dienstgebers betroffen sind, wie sie bei katholischen Dienstgebern beispielsweise durch die GrO definiert sind, kommt es deshalb darauf an, ob die Formulierung eines durch den Vorgesetzten angeforderten Papiers zum Aufgabenbereich des Mitarbeiters gehört oder nicht. Dabei kann der Dienstgeber zwar übergreifende Anweisungen erteilen. Dies umfasst dann aber nicht besondere Aufgaben, wie sie hier beispielsweise durch die Strahlenschutzverordnung gesetzlich bestimmt sind. Hinsichtlich der Ausführungen des LAG Hamburg zur ausgesprochenen Genderpflicht sind die vollständigen Urteilsgründe abzuwarten. 

Die zugrundeliegenden Urteile des ArbG Hamburg finden Sie bei der BeckRS 2025, 40507 und 40508.

LAG Hamburg, Urteile vom 5. Februar 2026, Az. 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25 Vorinstanz: ArbG Hamburg Urteile vom 17. Juli 2025 Az. 4 Ca 53/25 (Kündigung) und 4 Ca 62/25 (Abmahnung)

Rechtsprechung

Autor/-in: Helge Martin Krollmann

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