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LAG Düsseldorf: Tarifvertrags­parteien können bei Anspruch auf Inflations­ausgleichs­prämie Arbeitnehmer in der Passivphase der Alters­teilzeit ausnehmen

Das LAG Düsseldorf hat zu einem Tarifvertrag über eine Inflationsausgleichsprämie entschieden, dass die Tarifvertragsparteien zur Erreichung des Nebenziels einer künftigen Betriebstreue Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit von einem Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie ausnehmen können.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei der Beklagten noch vom 1. Mai 2022 bis 30. Mai 2026 in der Passivphase einer Altersteilzeit beschäftigt. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende TV IAP sieht für nicht geringfügig Beschäftigte eine vom Beschäftigungsgrad unabhängige im Juni 2023 auszuzahlende Inflationsausgleichsprämie (IAP) in Höhe von 3.000 EUR vor, für geringfügig Beschäftigte abhängig vom Beschäftigungsgrad. Ausdrücklich regelt der TV IAP, dass Arbeitnehmer, die sich zum 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befinden, keine Einmalzahlung erhalten.

Der Kläger erhielt keine Inflationsausgleichsprämie. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Das LAG Düsseldorf hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Ausnahmeregelung zur Nicht-Zahlung der IAP in der Passivphase der ATZ verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Normsetzungsbefugnis einen Gestaltungsspielraum genutzt. Sie bestimmen den Zweck der Leistung und ihnen kommt dabei auch eine Einschätzungsprärogative zu. Die Ungleichbehandlung der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Passivphase knüpft an nicht wesentlich gleich Sachverhalte an. Durch die Nutzung des Wertguthabens knüpft das Entgelt an in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung an. Anders als die auch an die ATZ weitergereichte prozentuale Erhöhung hätten die Tarifvertragsparteien die IAP an die zu erbringende Arbeitsleistung angeknüpft.

Auch Unabhängigkeit vom Beschäftigungsgrad steht dem unausgesprochenen Charakter einer arbeitsleistungsbezogenen Zulage nicht entgegen. Solche Zulagen müssen nicht pro rata temporis gewährt werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sieht lediglich den Mindestumfang in dieser Höhe bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vor. Auch dass andere Arbeitnehmer ggf. zum Auszahlungsmonat wegen Rentenbezugs ausscheiden, steht nicht entgegen. Entscheidend sei in dieser Tarifgestaltung lediglich die Arbeitsleistung am Stichtag.

Die Formulierung zusätzlicher Ziele führt auch nicht zum Verlust der Steuerprivilegierung nach § 3 Nr. 11c EStG. Zusätzliche Ziele führen nicht dazu, dass das Entgelt „ohnehin geschuldet“ wäre. Entscheidend ist, ob es auch ohne die Regelung zu zahlen wäre.

Bewertung

Das LAG betont zu Recht den Gestaltungsspielraum, den Tarifvertragsparteien auch bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes haben. Nach richtiger Auffassung steht dieser den arbeitsrechtlichen Kommissionen im kirchlichen Arbeitsrecht zu. Damit könnten auch Mitarbeiter in der ATZ-Passivphase von einer IAP ausgeschlossen werden. In Anlage 1c AVR ist dies aber nicht erfolgt. Vielmehr wird der pro rata temporis berechnete Anspruch ausdrücklich auch für die zum jeweiligen Auszahlungsmonat der beiden Teilzahlungen in der ATZ befindlichen Arbeitnehmer begründet.

Das Urteil des LAG Düsseldorf finden Sie hier. Die vom LAG Düsseldorf zugelassene Revision ist beim BAG unter Az. 9 AZR 71/24 anhängig und zur mündlichen Verhandlung auf den 12. November 2024 terminiert.

Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2024, Az. 14 Sa 1148/23

Rechtsprechung

Autor/-in: Helge Martin Krollmann

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