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LAG Düsseldorf: Arbeitgeber kann bei Einführung mobiler Arbeit Ebene der Mitbestimmung festlegen

Da es sich bei der mobilen Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt und der Arbeitgeber frei über deren Einführung entscheiden kann, ist auch die Ebene der Mitbestimmung – und damit das zuständige Betriebsratsgremium – durch den Arbeitgeber bestimmbar.

Sachverhalt

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen mit insgesamt drei Standorten. Mit einem Großteil der Mitarbeiter in den drei Betrieben hatte sie einzelvertraglich in Ergänzung zu den Arbeitsverträgen standardisierte Home-Office-Vereinbarungen abgeschlossen.

Im Jahr 2024 konstituierte sich am Standort C ein Betriebsrat. Im Jahr 2025 bildeten sich an den Standorten B und S Betriebsräte. Ebenfalls im Jahr 2025 konstituierte sich der Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitgeberin beabsichtigte eine Änderung der bisherigen Regelungen in Sachen „mobile Arbeit“. Sie lud den Gesamtbetriebsrat zu Verhandlungen über die Änderungen ein. Dieser lehnte die Aufnahme von Verhandlungen ab und war auch nach mehreren Gesprächen und dem Austausch rechtlicher Stellungnahmen der Auffassung, dass er nicht zuständig sei. Die Arbeitgeberin könne nicht mehr frei über ihren Verhandlungspartner entscheiden, weil sie mit den Mitarbeitern einzelvertraglich die Home-Office-Vereinbarungen abgeschlossen habe.

Die Arbeitgeberin hat gemeint, die bereits vor Errichtung der Betriebsräte unternehmensweit eingeführten Home-Office-Vereinbarungen könnten nur unternehmenseinheitlich geändert werden. Der Gesamtbetriebsrat sei somit originär zuständig.

Das Arbeitsgericht hat eine Einigungsstelle zu dem von der Arbeitgeberin begehrten Regelungsgegenstand eingesetzt. Der Gesamtbetriebsrat war weiterhin der Ansicht, dass die Zuständigkeit bei den örtlichen Betriebsräten liege. Es fehle an der Erforderlichkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung. Der Gesamtbetriebsrat legte daher Beschwerde zum Landesarbeitsgericht (LAG) ein.

Entscheidung

Das LAG hat den Beschluss des Arbeitsgerichtes, die Einigungsstelle auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats einzusetzen, bestätigt. Allerdings wurde der Regelungsgegenstand neu gefasst.

Der Einsetzungsantrag der Arbeitgeberin war zulässig. Der Gesamtbetriebsrat war für die sich aus dem Tenor und den Ausführungen des Beschlusses ergebenen Regelungsgegenstände nicht gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig.

Ist streitig, ob das Mitbestimmungsrecht betreffend die Änderung der mobilen Arbeit den örtlichen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht, sind an einem Verfahren gem. § 100 ArbGG zwischen Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebsräte nicht beteiligt.

Da es sich bei der mobilen Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG handelt und der Arbeitgeber frei über deren Einführung und Umfang entscheiden kann, kann der Arbeitgeber auch die Ebene der Mitbestimmung – und damit das zuständige Betriebsratsgremium – bestimmen. Dies gilt auch für die Änderung bereits vorhandener unternehmenseinheitlicher Regelungen, die mangels bislang bestehender Betriebsratsgremien noch nicht mitbestimmt sind. Ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, muss er die gesamte Angelegenheit mit dem Arbeitgeber regeln. Dabei ist die Ausgestaltung der mobilen Arbeit ein einheitlicher Regelungsgegenstand.

Das bereits einem Großteil der Belegschaft eingeräumte Individualrecht auf mobile Arbeit steht der Beteiligung des Gesamtbetriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG nicht entgegen. In tatsächlicher Hinsicht kommt in der Begründung solcher Rechte aber eine unternehmerische Entscheidung zum Ausdruck, mobiles Arbeiten zu ermöglichen (so auch LAG München 10. August 2023 - 8 TaBVGa 6/23). Dies betrifft auch die Ebene, auf der mobiles Arbeiten von dem Arbeitgeber ermöglicht wird. Dies ist hier die Ebene des Unternehmens. Die Home-Office-Vereinbarungen regeln einheitlich und unternehmensweit die mobile Arbeit in den verschiedenen Modellen. Dies zeigte zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit nur einheitlich im Unternehmen mobiles Arbeiten ermöglichen wollte.

Bewertung

Das LAG hat nachvollziehbar klargestellt, dass bei teilmitbestimmten Angelegenheiten, bei denen der Arbeitgeber frei über die Einführung entscheiden kann, er auch frei ist die Ebene der Mitbestimmung festzulegen. Das ist zu begrüßen und erleichtert in vielen Fällen die Praxis vor Ort erheblich.

Anders sieht es im kirchlichen Bereich aus: Die Mitarbeitervertretung hat nach der MAVO (katholischer Bereich) zwar kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Home-Office/mobiler Arbeit, aber wesentliche Mitbestimmungsrechte bei deren Ausgestaltung. Dazu gehören technische Einrichtungen (§ 36 MAVO), Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 36 MAVO) sowie die Lage der Arbeitszeit. Welche Ebene, MAV oder die GMAV, ist aber dann zu beteiligen?

Im Bereich der kirchlichen Mitbestimmung hängt die Zuständigkeit davon ab, ob eine Regelung nur eine einzelne Einrichtung oder mehrere Einrichtungen eines Dienstgebers betrifft.

Die örtliche Mitarbeitervertretung ist primär zuständig für Angelegenheiten, die eine einzelne Dienststelle betreffen. Wenn es um die konkrete Umsetzung mobiler Arbeit vor Ort geht (z. B. Dienstpläne oder individuelle Anträge), ist sie die erste Ansprechpartnerin. Die Gesamtmitarbeitervertretung kommt ins Spiel, wenn eine Angelegenheit mehrere Einrichtungen desselben Dienstgebers betrifft und nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen separat geregelt werden kann.

Ihre Zuständigkeit ist subsidiär, das heißt, sie tritt nur ein, wenn die Regelungsebene der einzelnen MAV überschritten wird. In der kirchlichen Mitbestimmung nach MAVO bestimmt daher grundsätzlich die örtliche MAV über die Ausgestaltung mobiler Arbeit mit.

Die Rechtsprechung ist daher nicht auf den kirchlichen Bereich übertragbar, da die Regelungen nicht identisch sind.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2026, Aktenzeichen 12 TaBV 66/25

Rechtsprechung

Autor/-in: Marc Riede Florido Martins

Schlagworte

Aktuelles aus der Rechtsprechung

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