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KAGH: Fehlerhafte Ladung zur MAV-Sitzung geheilt, wenn MAV über Regelungsgegenstand beschließt

Mit Urteil vom 12. Dezember 2025 hat der KAGH einen MAV-Beschluss, der im Rahmen einer Sitzung erging, zu der nicht ordnungsgemäß eingeladen worden war, für wirksam erklärt – und diesen im gleichen Urteil ersetzt. Mit ihrem in Rede stehenden Beschluss hatte die MAV zwei Anträge auf Zustimmung zu Eingruppierungen abgelehnt.

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit ging es um die Einstellung und Eingruppierung eines „Leiters Rettungsdienst und Fahrdienst“ sowie seiner Stellvertreterin. Kläger im Ausgangsverfahren und Revisionsbeklagter ist ein bundesweit tätiger Rettungsdienst, Beklagte und Revisionsklägerin ist die MAV in der Diözese, in der der Kläger seinen Hauptsitz hat.

Mit Schreiben vom 4. November 2024 hatte der Kläger bei der Beklagten die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des angedachten Leiters Rettungsdienst und Fahrdienst beantragt, ebenso die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung einer Stellvertreterin. Beide sollten zum 1. Januar 2025 ihre Tätigkeiten aufnehmen. Noch am gleichen Tag – etwa drei Stunden nach Zugang der Anträge – teilte der Vorsitzende der Beklagten dem Kläger per E-Mail mit, dass beide Eingruppierungsanträge abgelehnt würden, man halte beide anvisierten Eingruppierungen für falsch eingeziffert.

Zu dieser MAV-Sitzung war – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht ordnungsgemäß eingeladen worden.

Nachdem ein Einigungsgespräch zwischen den Parteien gescheitert war, entschloss sich der Kläger, die beiden Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2025 zu den genannten Konditionen zu beschäftigen und informierte die Beklagte mit E-Mail vom 16. Dezember 2024 über die beabsichtigte vorläufige Maßnahme nach § 33 Abs. 5 MAVO. Am 27. Dezember 2024 erhob der Kläger ferner Klage beim Diözesanen Arbeitsgericht Köln und begehrte damit, festzustellen, dass die Zustimmungen zu den anvisierten Eingruppierungen als erteilt gelten, hilfsweise, die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu den geplanten Eingruppierungen.

Dabei machte der Kläger geltend, dass die Zustimmungen der Beklagten als erteilt gelten müssten, weil die Beklagte nicht fristgemäß den anvisierten Eingruppierungen widersprochen habe; der ablehnende Beschluss sei aufgrund der fehlerhaften Sitzungsladung unwirksam. Sollte das Gericht zu der Auffassung kommen, dass die Ablehnung der Beklagten wirksam sei, so müsse die Zustimmung zur Eingruppierung ersetzt werden, weil die Auffassung der Beklagten zu den in Rede stehenden Einzifferungen rechtsirrig sei.

Das Kirchliche Arbeitsgericht Köln schloss sich der Ansicht des Klägers an und gab den Hauptanträgen mit Urteil vom 20. Mai 2025 statt. Nach Ansicht des Kölner Gerichts seien die gefassten Beschlüsse der Beklagten unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Einladung nebst Tagesordnung der MAV-Mitglieder zu der jeweiligen Sitzung gefehlt habe. Auch die einstimmige Sachentscheidung könne diesen Verfahrensfehler nicht heilen.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beklagte Revision zum KAGH, die sie vor allem auf das Argument stützte, dass es zwar bei der Sitzungseinladung einen Verfahrensfehler gegeben hatte, da die Anträge auf Zustimmung nicht Gegenstand der Tagesordnung waren, die mit der Sitzungseinladung verschickt worden war. Dieser Verfahrensfehler sei aber geheilt worden, weil die Beklagte bei der entsprechenden Sitzung beschlussfähig gewesen sei und die Anwesenden einstimmig beschlossen hatten, über einen nachträglichen Sitzungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Eine förmliche Änderung der Tagesordnung wäre unnötige Förmelei, für die es keinen sachlichen Grund gebe. Ebenso trat die Beklagte den Hilfsanträgen zur Zustimmungsersetzung entgegen, weil sie ihre Ansicht zur Einzifferung nach wie vor für richtig hielt.

Entscheidung

Der KAGH schoss sich im Hinblick auf die Heilung des Verfahrensmangels der Beklagten bzw. Revisionsklägerin an.

Ein Dienstgeber hat die MAV gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO über eine beabsichtigte personelle Maßnahme oder Entscheidung (§ 34 MAVO) zu informieren und ihre Zustimmung zu beantragen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die MAV nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bei Einwendungen erhebt. Die MAV kann die Zustimmung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen, eine Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht verstößt.

Dabei betont der KAGH, dass eine Zustimmungsverweigerung nur wirksam ist, wenn diese auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, also grundsätzlich im Rahmen einer ordnungsgemäß verlaufenen MAV-Sitzung.

Allerdings kommt der KAGH im vorliegenden Fall dazu, dass der zwischen den Parteien unstreitige Mangel bei der Einladung mit unvollständiger Tagesordnung geheilt wurde.

Der KAGH schließt sich bei dieser Rechtsfrage der Rechtsprechung des BAG zu § 29 BetrVG an, wonach ein Mangel bei der Einladung zur Betriebsratssitzung wegen fehlender Tagesordnung geheilt werden kann, wenn die anwesenden Betriebsratsmitglieder während der Sitzung des im Übrigen beschlussfähigen Betriebsrats (§ 33 Abs. 2 BetrVG) einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Das Erfordernis der Einstimmigkeit schützt jedes einzelne Betriebsratsmitglied davor, über Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und noch keine abschließende Meinung gebildet hat. Dies verhindert, dass ein einzelnes Betriebsratsmitglied auf diese Weise übergangen werden kann. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des KAGH auf die MAVO übertragbar, weil die Einberufungsvorschriften in § 29 Abs. 2 BetrVG und § 14 Abs. 3 MAVO direkt miteinander vergleichbar sind und die MAVO den gleichen Schutz einzelner MAV-Mitglieder bezweckt, wie es das BetrVG tut.

Vor diesem Hintergrund kommt der KAGH zu dem Ergebnis, dass der im Streit stehende Ablehnungsbeschluss der Beklagten bzw. Revisionsklägerin vom 4. November 2024 durch Heilung eines Verfahrensfehlers wirksam ist.

Sodann entschied der KAGH über die Hilfsanträge zur Zustimmungsersetzung und schloss sich diesbezüglich dem Kläger bzw. Revisionsbeklagten an, weil dieser die Entzifferung bei der Eingruppierung der beiden in Rede stehenden Mitarbeitenden richtig vorgenommen hatte.

Bewertung

Das Urteil des KAGH ist konsequent. BetrVG und MAVO enthalten die gleichen Standards im Hinblick auf die Formvorschriften der Sitzung des Mitbestimmungsgremiums (Betriebsrat oder MAV), sodass es folgerichtig ist, die Rechtsprechung des BAG über die Formalien einer Betriebsratssitzung und die Heilung eventueller Formfehler auf die MAVO zu übertragen.

KAGH, Urteil vom 12. Dezember 2025, Az. M 05/2025

Rechtsprechung

Autor/-in: Dr. Florian Bauckhage-Hoffer

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