KAGH: Bewertungskriterien für besonders schwierige Tätigkeiten von Kita-Erzieherinnen festgelegt
Bei der Beurteilung, ob besonders schwierige fachliche Tätigkeiten gemäß dem Qualifikationsmerkmal der EG S 8b AVR Caritas anfallen, sind die Maßstäbe der Beispielsfälle in der Anmerkung Nr. 6 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (im Folgenden „Anmerkung zu Entgeltgruppe S 8b“) zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine gegenüber der „Normaltätigkeit“ einer Erzieherin oder eines Erziehers gesteigerte besondere fachliche Schwierigkeit. Ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der Anmerkung Nr. 6 Buchst. g zu Entgeltgruppe S 8b kann nur dann anerkannt werden, wenn er durch eine zuständige externe Stelle fachkundig festgestellt wurde.
Sachverhalt
Die Parteien streiten in einem Zustimmungsersetzungsverfahren über die Eingruppierung mehrerer Mitarbeiterinnen nach Maßgabe der Anlage 33 AVR Caritas.
Die Klägerin betreibt Einrichtungen für die Bildung und Lebensbegleitung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit und ohne Behinderung. Die Beklagte ist die bei der Klägerin bestehende Mitarbeitervertretung (MAV). Im Zusammenhang mit verschiedenen Personalmaßnahmen beantragte die Klägerin die Zustimmung der Beklagten unter anderem zur Eingruppierung von Mitarbeiterinnen in EG S 8a der Anlage 33 AVR Caritas. Die Beklagte lehnte eine Zustimmung ab, weil sie in den entsprechenden Fällen besonders schwierige fachliche Tätigkeiten als gegeben sah und daher eine Eingruppierung in EG S 8b für richtig hielt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Ersetzung der Zustimmung zu den Eingruppierungen durch das Kirchliche Arbeitsgericht (KAG) begehrt.
Nachdem das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen mit Urteil vom 25. September 2024 verschiedene beantragte Zustimmungsersetzungen nicht vorgenommen hatte, ging die Klägerin in Revision.
Gegenstand der Revision sind konkret noch die Eingruppierungen von drei Mitarbeiterinnen. Im ersten Fall betreut die Mitarbeiterin als Erzieherin 15 Kinder, darunter zwei Kinder mit Migrationshintergrund und neun Kinder unter drei Jahren. Die zweite Mitarbeiterin betreut als Heilerziehungspflegerin in der Kinderkrippe eine Gruppe mit 16 Kindern, alle unter drei Jahren. Und die dritte Mitarbeiterin betreut als pädagogische Fachkraft in der Kinderkrippe eine Gruppe von 16 Kindern, alle unter drei Jahren.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, dass das erstinstanzliche Gericht in rechtsfehlerhafter Weise davon ausgegangen sei, die drei betroffenen Mitarbeiterinnen übten besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Anmerkung Nr. 6 Buchst. g zu Entgeltgruppe S 8b „Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf“ aus. Konkret habe das Gericht in unzutreffender Weise angenommen, ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der vorgenannten Anmerkung 6 Buchst. g zu Entgeltgruppe S 8b sei „typischerweise“ auch bei Kindern mit Migrationshintergrund und bei Kindern unter drei Jahren anzunehmen.
Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des KAG für die Bayerischen (Erz-)Diözesen abgeändert und die von der Beklagten verweigerten Zustimmungen zur Eingruppierung der drei Mitarbeiterinnen in EG S 8a Anhang B Anlage 33 AVR Caritas wurde ersetzt.
Der KAGH (Kirchlicher Arbeitsgerichtshof) führte dazu in den Entscheidungsgründen Folgendes aus:
Nach dem Vortrag der Parteien kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die Mitarbeiterinnen die Tätigkeitsmerkmale der EG S 8a Fallgruppe 1 erfüllen. Die höhere EG S 8b Fallgruppe 1 baut darauf auf und verlangt zusätzlich das Qualifizierungsmerkmal „mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“. Die Tätigkeit muss sich von der „Normaltätigkeit“ einer Erzieherin „sehr deutlich“ abheben. Dies kann für die hier noch betroffenen Mitarbeiterinnen auch unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeispiele der Anmerkung 6 zu Entgeltgruppe S 8b nicht festgestellt werden.
Ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der Anmerkung Nr. 6 Buchst. g zu Entgeltgruppe S 8b Anhang B Anlage 33 AVR Caritas kann grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn er durch eine zuständige externe Stelle fachkundig festgestellt wurde.
Die staatliche finanzielle Betriebskostenförderung, die kindbezogen geleistet wird, hat keine durchschlagende Bedeutung für die tarifrechtliche Frage, wann besonders schwierige fachliche Tätigkeiten zu bewältigen sind. Die pauschale Annahme eines erhöhten Förderbedarfs bei Kindern mit Migrationshintergrund oder bei Kindern unter drei Jahren ist nicht gerechtfertigt.
So hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 14. Oktober 2020 (4 AZR 252/19) bemerkt, dass sich aus dem Vortrag, eine zunehmende Zahl von Kindern weise einen „Migrationshintergrund“ auf oder spreche Deutsch als Zweitsprache, keine Anhaltspunkte für eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit entnehmen ließen.
Vielmehr besteht ein erhöhter Förderbedarf bei einzelnen Kindern oder Jugendlichen erst dann, wenn der berufstypische normale Förderbedarf deutlich überschritten ist. Die Notwendigkeit eines „erhöhten Förderbedarfs“ muss von der zuständigen externen Stelle objektiv festgestellt werden (vgl. LAG Niedersachsen, Urt. v. 06.06.2025 – 17 SLa 2/25 E).
Bewertung
Das Urteil ist zu begrüßen, allerdings ist es auch keine Überraschung, da es eine ganz Reihe ähnlicher Entscheidungen in der Vergangenheit gab, auf die auch immer wieder verwiesen wird. Wichtig ist aber, dass bei dieser Entscheidung nochmals betont wird, dass die Notwendigkeit eines „erhöhten Förderbedarfs“ von einer zuständigen externen Stelle objektiv festgestellt werden muss. Dies erleichtert Dienstgebern in der Praxis die Argumentation gegenüber ihrer MAV erheblich.
KAGH, Urteil vom 22.08.2025, Aktenzeichen M 01/2025
Rechtsprechung