KAGH: Arbeitszeit von mehr als 60 Stunden im Rettungsdienst ist zulässig
Sachverhalt
Die Beklagte weist in ihren Dienstplänen für Rettungswachen wöchentliche Arbeitszeiten von mehr als 60 Stunden auf der Basis von 24-Stunden-Diensten aus. Hierein fallen regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaftszeiten. Die Mitarbeiter werden neben zwei solchen Schichten zu weiteren Schichten eingeteilt. Daraus ergeben sich bei einzelnen Mitarbeitern mehr als 60 Stunden Arbeitszeit.
Hiergegen wendet sich die klagende MAV. Das KAG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Der KAGH hat die Revision zurückgewiesen. Nachdem zuvor in dieser Angelegenheit Vorverfahren aus eher formalen Gründen zugunsten der Beklagten entschieden worden sind, trifft der KAGH nunmehr klare inhaltliche Feststellungen. Weder dem deutschen noch dem europäischen Arbeitszeitrecht lasse sich eine Begrenzung der Arbeitszeit auf 60 Stunden entnehmen. Die Möglichkeit des zulässigen Überschreitens der 10 Stunden täglich sei zwar durch die maximale durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen begrenzt. Eine 60 Stunden-Begrenzung ließe sich aber lediglich aus der täglichen Obergrenze von 10 Stunden des § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ableiten. Diese werde aber durch die Öffnung des § 1 Abs. 2 Anlage 5 AVR Caritas durchbrochen, der sich nicht allein auf die einzelnen Tage bezieht. Vielmehr muss die so bestimmte Arbeitszeit im Durchschnitt von 13 Wochen bzw. 52 Wochen bei Vorliegen einer Dienstvereinbarung erreicht werden, § 1 Abs. 1 Anlage 5 AVR Caritas.
Mit der Regelung des § 1 Abs. 2 Anlage 5 AVR Caritas wird zulässig von der auch für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen wirkenden Öffnung des § 7 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 ArbZG Gebrauch gemacht. Die in diesem Rahmen zulässige Dauer der Arbeitszeitverlängerung hängt dann von der Gesamtbelastung des Mitarbeiters ab.
Bewertung
Der KAGH hat eine insbesondere im Rettungsdienst wesentliche Frage geklärt. Der Entscheidung ist zuzustimmen.
Die Frage der Arbeitszeit mit mehr als 10 Stunden ist für Rettungsdienste eine wesentliche Möglichkeit der Gestaltung der Dienstpläne zum beiderseitigen Nutzen. Die Regelung in den AVR Caritas gilt bis 31. Dezember 2026 für alle Mitarbeiter, die nach den Anlage 2, 2d und 2e AVR Caritas eingruppiert sind, nicht aber für die Mitarbeiter der Anlagen 30 bis 33 AVR Caritas. Für den Rettungsdienst wurde sie in § 1 Abs. 2a Anlage 5 AVR Caritas hinsichtlich der in der Woche durchschnittlich möglichen Stundenzahl ab Januar 2025 modifiziert.
In den AVR Caritas 2027, die ab dem 1. Januar 2027 gelten, wurde mit § 19a AVR Caritas 2027 für den Rettungsdienst die modifizierte Regelung übernommen.
KAGH, Urteil vom 22. August 2025, Aktenzeichen: M 02/2025
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