EuGH: Diskriminierungsschutz gilt auch für Eltern von Kindern mit Behinderungen
Sachverhalt
Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist Mutter eines minderjährigen Sohnes mit Schwerbehinderung, den sie pflegt, was ihre Anwesenheit zu bestimmten festen Tageszeiten notwendig macht. Sie hatte ihren Arbeitgeber daher mehrmals darum gebeten, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten am Vormittag einzusetzen. Der Arbeitgeber gewährte der Klägerin lediglich vorläufig Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen, insbesondere eine vorläufige feste Arbeitszeitregelung ohne wechselnde Arbeitszeiten im Schichtdienst. Gegen dieses Vorgehen des Arbeitgebers erhob die Betroffene – die zwischenzeitlich entlassen worden war – Klage, in der sie vortrug, dass die verwehrte dauerhafte Umgestaltung ihres Arbeitsplatzes diskriminierend sei.
Nachdem die Klägerin in den ersten beiden Instanzen unterlegen war, rief sie den italienischen Kassationsgerichtshof an, der legte die Sache schließlich dem EuGH vor. Konkret stellte der italienische Gerichtshof die Frage, ob sich ein Arbeitnehmer, der sich um sein minderjähriges Kind mit Behinderungen kümmert, aus der Richtlinie 2000/78/EG auf den Schutz vor mittelbarer Diskriminierung wegen einer Behinderung berufen könne, den die genannte Richtlinie Personen mit Behinderungen selbst zuweist. Ferner fragte der italienische Gerichtshof, ob es dem Arbeitgeber obliegt, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um solchen Diskriminierungen abzuhelfen.
Die Entscheidung des EuGH
In seiner Entscheidung weist der EuGH zunächst darauf hin, dass die Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) das Ziel verfolge, jede Form der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung zu bekämpfen. Daher müsse das in der Richtlinie festgeschriebene Diskriminierungsverbot grundsätzlich auch mittelbar auf Beschäftigte anzuwenden sein, die wegen der Unterstützung eines Kindes mit Behinderungen ungerechtfertigt benachteiligt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der in der EU-Grundrechtecharta festgeschriebenen Kinderrechte und des dort ebenfalls niedergelegten Eingliederungsrechts von Menschen mit Behinderungen. Ebenso stellt der EuGH in seiner Entscheidung auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ab.
Aus dem Zusammenspiel der vom EuGH betrachteten Regelungen leitet der Gerichtshof damit also einen umfassenden Schutz vor mittelbarer „Mitdiskriminierung“ zugunsten von Eltern minderjähriger Kinder mit Behinderungen ab. Diese dürfen – so der EuGH – nicht aufgrund der Behinderungen ihrer Kinder benachteiligt werden.
Ebenso leitet der EuGH aus den zitierten Vorschriften eine Verpflichtung von Arbeitgebern ab, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Beschäftigte ihre Kinder mit Behinderungen vollumfänglich unterstützen können. Diese Verpflichtung gelte zumindest so lange und so weit der Arbeitgeber daraus nicht unverhältnismäßig belastet werde.
Da der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens geurteilt hat, ist das Urteil auf den Ausgangsrechtsstreit nicht unmittelbar anwendbar. Der italienische Kassationsgerichtshof hat nun zu prüfen, ob die von der Klägerin verlangte dauerhafte Änderung ihrer täglichen Arbeitszeit den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet.
Anmerkung
Das EuGH-Urteil kam nicht unerwartet. Schon im Jahr 2008 hatte der EuGH in einem Fall aus Großbritannien entschieden, dass die Anwendung der Richtlinie 2000/78 nicht auf Personen mit Behinderungen beschränkt sei, sondern mittelbar auch Personen schütze, die sich um Menschen mit Behinderungen kümmern. Dies gelte auch für die Benachteiligung im Beruf (EuGH, Urteil vom 17.07.2008, Az.: C-303/06 (Coleman)). In diesem Verfahren ging es um eine gekündigte Sekretärin, die Mutter eines Kindes mit Behinderungen war. Die Betroffene hatte daraufhin von einem britischen Gericht wegen diskriminierender Kündigung geklagt.
Arbeit- und Dienstgeber sollten vor dem Hintergrund der nun durch den EuGH wiederholten Rechtsprechung stets prüfen, welche Arten der Aus- und Umgestaltung von Arbeitsplätzen von Eltern mit Kindern mit Behinderungen zumutbar und verhältnismäßig sind.
Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11.09.2025, Az. C-38/24 (Bervidi)
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