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BFH: Kostenerstattung eines katholischen kirchlichen Dienstgebers für erweiterte Führungszeugnisse an Beschäftigte kein zu besteuernder Arbeitslohn

Kostenerstattungen eines kirchlichen Dienstgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Dienstgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn.

Sachverhalt

Die Kläger sind kirchliche Dienstgeber im verfasst-kirchlichen Arbeitgeberkreis einer katholischen Diözese. Die im Streitjahr in der Diözese geltende Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (PrävO a.F.) sah die Verpflichtung kirchlicher Rechtsträger vor, sich von bestimmten Mitarbeitern bei Einstellung und in Abständen von fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. In den Ausführungsbestimmungen wurde eine Kostenerstattung für Bestandsmitarbeiter, nicht aber bei Neueinstellungen, vorgesehen. Die Kläger haben dementsprechend für vorzulegende erweiterte Führungszeugnisse die Kosten erstattet, ohne hierauf Lohnsteuer abzuführen. Das Finanzamt (FA) forderte die Lohnsteuer nach einer Außenprüfung. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben.

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des FA zurückgewiesen. Es handelt sich bei der Kostenerstattung nicht um einen Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, der der Besteuerung unterliegt. Es liegt auch kein Bezug neben dem Gehalt vor. Bei der Erstattung handelt es sich um einen Vorteil, der nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Zur Abwägung war hier (mit) entscheidend, dass der Dienstgeber mit der Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses und der dafür erfolgenden Kostenerstattung einer kirchenrechtlichen Verpflichtung nachkam. Die Erstattung der eigenbetrieblich zu tragenden vom Mitarbeiter lediglich verauslagenden gezahlten Kosten ist danach kein Vorteil, der noch im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft angesehen werden könnte. Auch soweit es sich um eine Verpflichtung des Mitarbeiters zur Beibringung handeln könnte, wäre diese lediglich eine Reflexwirkung der Verpflichtung des Dienstgebers zum Verlangen des erweiterten Führungszeugnisses.

Bewertung

Die Entscheidung stellt klar, dass die Kostenerstattung für ein nach § 30a BZRG nur vom Mitarbeiter selbst beantragbares erweitertes Führungszeugnis nicht steuerbar ist. Dies betrifft auch den Kostenerstattungsanspruch nach § 8a AT AVR, der ebenfalls eine gesetzliche Verpflichtung des Dienstgebers zur Einholung des erweiterten Führungszeugnisses vorsieht. Dies wird durch entsprechende innerkirchliche Verpflichtungen auch der aktuellen PrävO erweitert, deren Nichtbeachtung durch den Dienstgeber gegebenenfalls auch zum Verlust einer Förderung aus Kirchenmitteln führen kann. Auch dies würde nach der Entscheidung des BFH nicht zu einer Steuerpflicht für die Erstattung führen.

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 08.02.2024, Az. VI R 10/22

Rechtsprechung

Autor/-in: Helge Martin Krollmann

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