BAG: Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit
Sachverhalt
Die schwerbehinderte Klägerin war als Justizangestellte am Amtsgericht Mannheim beschäftigt und der Serviceeinheit im Nachlassgericht zugewiesen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan sind in der Serviceeinheit die Teams „Infothek, Post, Telefon“, „Testamentsabteilung“, „Sachbearbeitung“ und „Ausfertigungsdienst“ gebildet, denen jeweils bestimmte Aufgaben zugewiesen sind.
Die Klägerin war mittwochs von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr dem Team „Infothek, Telefon, Post“ und im Übrigen dem Team „Ausfertigungsdienst“ zugeordnet, dem die Abarbeitung der auszufertigenden Akten obliegt. Sie vertrat die Auffassung, ihre Aufgaben bildeten insgesamt einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs habe sie in erheblichem Umfang anspruchsvolle Aufgaben wahrgenommen, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TV-L rechtfertigten. Außerdem berief sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Vergleichbare Beschäftigte würden ebenfalls nach dieser Entgeltgruppe bezahlt. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) und dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg blieb die Klage ohne Erfolg.
Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt hatte. Die Erfurter Richterinnen und Richter hoben das Berufungsurteil insoweit auf und verwiesen den Rechtsstreit an das LAG zurück. Es sind weitere Feststellungen erforderlich.
Die Revision der Klägerin hatte jedoch keinen Erfolg, soweit die Klage auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale gestützt wurde.
Das BAG ging wegen der organisatorisch getrennten Aufgaben und unterschiedlichen Arbeitsergebnisse von zwei Arbeitsvorgängen aus. Für den überwiegenden Ausfertigungsdienst hatte die Frau schwierige Tätigkeiten im erforderlichen Umfang nicht dargelegt.
Bewertung
Der TV-L ordnet Beschäftigte grundsätzlich der Entgeltgruppe zu, deren Tätigkeitsmerkmale ihrer dauerhaft übertragenen Arbeit entsprechen. Im Regelfall müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe erfüllen. Der Arbeitsvorgang ist damit die Einheit, an der die tarifliche Wertigkeit gemessen wird.
Für Beschäftigte ist weder die Stellenbezeichnung noch eine einzelne besonders schwierige Aufgabe allein ausschlaggebend. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten tatsächlich und nicht nur vorübergehend übertragen wurden, welches Arbeitsergebnis sie jeweils erzeugen, wie die Dienststelle die Arbeit organisiert und welchen Zeitanteil die einzelnen Arbeitsvorgänge einnehmen. Beim überwiegenden Ausfertigungsdienst hatte die Klägerin aber nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt, dass schwierige Tätigkeiten im tariflich erforderlichen Umfang anfielen. Ihr Anspruch auf Entgeltgruppe 9a ließ sich deshalb nicht unmittelbar aus den Tätigkeitsmerkmalen ableiten. Durch die Organisation der Arbeitsvorgänge kann der Arbeitgeber Einfluss auf die Eingruppierung und damit das Gehalt nehmen.
Die Entscheidung gilt aber nicht pauschal für jede Tätigkeit. Sie betrifft eine nach TV-L vergütete Justizangestellte und konkrete Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. Für Beschäftigte des Bundes oder der Kommunen kann der TVöD gelten, für Beschäftigte bei der Caritas gilt die AVR.
Das Urteil liefert daher einen wichtigen Maßstab für die Abgrenzung von Arbeitsvorgängen, ersetzt aber nicht die Prüfung des jeweils anwendbaren Tarifwerks.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 16. September 2026, Aktenzeichen 4 AZR 141/25
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