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BAG: Unwirksamkeit einer Freistellungsklausel nach Kündigung

Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der Beschäftigte „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung“ automatisch unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt werden können, ist unwirksam (Urteil). Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.

Sachverhalt

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig. Diese stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. Der entsprechende Passus im Arbeitsvertrag lautete, dass er „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen sei. Der Kläger, der sein Arbeitsverhältnis fristgemäß gekündigt hatte, wurde vom Arbeitgeber entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt und zur Rückgabe seines privat nutzbaren Dienstwagens aufgefordert. Der Kläger verlangte daraufhin Nutzungsausfallentschädigung und hielt die Freistellung für unzulässig.

Entscheidung

Während das Arbeitsgericht (ArbG) seine Klage abwies, gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen dem Kläger recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinem Urteil, das bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht ist, zwar die Unwirksamkeit der Freistellungsklausel:  Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Das Interesse von Beschäftigten, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter tätig zu sein, wiege schwerer als das pauschale Interesse des Arbeitgebers an einer einseitigen Freistellung. Das BAG stellte aber auch fest, dass das LAG nicht geprüft hat, ob die Arbeitgeberin den Mann unabhängig von der Klausel freistellen durfte, etwa weil im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Arbeitgeberinteressen bestanden. Dafür fehlten ausreichende Feststellungen. Das BAG hat das Verfahren deshalb an das LAG zurückverwiesen.

Bewertung

Für Arbeitgeber hat dieses BAG-Urteil erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung und Handhabung von Arbeitsverträgen. Pauschale Freistellungsklauseln – also Formulierungen, die bei jeder Kündigung automatisch eine Freistellung ermöglichen sollen – sind ab sofort mit Vorsicht zu genießen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung benachteiligen solche Klauseln den Arbeitnehmer unangemessen und sind daher unwirksam. Arbeitgeber können sich im Streitfall nicht darauf verlassen, dass eine solche Vertragsklausel eine Freistellung legitimiert.

Falls eine Freistellungsmöglichkeit vertraglich geregelt wird, muss klar sein, dass sie nur bei Vorliegen berechtigter Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall ausgeübt werden darf. Andernfalls läuft man Gefahr, dass die Klausel insgesamt von Gerichten gekippt wird – mit der Folge, dass man im Streitfall auf die allgemeine Rechtslage zurückgeworfen wird.

BAG, Urteil vom 25. März 2026, Aktenzeichen 5 AZR 108/25

Rechtsprechung

Autor/-in: Marc Riede Florido Martins

Schlagworte

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