BAG: Täuschung über Impfunfähigkeit kann grundsätzlich zu außerordentlicher Kündigung führen
Sachverhalt
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung wegen Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
Die Klägerin ist seit Ende 2015 bei der Beklagten beschäftigt, die als Tochtergesellschaft eines Krankenhauses Dienstleistungen in den Bereichen Küche und Reinigung erbringt. Der Einsatzort der Klägerin war dementsprechend ein Krankenhaus. Damit unterfiel die Klägerin der Regelung in § 20a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Infektionsschutzgesetz a.F. (IFSG a.F.), wonach Personen, die in Krankenhäusern tätig sind, Impf- oder Genesungsnachweise im Hinblick auf eine Covid 19-Erkrankung beibringen mussten.
Angesichts steigender Covid-19-Infektionen unter den Beschäftigten und Patienten im Krankenhaus hatte die Beklagte Ende 2021 entschieden, in bestimmten Bereichen des Krankenhauses nur geimpfte oder genesene Mitarbeiter einzusetzen und hierzu den Impfstatus erhoben. Da die spätere Klägerin weder geimpft noch nachweislich genesen war, wurde sie zunächst bezahlt freigestellt und trat anschließend ihren Restjahresurlaub an.
Die Arbeitgeberin setzte später (Ende 2021) für Anfang Januar 2022 ein Gespräch mit der Klägerin wegen weiterer Einsatzmöglichkeiten im Krankenhaus an. Im Vorfeld dieses Gesprächs übersandte die Klägerin am 31. Dezember 2021 eine formularmäßige „Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“, die einen Praxisstempel und eine Unterschrift einer Dr. med. M. aus F. trug. Das Schreiben enthielt Ausführungen zu der als „Patient“ bezeichneten Klägerin, wonach diese verschiedene leichte bis schwere Impfwirkungen erleben könnte. Es bestünde darüber hinaus Lebensgefahr, weil die Impfung auch tödliche Wirkungen haben könnte.
In dem angesetzten Gespräch, das die Klägerin am 4. Januar 2022 mit ihrer Arbeitgeberin führte, räumte sie ein, dass sie keinerlei persönlichen kontakt zu Dr. M gehabt habe. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin vielmehr auf einer Internetseite verschiedene Angaben gemacht hatte und anschließend die später vorgelegte Bescheinigung gegen Zahlung von 17,49 EUR heruntergeladen und ausgedruckt hatte.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2022, der Klägerin am selben Tag zugegangen, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2022.
In ihrer gegen diese Kündigung(en) erhobenen Kündigungsschutzklage bestritt die Klägerin jede Täuschungsabsicht. Die in der Bescheinigung genannten Impffolgen seien bei ihr zumindest nicht auszuschließen, zumal sie an verschiedenen chronischen Erkrankungen leide und auf bestimmte Stoffe allergisch reagiere. Sie sei von der Betriebsleitung zunehmend unter Druck gesetzt worden, sich impfen zu lassen und habe große Angst gehabt, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG Sachsen) hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.
Die Entscheidung des BAG vom 4. Dezember 2025
Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Die Annahme des LAG Sachsen, dass das der Klägerin angelastete Verhalten schon grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sei, ist nach Ansicht des 2. Senats des BAG rechtsirrig. Behauptet eine Krankenhausmitarbeiterin, die unter die Vorlegepflicht eines Impf- oder Genesenennachweises fällt, wahrheitswidrig, dass eine ärztliche Untersuchung eine vorläufige Impfunfähigkeit ergeben habe, so liegt darin vielmehr eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, die „an sich“ einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Dies ergibt sich – so der 2.Senat – schon daraus, dass die Vorlage- oder Nachweispflicht aus § 20a IFSG a.F. besonders vulnerable, also schützenswerte Personen schützen wollte. Ein Arbeitnehmer, der wissentlich eine nicht ärztliche Impfunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, ohne tatsächlich untersucht worden zu sein, könne sich daher nicht auf die eigene laienhafte Vorstellung über eine eigene Impfunfähigkeit berufen. Maßgebend sei der mit der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Täuschung gelingt oder ob es beim Täuschungsversuch bleibt. Auch ein Täuschungsversuch im Zusammenhang mit der Vorlage einer unwahren Impfunfähigkeitsbescheinigung führt zu dem genannten irreparablen Vertrauensbruch.
Der 2. Senat des BAG beanstandet in seiner Entscheidung darüber hinaus, dass das LAG Sachsen den Erklärungswert der vorgelegten Impfunfähigkeitsbescheinigung verkannt habe. Das LAG sei vielmehr zu Unrecht davon ausgegangen, der Klägerin sei es nicht um eine Täuschung über eine ärztlich festgestellte Impfunfähigkeit gegangen. Nach Ansicht des BAG habe die Klägerin vielmehr die Bescheinigung bewusst vorgelegt, um einer Impfung zu entgehen und sich dabei auf ein angebliches medizinisches Zeugnis berufen. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds konnte die Klägerin auch davon ausgehen, dass der Empfänger der Erklärung zunächst an eine wirklich stattgefundene ärztliche Untersuchung glaubte.
Nachdem das BAG also grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zur außerordentlichen Kündigung angenommen hatte, hat es die Sache zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung und Beurteilung an das LAG zurückverwiesen. Das LAG wird nun insbesondere prüfen müssen, ob eine Abmahnung der Klägerin entbehrlich war und die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß erfolgte.
Bewertung
Das BAG bestätigt erwartbar seine bisherige Rechtsprechung und die Rechtsprechung der Instanzgerichte, wonach bereits der mit einer wahrheitswidrigen Impfunfähigkeitsbescheinigung oder einem gefälschten Impfausweis erweckte Eindruck einer Impfung oder Impfunfähigkeit grundsätzlich zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann. Dies muss insbesondere für Dienst- und Arbeitsverhältnisse gelten, die in sensiblen Bereichen wie Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen angesiedelt sind; dort geht es nicht um den Schutz von Personen, die aus persönlichen Gründen vor einer Covid 19-Impfung zurückschrecken, sondern um den Schutz der sich dort aufhaltenden besonders gefährdeten Menschen. Das Urteil ist daher uneingeschränkt zu begrüßen.
BAG, Urteil vom 4. Dezember 2025, Az.: 2 AZR 13/25
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