BAG: Schadensersatz nach AGG kann mangels Zurechnungszusammenhang entfallen
Sachverhalt
Der auch als Rechtsanwalt zugelassene Kläger macht im vorliegenden Verfahren einen Verdienstausfall für die Jahre 2020 bis 2023 von rund 236.000 Euro geltend, nachdem in einem vorherigen Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass er in einem Stellenbesetzungsverfahren 2009 zu einem Trainee-Programm der Beklagten diskriminiert wurde. Im ersten vorherigen Verfahren war nach der EuGH-Entscheidung vom 28. Juli 2016 (C‑423/15 N.-J. Kratzer ./. R+V) und der darauf folgend ergangenen zurückverweisenden Revisionsentscheidung des BAG vom 26. Januar 2017 (8 AZR 848/13) durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2018 (7 Sa 851/17) rechtskräftig festgestellt worden, dass „die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen.“ In einem Folgeverfahren forderte der Kläger Schadensersatz für die Jahre 2009 bis 2019. Dieses Verfahren endete zweitinstanzlich mit einem Vergleich, nach dem die Beklagte an den Kläger „als weitere Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG zur Erledigung des Rechtsstreits einen Betrag von insgesamt € 100.000,00“ zu zahlen hatte. Im jetzigen Verfahren macht der Kläger geltend, dass der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG keine zeitliche Beschränkung vorsehe, wie es das die Klage abweisende Arbeitsgericht angenommen hatte. Das LAG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidung
Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Zwar entscheidet das BAG im Grundsatz, dass der Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG nicht von vornherein im Umfang begrenzt ist. Das LAG hatte dies noch offengelassen. Ob und in welchem Umfang aber der Schaden auf den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zurückzuführen ist, ist im Sinne einer haftungsausfüllenden Kausalität nach den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB zu prüfen. Die Ersatzpflicht hängt danach davon ab, ob die verletzte Norm in ihrem Schutzzweck den Eintritt des konkreten Schadens verhindern soll. § 15 Abs. 1 AGG soll einerseits den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen und einen wirksamen Schadensausgleich gewährleisten, aber auch den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der diskriminierenden Nichteinstellung und dem Verdienstausfallschaden entfalle dann, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und diese sich verfestigt habe. Dies war nach den Feststellungen des LAG bereits vor dem Jahr 2020 der Fall.
Bewertung
Mit der Entscheidung des BAG endet, sollte der Kläger nicht noch eine Verfassungsbeschwerde erheben, eine längere und auch in der allgemeinen Presse vor dem Hintergrund der Diskussion um sog. „AGG-Hopping“ beachtete rechtliche Auseinandersetzung des Klägers mit der Beklagten. Zwar wäre es zur Herstellung der Rechtssicherheit günstiger gewesen, wenn der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG eine klarere Begrenzung erhalten hätte. Insoweit wäre eine entsprechende unionsrechtlich abgesicherte Grenzziehung des Gesetzgebers nach wie vor wünschenswert. Aber die jetzt aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht abgeleitete Begrenzung ist – wenigstens dann, wenn abgewiesene Bewerber eine andere angemessene berufliche Tätigkeit wahrgenommen haben – zu begrüßen.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 06.10.2026, Az. 9 AZR 11/26