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BAG: Kein Einfluss auf zuvor verlangte Elternzeit, wenn der Arbeitnehmer aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht

Ein Arbeitnehmer, der Elternzeit beantragt hat und es sich danach anders überlegt, weil er aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind ausgezogen ist, hat keinen Anspruch darauf, doch beschäftigt zu werden.

Sachverhalt

Der Kläger, der als Wagenwäscher beschäftigt ist, beantragte für ein Jahr Elternzeit. Vor Beginn der Elternzeit trennte er sich von der Mutter des Kindes und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus, während das Kind bei der Mutter blieb. Aufgrund dessen forderte er die Beklagte auf, ihn im Zeitraum der beantragten Elternzeit nun doch zu beschäftigen. Da die Beklagte bereits eine Elternzeitvertretung eingestellt hatte, lehnte sie dies ab. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass die Elternzeit infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begonnen hat. Es liege ein Fall besonderer Härte im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG vor, da er kein Elterngeld erhalte. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte dem Feststellungsantrag stattgegeben.

Entscheidung

Das BAG hingegen urteilte, dass der Feststellungsantrag unbegründet sei und der Kläger sich in Elternzeit befunden habe. Der Arbeitnehmer sei grundsätzlich an sein Verlangen auf Elternzeit gebunden. Dies schütze den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen habe. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für eine Elternzeit habe keinen Einfluss auf diese. Eine Ausnahme sei allein für den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt, § 16 Abs. 4 BEEG. Ansonsten richte sich die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers nach § 16 Abs. 3 BEEG, wonach die Elternzeit vorzeitig beendet werden könne, wenn der Arbeitgeber zustimme. Bei Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte könne der Arbeitgeber seine Zustimmung nur aus dringenden betrieblichen Gründen gemäß dieser Vorschrift ablehnen. Als Fälle besonderer Härte seien nach dem Gesetz insbesondere der Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person anerkannt, außerdem eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern. Der Kläger habe das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 BEEG nicht dargetan. Er habe sein Verlangen nicht damit begründet, dass er seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten und/oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt habe gewähren können. Ein Fall besonderer Härte könne nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld bestehe.

Bewertung

Für die Caritas-Dienstgeber gelten keine besonderen Regelungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Elternzeit. Hier bleibt für Dienstgeber wenig Spielraum. Umso wichtiger und begrüßenswert ist es, dass das Bundesarbeitsgericht den Schutz der Arbeit- bzw. Dienstgeber im Blick hat, wenn es darum geht, sich auf den Bestand der im Hinblick auf die Elternzeit getroffenen Maßnahmen verlassen zu können.  

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 06.10.2026, Az. 9 AZR 11/26

Rechtsprechung

Autor/-in: Julia Geschke

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