BAG: Kein Anspruch auf Inflationsausgleich während Elternzeit in Freistellung
Der Rechtsstreit
Die Parteien streiten über Zahlungen von Inflationsausgleichsleistungen während einer beschäftigungsfreien Elternzeit sowie um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen behaupteter Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Klägerin ist seit 2019 Beschäftigte im kommunalen Dienst. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Klägerin befand sich vom 16. August 2022 bis zum 13. April 2024 in Elternzeit, wovon sie ab dem 14. Dezember 2023 bis zum Ende der Elternzeit in Teilzeit arbeitete (24 Wochenstunden).
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fand der zwischen den kommunalen Arbeitgebern und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene TV Inflationsausgleich Anwendung, wonach Beschäftigte für den Monat Juni 2023 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.240,00 Euro sowie in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220,00 Euro erhalten sollten. Anspruchsberechtigt für die genannten Inflationsausgleichszahlungen waren Beschäftigte, die während des jeweiligen Bezugszeitraums an mindestens einem Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten. Die Beklagte zahlte der Klägerin für die Monate Juni bis Dezember 2023 keine Inflationsausgleichsleistungen. Für Januar und Februar 2024 zahlte sie wegen der Teilzeitbeschäftigung jeweils anteilig 135,38 Euro.
Gegen ihre Nichtberücksichtigung bei der Zahlung von Inflationsausgleichsleistungen erhob die Klägerin Klage auf Zahlung aller tarifvertraglichen Inflationsausgleichsleistungen in voller Höhe, ungeachtet ihrer Freistellung und Teilzeitarbeit während der Elternzeit und trug dabei vor, dass der tarifvertraglich vereinbarte Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit gegen bestehende Gleichheitsgrundsätze bzw. Diskriminierungsverbote verstoße, insbesondere sei sie als Frau hierdurch einer mittelbaren Diskriminierung ausgesetzt, da überwiegend Frauen von dieser tariflichen Regelung betroffen seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) die Klage überwiegend abgewiesen. Gegen das zweitinstanzliche Urteil haben beide Parteien Revision zum BAG eingelegt.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG ist im Revisionsverfahren vollständig der Entscheidung des LAG Düsseldorf gefolgt, es hat beide Revisionsanträge als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des BAG hat das LAG Düsseldorf zu Recht erkannt, dass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf die monatliche Inflationsausgleichszahlung für Dezember 2023 in voller Höhe nebst Zinsen zusteht, weil sie für die erste Zeit dieses Monats (ohne tatsächlich zu arbeiten) unter eine Vollzeitvereinbarung gefallen war, bevor ihre Teilzeitvereinbarung wirksam wurde.
Das BAG sieht keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen die Regelungen in § 7 AGG darin, dass die Tarifvertragsparteien Ausnahmen für Beschäftigte in Elternzeit vorsehen, also diese von dem Bezug der Inflationsausgleichszahlungen ausnehmen. Das BAG sieht insbesondere keine mittelbare Diskriminierung, denn die tarifliche Regelung knüpfte nicht an das Geschlecht, sondern an den fehlenden Entgeltbezug an. Betroffen seien nicht nur Beschäftigte in Elternzeit, sondern alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse ruhten. Ferner stellt das BAG fest, dass Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten einen weiten Gestaltungsspielraum haben, bei dem nur eine gerichtliche Willkürkontrolle stattfinden könne. Für eine Willkürentscheidung der Tarifparteien sieht das BAG aber keine Anhaltspunkte.
Anmerkung
Das Urteil ist in der Klarheit seiner Aussagen zu begrüßen und gibt sowohl Tarifvertragsparteien als auch einzelnen Arbeitgebern Rechtssicherheit.
Ganz besonders ist zu betonen, dass das Urteil auch für den Bereich der AVR Caritas Wirkung entfalten wird, weil die Inflationsausgleichsregelungen in Anlage 1c AVR Caritas dem Wortlaut der Regelungen im Tarifvertrag Inflationsausgleich zu den Auszahlungsmodalitäten entsprechen. Caritas Dienstgeber werden sich also – sofern noch offene Rechtsstreitigkeiten bestehen – auf das hier besprochene Urteil berufen können.
BAG, Urteil vom 28. Januar 2026, Az.: 10 AZR 261/24
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