BAG: Höhergruppierung auf Antrag eines Beschäftigten führt grundsätzlich nicht zum Ausschluss einer korrigierenden Rückgruppierung
Sachverhalt
Klägerin im Verfahren war eine Ergotherapeutin, die von ihrem Arbeitgeber, einem Klinikum, nach einer anfänglichen Höhergruppierung wieder herabgestuft worden war. Die Klägerin hatte nach der Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses eine Höhergruppierung von Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zum TVöD-VKA in Entgeltgruppe 9b beantragt, § 29b TVÜ-VKA, weil sie schwerpunktmäßig mit demenzkranken Patienten arbeite. Nachdem die Höhergruppierung bewilligt worden war, wurde sie im Februar 2018 auch arbeitsvertraglich festgeschrieben. Im November 2019 teilte die Klinik der Klägerin jedoch mit, dass sie eine korrigierende Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 9a vornehmen werde, weil sich im Nachhinein gezeigt habe, dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b der Anlage 1 TVöD-VKA nicht vorliegen.
Gegen diese korrigierende Rückgruppierung erhob die Klägerin Klage und begründete diese vor allem mit bestehendem Vertrauensschutz auf die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b. Das erstinstanzlich entscheidende Arbeitsgericht Dresden wies die Klage ab, die anschließende Berufung der Klägerin zum Landesarbeitsgericht Sachsen (LAG Sachsen) hatte Erfolg. Das BAG entschied jedoch nach Revision der beklagten Klinik zu deren Gunsten.
Entscheidung
In seiner Entscheidung stellte der Vierte Senat des BAG fest, dass die arbeitgeberseitige korrigierende Rückgruppierung grundsätzlich nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße und daher möglich sei. Der Senat verwies den Rechtsstreit zur weiteren Tatsachenfeststellung an das LAG Sachsen zurück.
Der Senat führt in dem Urteil seine Rechtsprechung fort, wonach eine korrigierende Rückgruppierung möglich ist. Beschäftige haben danach nur einen begrenzten Vertrauensschutz in eine Eingruppierungsentscheidung, weil der Arbeitgeber seinerseits bei einer objektiv fehlerhaften Eingruppierung die Möglichkeit haben muss, den Fehler zu korrigieren (siehe dazu BAG vom 17.10.2022). Etwas anderes gilt dagegen typischerweise bei der sogenannten wiederholten korrigierenden Rückgruppierung. Hier muss den Beschäftigten ein hohes Maß an Vertrauensschutz zugebilligt werden, denn auf eine einmal korrigierte Eingruppierung muss Verlass sein. Eine wiederholte Korrektur einer Eingruppierung ist daher nach Ansicht des Senats typischerweise ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall nahm der Senat aber gerade keine wiederholte, sondern eine erstmalige korrigierende Rückgruppierung an. Weder die Bewilligung des Höhergruppierungsantrags noch die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b aus Februar 2018 sind nach Ansicht des Senats eine erstmalige Neu- oder Umgruppierung, sodass die Rückgruppierung im November 2019 keine wiederholte korrigierende Rückgruppierung sein kann. Die Höhergruppierung sei nämlich allein aufgrund des Antrags der Klägerin geschehen, ohne dass die beklagte Arbeitgeberin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b wirklich abschließend geprüft habe. Daher bestehe bei der Klägerin kein hohes Maß an Vertrauensschutz.
Bewertung
Mit dieser Entscheidung setzt das BAG seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort, indem es die Möglichkeit einer korrigierenden Rückgruppierung bestätigt und weiterhin betont, dass diese nur ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Selbstverständlich sollen Beschäftigte nach einer einmal erfolgten Korrektur ihrer Eingruppierung darauf vertrauen können, dass es dann auch bei der erneuten Festsetzung bleibt. Das kann aber eben nur für die Fälle gelten, in denen eine Eingruppierung korrigiert wurde, weil der Arbeit- oder Dienstgeber im Nachhinein Fehler bei der Eingruppierung erkannt hat. Die Korrektur einer Höhergruppierung, die auf Antrag eines Beschäftigten erfolgte, ist nach diesen Maßstäben keine wiederholte Rückgruppierung, sondern eine erstmalige Rückgruppierung.
Das Urteil des BAG ist für die Eingruppierungsregelungen nach den AVR Caritas relevant, bestätigt es doch die Rückgruppierungsregelungen z.B. in § 5 Anlage 1 AVR. Auch im Bereich der AVR Caritas bleibt eine korrigierende Rückgruppierung damit möglich, wenn zuvor lediglich eine neue Eingruppierung erfolgt ist, im Rahmen derer die Richtigkeit nicht vollständig und abschließend geprüft wurde.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 13.12.2023, Az. 4 AZR 322/22
Rechtsprechung