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BAG: Elternzeit – Kündigungsschutz beginnt vor jedem Abschnitt neu

Das BAG hat klargestellt, dass der Kündigungsschutz für Eltern vor Antritt der Elternzeit vor jedem Abschnitt der Elternzeit neu beginnt, wenn die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird.

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 18. Juni 2026 klargestellt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die in Abschnitte eingeteilte Elternzeit mit nur einem Schreiben verlangt wird und wenn die Kündigung während der Probezeit ausgesprochen wird.

Der Rechtsstreit

Kläger im Verfahren war ein gekündigter Arbeitnehmer, der seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigt war. Noch im ersten Monat seines Arbeitsverhältnisses hatte der spätere Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027 Elternzeit beantragt. Im vom Kläger als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 hatte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit beantragt. Mit Schreiben vom 1. August 2024 hatte die Beklagte die Elternzeit bewilligt und der Teilzeittätigkeit zugestimmt.

Allerdingt kündigte die spätere Beklagte nach Anhörung des Personalrats mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Es handelte sich damit um eine sog. „Probezeitkündigung“, also eine Kündigung vor dem Wirksamwerden des allgemeinen Kündigungsschutzes nach der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung befand sich der spätere Kläger nicht in Elternzeit.

Gegen diese Kündigung erhob der Betroffene Kündigungsschutzklage und berief sich darauf, dass er ab dem 11. November 2024 erneut in Elternzeit gehen werde, dass also der vorwirkende Kündigungsschutz aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG, der acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit greift, auch für ihn gelte. Daher sei unerheblich, dass er sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch in der Probezeit befunden habe. Dieser Argumentation schlossen sich die Vorinstanzen an.

Die Entscheidung des BAG

Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das BAG hat sich den Vorinstanzen angeschlossen.

In seiner Urteilsbegründung, die bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht ist, legt das BAG dar, dass die Kündigung nach § 134 BGB unwirksam ist, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt: gegen das Kündigungsverbot aus § 18 BEEG. Das BEEG gewährt jedem Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber berechtigt Elternzeit verlangt, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes mit dem Elternzeitverlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Da dieser besondere Kündigungsschutz bedingungslos gilt, ist es auch unerheblich, ob es sich um eine sog. Probezeitkündigung handelt, also um eine Kündigung während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, bevor der allgemeine Kündigungsschutz greift.

Ebenso stellt das BAG klar, dass ein Elternteil nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG die ihm zustehende Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen kann. § 18 BEEG ist konsequenterweise dann so zu lesen, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen bzw. vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt greift. Dabei ist es unerheblich, ob ein Arbeitnehmer vor jedem Abschnitt der Elternzeit jeweils ein gesondertes Verlangen äußert, oder – wie im vorliegenden Fall - in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.

Bewertung

Das Urteil des BAG ist angesichts des Wortlauts und des Regelungszwecks der §§ 16 und 18 BEEG konsequent und widerspruchsfrei. Allerdings zeigt der vorliegende Fall zwei Dinge: erstens gibt § 16 Abs. 1 BEEG einem Arbeitnehmer nur das Recht, seine Elternzeit auf drei Abschnitte zu verteilen (bei jedem darüber hinaus beantragten Zeitabschnitt muss der Arbeitgeber wie im vorliegenden Rechtsstreit zustimmen); zweitens sollte sich jeder Arbeit- bzw. Dienstgeber vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gut überlegen, ob er zustimmt, wenn ein Arbeit- oder Dienstnehmer das Verlangen äußert, seine Elternzeit auf mehr als drei Abschnitte zu verteilen, da hierdurch der grundsätzlich sachgemäße Kündigungsschutz des § 18 BEEG übergebührlich ausgedehnt wird.

BAG, Urteil vom 18 Juni 2026, Az.: 2 AZR 213/25

Rechtsprechung

Autor/-in: Dr. Florian Bauckhage-Hoffer

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